Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Zwangsvollstreckung in Grundstück, §§ 52, 81 ZVG. ► Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung. ► Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB; Abgrenzung zum Motivirrtum und zum Rechtsfolgenirrtum. ► Einordnung des Irrtums eines Bieters über die von ihm zu übernehmenden Belastungen
BGH Beschluss vom 5. 6. 2008 (V ZB 150/07) NJW 2008, 2442 (für BGHZ vorgesehen)
Fall (Irrtum in der Zwangsversteigerung)
G betrieb als Gläubigerin einer auf dem Grundstück des E lastenden Grundschuld die Zwangsversteigerung. Im Versteigerungstermin vom 14. 11. wurde zu Beginn vom Vollstreckungsgericht bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbedingungen Rechte im Werte von 43.000 € bestehen bleiben (§ 52 ZVG). Nachdem das Gericht zur Abgabe von Geboten aufgefordert hatte (§ 66 II ZVG), erschien K im Sitzungssaal, gab ein Gebot über 70.000 € ab und entfernte sich sofort wieder, um zu telefonieren. Ein höheres Gebot wurde nicht abgegeben, so dass das Gebot des K das Meistgebot blieb. Als K wieder in den Sitzungssaal zurückkam, erhielt er Kenntnis davon, dass er für 70.000 € kein unbelastetes, sondern ein mit 43.000 € belastetes Grundstück erhalten würde. Er wies darauf hin, dass ihm das bei seinem Gebot nicht bekannt gewesen sei, und erklärte, unter diesen Umständen sei er nicht mehr an das Gebot gebunden; das Gericht müsse den Zuschlag auf sein Gebot versagen. Das Gericht erteilte dem K jedoch den Zuschlag. Dagegen hat K in zulässiger Weise sofortige Beschwerde (§§ 95, 97 ZVG) erhoben. Wie ist über diese zu entscheiden ?
Gemäß § 100 ZVG ist die Beschwerde begründet, wenn der Zuschlag unter Verletzung der §§ 81, 83 bis 85a ZVG erteilt wurde.
I. Nach § 81 I ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. K hat ein Gebot über 70.000 € abgegeben, das von keinem anderen Gebot übertroffen wurde und somit das Meistgebot war.
II. § 81 ZVG setzt voraus, dass das Gebot rechtswirksam war. Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen (§ 71 I ZVG).
BGH Rdnr. 8: Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Bieter mit der Zuschlagsbeschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen kann, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (RGZ 54, 308, 310). Der Zuschlag darf nach § 81 Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (OLG Hamm Rpfleger 1998, 438, 439; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage, Rdn. 349).
Die Unwirksamkeit des Gebots des K könnte sich aus einer Anfechtung gemäß §§ 142 I, 119 BGB ergeben.
1. Eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) liegt in der Erklärung des K, wegen seines Irrtums sei er nicht mehr an das Gebot gebunden.
2. Als Anfechtungsgrund kommt § 119 I BGB in Betracht. Dann müsste diese Vorschrift auf das in einer Zwangsversteigerung abgegebene Gebot anwendbar sein.
a) Gegen die Anwendbarkeit spricht, dass das Gebot keine privatrechtliche Willenserklärung, sondern eine in einem hoheitlichen Verfahren gegenüber einem Gericht abgegebene Erklärung ist. Deshalb ist § 119 BGB zumindest nicht unmittelbar anwendbar. Für eine (analoge) Anwendung lässt sich aber anführen, dass das Gebot auf den Erwerb eines privatrechtlichen Rechts gerichtet ist und ihm eine gleiche Interessenlage zu Grunde liegt wie bei einer privatrechtlichen Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist. Dementsprechend ist die Antwort auf die Anwendungsfrage streitig, wie der BGH unter Rdnrn. 10, 11 darlegt.
b) Die Anwendbarkeitsfrage zu bejahen, entspricht der in Rechtsprechung (… OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 441, 442; OLG Hamm Rpfleger 1998, 438, 439;… wohl auch BGH NJW 1984, 1950, 1951 – zum Schadensersatz nach § 122 Abs. 1 BGB) und im Schrifttum (Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., § 36.15; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 910; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 71, Anm. 3a;Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Anm. 3.1) herrschenden Ansicht.
c) Ein Teil des jüngeren Schrifttums ist allerdings demgegenüber der Auffassung, dass auf das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Anfechtung von Willenserklärungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 71 Rdn. 44; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 15 II.2; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 65 II.1…).
d) Der BGH hat in dem hier behandelten Beschluss die Frage offen gelassen, weil es auf sie im Ergebnis nicht ankam. Für die vorliegende Fallbearbeitung soll die Frage aber nicht offen bleiben, sondern es wird der h. M. (oben b) gefolgt. Danach ist § 119 BGB auf das Gebot in der Zwangsversteigerung (analog) anwendbar.
3. Es ist ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 BGB zu prüfen. BGH Rdnr. 13: Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum) die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.
a) Rdnr. 14: Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Ein solcher Irrtum scheidet hier deshalb aus, weil der Beteiligte zu 3 im Versteigerungstermin ein Gebot abgeben wollte.
b) Rdnr. 15: Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH NJW 1999, 2664, 2665).
Abzugrenzen ist der Inhaltsirrtum vom Motivirrtum und vom Rechtsfolgenirrtum, die beide grundsätzlich kein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum sind. BGH Rdnr. 15: Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - (BGHZ 139, 177, 180) oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum - (BGHZ 70, 47, 48; BGH NJW 1995, 1484, 1485).
Im vorliegenden kommen sowohl einerseits ein Inhaltsirrtum als auch andererseits ein Motiv- oder Rechtsfolgenirrtum in Betracht. BGH Rdnr. 16, 17:
aa) Von der bisher herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (…OLG Hamm OLGZ 1972, 250, 251 u. Rpfleger 1998, 438, 439) und in der Literatur (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 71 Rdn. 15; Korinthenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 71, Anm. 1; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 71, 72 Anm. III.1.a…) wird in diesen Fällen ein Inhaltsirrtum bejaht. Das wird damit begründet, dass der Inhalt des Gebots den Willen des Bieters zum Ausdruck bringe, welchen „Preis“ er für den Erwerb des Grundstücks zu zahlen bereit sei. Ein von der Fehlvorstellung des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte bestimmtes Gebot sei daher nicht als Ausdruck des Willens des Bieters aufzufassen.
bb) Dem steht die im Schrifttum vertretene Auffassung gegenüber, nach der ein Irrtum des Bieters über die von ihm zu übernehmenden Rechte allein die Rechtsfolgen des in §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Deckungs- und Erhaltungsprinzips betreffe. Die Fehlvorstellung des Bieters habe das der Gebotsabgabe vorausgehende Stadium der Willensbildung über die Höhe seines Gebotes beeinflusst. Der Bieter habe sich daher bei der Abgabe des Gebotes in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, der nicht den Inhalt der Erklärung betreffe, sondern die der Erklärung vorausgehende Kalkulation über die Höhe seines Gebots entscheidend beeinflusst habe (Stadlhofer-Wissinger, Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 140…).
BGH Rdnr. 18: Der Senat tritt der letztgenannten Auffassung bei… Eine Fehlvorstellung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes darüber, welche Rechte bei einem Zuschlag bestehen bleiben, betrifft die gesetzlichen (oder die davon abweichenden, nach Maßgabe des § 59 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgestellten) Versteigerungsbedingungen. Die nach Maßgabe des Gesetzes sich an den Zuschlag auf das Meistgebot anknüpfenden Rechtsfolgen beruhen nicht auf der Willensentschließung des Bieters bei der Abgabe seines Gebotes.
cc) BGH Rdnr. 19, 20: Allerdings schließt der Umstand, dass die Fehlvorstellung des Bieters sich auf eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge bezieht, nach ständiger Rechtsprechung eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB noch nicht in jedem Falle aus (a. A. MünchKomm-BGB/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 119, Rdn 84; Staudinger/Singer, BGB [2004], § 119, Rdn. 67 f.). Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29, 33; BGH NJW 2006, 3353, 3354). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156…).
Der Rechtsfolgenirrtum eines Bieters über die zu übernehmenden Rechte ist nicht als ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt des Gebotes anzusehen, der diesen nach § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt. Ausschlaggebend dafür ist, dass der Bieter sein Gebot in einem gesetzlich geregelten Verfahren abgibt. Die von dem Bieter gewollte Rechtsfolge ist vor allem darauf gerichtet, in dem von dem Vollstreckungsgericht geleiteten Bietgeschäft Meistbietender zu werden, und damit den Zuschlag nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen zu erhalten. Das ist die wesentliche Rechtsfolge des Gebots des K, über die dieser sich nicht geirrt hat. Die vom ZVG daran geknüpfte Rechtsfolge des Bestehenbleibens bestimmter Rechte ist keine wesentlich andere, sondern eine bloß zusätzlich hinzutretende Rechtsfolge. Diese Rechtsfolge ist nicht mehr Teil seines Gebotes, sondern eine mittelbare Rechtsfolge der von allen Bietern zu berücksichtigenden Bedingungen der Versteigerung, die in die Kalkulation jedes Gebotes einfließen muss. Unterläuft dem Bieter in diesem Stadium der Willensbildung ein Fehler bei der Berechnung seines Gebotes, so handelt es sich um einen Motivirrtum, der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird (vgl. BGHZ 139, 177, 180).
Somit greift der Anfechtungsgrund des § 119 I BGB nicht ein. Das Gebot des K war wirksam. § 81 ZVG ist nicht verletzt. Die Beschwerde des K ist unbegründet.
Zusammenfassung