Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Rechtsfolgen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache, insbesondere Nacherfüllung, §§ 437, 439 BGB; Kostentragung des Verkäufers nach § 439 II BGB. ► Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht, §§ 437 Nr. 3, 439, 280, 281 BGB. ► Anspruch des Käufers auf Ersatz zusätzlicher, wegen des Mangels notwendig gewordener Einbaukosten. ► Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
BGH Urteil vom 15. 7. 2008 (VIII ZR 211/07) NJW 2008, 2837 (für BGHZ vorgesehen)
Fall (Parkettstäbe)
K kaufte bei der V-GmbH, einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, am 4. 3. ein Paket Buchenparkettstäbe gegen Rechnung. V hatte die Ware V verpackt vom Hersteller bezogen. K ließ die Parkettstäbe von einem Parkettleger in seinem Haus verlegen. Einige Zeit später zeigte sich, dass die Buchendecklamellen der Parkettstäbe bei der Produktion nicht genügend mit der darunter liegenden Weichholzschicht verklebt worden waren, so dass sie sich ablösten. Mit Schreiben vom 26. 4. teilte K der V mit, dass er den Kaufpreis nicht mehr überweisen werde, und forderte V auf, bis zum 17. 5. „den Parkettboden auszutauschen“. V lehnte das ab. Nach Fristablauf beauftragte K die Firma F damit, den fehlerhaften Bodenbelag zu entfernen , neue Parkettstäbe zu liefern und diese zu verlegen. Die Rechnung der F über diese Leistungen übersandte K der V und verlangte Erstattung der Kosten für die Entfernung der ursprünglichen und die Verlegung der neuen Parkettstäbe. V bezahlte den Betrag, der auf die Entfernung und Entsorgung der alten Parkettstäbe entfiel, verweigerte aber die Erstattung der Kosten für die Neuverlegung. Diese macht K gegenüber V im Klagewege geltend. Mit Erfolg ?
I. Anspruchsgrundlage können §§ 437 Nr. 1, 439 I, II BGB sein. Danach kann der Käufer bei einem Sachmangel Nacherfüllung verlangen, die auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet ist, wobei der Verkäufer die damit verbundenen Aufwendungen zu tragen hat.
1. K und V haben am 4. 3. einen Kaufvertrag über ein Paket Buchenparkettstäbe geschlossen.
2. Die Parkettstäbe waren bei Gefahrübergang mangelhaft. Bei der Verlegung löste sich die obere Holzschicht ab. Folglich hatten sie nicht die Beschaffenheit, die bei Parkettstäben üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann, und eigneten sich nicht für die gewöhnliche Verwendung zur Verlegung als Fußbodenbelag (§ 434 I 2 BGB).
3. Daran knüpft das Gesetz (§ 437 Nr. 1) die Rechtsfolge, dass K Nacherfüllung (§ 439) verlangen konnte. Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels wurde von K nicht verlangt und wäre auch zumindest jetzt, nach Entsorgung des fehlerhaften Materials nicht mehr möglich. BGH Rdnr. 14: Eine Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkettstäbe - d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schichten der Parkettstäbe - war nicht möglich… In Betracht kommt eine Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Parkettstäbe.
a) Diesen Anspruch hat K mit Schreiben vom 26. 4. ursprünglich geltend gemacht, hat ihn aber inzwischen nicht weiter verfolgt. Die neuen, mangelfreien Parkettstäbe sollte F, nicht V liefern. V soll die Kosten für die Neuverlegung tragen; diese sind aber keine mangelfreie Sache. Die von K verlangten Kosten sind deshalb keine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache.
b) Nach § 439 II hat der Verkäufer auch die Kosten der Nacherfüllung zu tragen. Kosten der Nacherfüllung können nur vorliegen, wenn eine Nacherfüllung stattfindet oder stattgefunden hat. Das ist hier aber nicht der Fall, weil nicht V, sondern F die neuen Parkettstäbe geliefert hat. BGH Rdnr. 9, 10: § 439 II setzt voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die Beklagte mit Schreiben vom 26. April aufforderte, bis zum 17. Mai den Parkettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB mehr geltend…Die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegründung geht davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von der Beklagten gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr festhält und Nacherfüllung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettstäbe nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zahlungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, die eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine fortbestehende Zahlungspflicht des Klägers voraussetzen würde. Die Lieferung neuen Parketts durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB.
Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder Parkettstäbe zu tragen, scheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 BGB daher als Anspruchsgrundlage aus…
(Zur Abgrenzung der Prüfungen unter I. und III.: Hier unter I wurde behandelt, ob K ein direkter Kostenersatzanspruch aus § 439 II zusteht, was verneint wurde, weil K den Nacherfüllungsanspruch nicht weiterverfolgt hat. Später, unter III, wird zu behandeln sein, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ursprünglich von K geltend gemachten, von V aber nicht erfüllten Nachlieferungsanspruchs auch die Kosten für die Neuverlegung umfasst.)
II. Der Anspruch des K könnte sich daraus ergeben, dass V ihre Pflicht zur Leistung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) verletzt und dadurch dem K den sich aus der Notwendigkeit einer erneuten Verlegung der Parkettstäbe ergebenden Schaden zugefügt hat. Der BGH (Rdnr. 28) sieht die Anspruchsgrundlage hierfür in einem sich aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 i. V. mit 433 I 2 BGB ergebenden Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. In einer Besprechung der BGH-Entscheidung von Skamel NJW 2008, 2820/1 wird aber unter II 1 zutreffend darauf hingewiesen, dass V den Einbau nicht geschuldet hat und dass deshalb Einbaukosten keine Kosten „statt der Leistung“ sind. Anspruchsgrundlage sind vielmehr §§ 280 I, 434 I 2. Rechtsfolge ist ein Anspruch „neben der Leistung“, genauer: unabhängig von der Leistung. Allerdings hat die Wahl der Anspruchsgrundlage für das Ergebnis keine Bedeutung. Folgende Voraussetzungen bestehen:
1. Zwischen K und V bestand ein Kaufvertrag über die Lieferung der Parkettstäbe.
2. Durch Lieferung der fehlerhaften Parkettstäbe hat V ihre Pflicht zur Leistung einer mangelfreien Kaufsache (§ 434 I 2) verletzt.
3. Diese Pflichtverletzung löst aber dann keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn V sie nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2).
a) V selbst hat nicht schuldhaft gehandelt. Sie war nicht Produzentin der Parkettstäbe. Sie hat sie vom Produzenten verpackt gekauft und war nicht verpflichtet, die Ware zu öffnen und auf Mangelfreiheit zu prüfen, was sich wahrscheinlich erst nach deren Verwendung hätte feststellen lassen.
b) Zu vertreten hat der Produzent diesen Mangel. Für diesen hat V jedoch nicht einzustehen, insbesondere ist dieser nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (§ 278 BGB), hier: der V.
BGH Rdnr. 29: Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit erfüllt, als die von der Beklagten verkauften Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 BGB). Die Beklagte hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB)…nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist davon auszugehen, dass für die Beklagte als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die Beklagte…nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 48, 118).
Ein Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung wegen der ursprünglichen Mangelhaftigkeit der Kaufsache besteht nicht.
III. K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 281 BGB) aus dem Grunde haben, dass V ihre Pflicht zur Nacherfüllung aus § 439 BGB nicht erfüllt und damit verletzt hat.
1. Zwischen K und V bestand ein Kaufvertrag. Die verkaufte und gelieferte Sache, die Parkettstäbe, waren mangelhaft.
2. K hat V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die abgelaufen war, ohne dass V die Nacherfüllung vorgenommen hat. BGH Rdnr. 14: Die an die Beklagte gerichtete Aufforderung des Klägers, den Parkettboden auszutauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettstäbe gerichtet; dem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
3. V müsste die in der Nichterfüllung der Nachlieferungspflicht liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben (§ 280 I 2). Es ist nicht ersichtlich, dass V keine fehlerfreien Parkettstäbe hätte liefern können; deshalb war ihr Verhalten schuldhaft. Zumindest hat V sich nicht exkulpiert (§ 280 I 2). Sie hat deshalb die Nichterfüllung der Nachlieferungspflicht zu vertreten.
4. Die damit ausgelöste Rechtsfolge eines Schadensersatzes statt der Leistung würde die Kosten für einen Deckungskauf des K umfassen, die K aber nicht verlangt. K verlangt die Kosten für die Neuverlegung der von F gekauften Parkettstäbe. Diese kann er nur verlangen, wenn die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 I, II auch den Einbau der von einem Dritten erworbenen mangelfreien Sache erfasst.
a) Diese für die Entscheidung dieses Falles wesentliche Frage ist streitig. Der BGH legt unter Rdnr. 16 den Streitstand dar:
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist umstritten, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache - vor dem Auftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut hatte.
1) Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht und dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverlegung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (…ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB § 439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007, Rdnr. 621 f.…).
2) Anders die h. M.: Die Oberlandesgerichte Köln (ZGS 2006, 77), Stuttgart (Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, Revision beim Senat anhängig unter VIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07, Revisionsverfahren VIII ZR 70/08)…) haben es dagegen abgelehnt, den Nacherfüllungsanspruch auf diese Kosten zu erstrecken (ebenso MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13;… Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.…).
b) Der BGH schließt sich der Meinung 2) an und begründet das unter Rdnr. 18 - 25 wie folgt:
(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie…Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat (BT-Drs. a. a. O.; BGHZ 162, 219, 227). Danach hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Aufforderung, den Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen - nunmehr mangelfreien - Parkettstäben zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkettstäbe schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung…
Skamel NJW 2008, 2821: „In dieser Gleichstellung des Inhalts von ursprünglicher Erfüllungs- und Nacherfüllungspflicht liegt die Kernaussage des Urteils.“
(2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die Nacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die Kaufsache befände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist - jedenfalls für die hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig.
Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine "letzte" Chance eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs.14/6040, S. 221; BGHZ 162, 219 [227]). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfüllungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen… Dies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu BGH WM 2008, 557, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch für Kosten, die infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet wurden, zum Beispiel Zulassungs- und Überführungskosten beim Kraftfahrzeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden sind und für das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.), oder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten für die Verlegung zunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien Parkettstäbe.
(3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung…ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe gehören würden. 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der Aufwendungen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchzuführen, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfüllung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus…
Die Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB auf den Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wird auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs.14/6040, S. 231) deutlich. Die Regelung des § 439 Abs. 2 BGB…entspricht Art. 3 Abs. 4 der…EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus…Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht hervor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers - nicht anders als bei § 439 Abs. 1 und 2 BGB - sich nur auf das bezieht, was der Verkäufer als "Nachbesserung" bzw. als "Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes" (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht über die…in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers hinausgeht.
Somit sind §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 281 i. V. mit § 439 keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung der Parkettstäbe.
IV. Es bleibt ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB. Danach kann der Käufer anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Es handelt sich um solche Aufwendungen, die sich angesichts der Mangelhaftigkeit der Leistung des Verkäufers als vergeblich erwiesen haben.
1. Die Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 liegen vor.
2. Für die weitere Prüfung ist von Bedeutung, dass hier zwei verschiedene Vermögenseinbußen des K als Aufwendungen in Betracht kommen:
a) K hat die Kosten für die Neuverlegung zu tragen gehabt; diese verlangt er ersetzt. Sie sind aber erst nach Ablauf der der V gesetzten Frist entstanden, also zu einem Zeitpunkt, als K bereits wusste, dass V keine mangelfreie Leistung mehr erbringen würde; sie sind also nicht im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht worden. BGH Rdnr. 31: Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettstäbe…sind keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Denn es handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig - aufgrund der anderweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettstäbe - entstanden sind.
b) Außerdem hat K die Kosten für die erstmalige Verlegung getragen. Sie wurden im Originalfall vom Kläger hilfsweise geltend gemacht.
aa) Dazu BGH Rdnr. 32: Um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB handelt es sich allerdings bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften Parkettstäbe. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe gemacht; sie sind infolge der Mangelhaftigkeit der Parkettstäbe nutzlos geworden. Soweit der Kläger…diese Kosten beziffert und geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB nicht erfüllt. Da der Käufer Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen (BT-Drs. 14/6040, S. 144, 225). Daran fehlt es, wie unter 2 [oben III] ausgeführt.
bb) Bei dieser Begründung wird allerdings nicht genügend berücksichtigt, dass - wie der BGH dargelegt hat - die Voraussetzungen für §§ 437 Nr.3, 280, 281 durchaus gegeben waren (oben III 1. - 3.), lediglich die Rechtsfolge erfasste die Verlegungskosten nicht (oben III 4.). Hinsichtlich der Rechtsfolge betont der BGH mehrfach, dass insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch eingreifen kann (Rdnr. 10 a. E., 22 a. E.). Das Ergebnis des BGH lässt sich aber (auch) so begründen, dass der oben III bejahte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auf die Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht gestützt war, diese aber beim erstmaligen Einbau noch gar nicht vorlag. Die erstmaligen Einbaukosten kann K nicht im Vertrauen darauf gezahlt haben, dass V ihre Nachlieferungspflicht erfüllt, sondern diese hat er allein im Vertrauen auf die Mangelfreiheit der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe getragen. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Einbaus waren die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Nachlieferungspflicht noch nicht gegeben. Folglich waren die erstmaligen Einbaukosten keine Aufwendungen i. S. der §§ 437 Nr. 3, 439, 280, 281.
cc) BGH Rdnr. 33: Eine analoge Anwendung des § 284 BGB auf den Fall, dass die Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB nicht erfüllt sind, kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bewusst von den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB abhängig gemacht (BT-Drs. 14/6040, S. 144, 225).
Ergebnis: K kann die Einbaukosten nicht von V ersetzt verlangen.
Zusammenfassung