Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Änderung der Rechtsprechung). Gemeinschaftsbezogene Zuwendung durch Beteiligung an einem Hausbau. Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, § 812 I 2 BGB. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

BGH
Urteil vom 9. 7. 2008 (XII ZR 179/05) NJW 2008, (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Das Ende der Lebensgemeinschaft)

F und M lernten sich 1990 kennen und nahmen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf, behielten aber zunächst ihre Wohnungen. 1999 erwarb F ein Grundstück, das mit einem im Jahre 2000 fertiggestellten Einfamilienhaus bebaut wurde. Damit setzten F und M ihren Plan um, gemeinsam dort einzuziehen. Außerdem zog die Tochter der F mit ein, und M, der Mitarbeiter einer Bausparkasse war, richtete sich Räume als Büro ein. Die für den Hausbau erforderlichen finanziellen Mittel wurden von F und M etwa zur Hälfte getragen; M setzte dabei von ihm als Alterssicherung angesparte Beträge ein. Außerdem arbeitete M etwa 1.000 Stunden für das Projekt. Der Wert seiner Aufwendungen belief sich auf insgesamt 93. 806 €. Nach den Absprachen zwischen F und M sollte M kein Miteigentum an dem Hausgrundstück eingeräumt werden, um zu verhindern, dass dessen Kinder aus geschiedener Ehe Zugriff auf das Haus erhalten könnten. Stattdessen hat F dem M in Aussicht gestellt, ihm ein Wohnrecht einzuräumen, wozu es aber nicht gekommen ist.

2003 verstritten sich M und F. Auf Aufforderung der F zog M aus dem Haus aus. Nachdem eine Einigung gescheitert war, verlangt M von F im Klagewege Zahlung von 93.806 €. Zu Recht ?

Hinweis: Im Originalfall war F Klägerin und hatte von M Räumung verlangt; M hatte den Zahlungsanspruch im Wege der Widerklage geltend gemacht. Zwischenzeitlich war die Klage erledigt und nur noch über die Widerklage zu entscheiden. Der BGH bleibt bei den ursprünglichen Parteibezeichnungen. Nachfolgend werden aber entsprechend obiger Aufgabenstellung M als Kläger und F als Beklagte bezeichnet, auch in den Originalzitaten.

Vorbemerkung: Sind innerhalb einer später gescheiterten Partnerschaft (Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft) vermögenswirksame Leistungen erbracht worden und wird deren Ausgleich verlangt, so kommen - abgesehen von den Vorschriften des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts - als Grundlage für Ansprüche in Betracht:

Außerdem gibt es die - nicht im Gesetz enthaltenen - Begriffe der ehebedingten (auch: unbenannten) Zuwendung (so bei Ehegatten) und der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (so bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Daran werden aber keine Ausgleichsansprüche geknüpft, sondern bei einer derartigen Zuwendung erfolgt ein nachträglicher Ausgleich nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen; diese Problematik ist Gegenstand des Falles.

A. Ob in der Absprache zwischen F und M, dass M ein Wohnrecht erhalten solle, ein rechtsverbindlicher Vertrag gesehen werden kann, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn dieser wäre nur auf die Einräumung des Wohnrechts, nicht dagegen auf Geldzahlung gerichtet.

B. M könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm in das Hausgrundstück gesteckten und damit der F als Eigentümerin zugeflossenen Vermögenswerte nach §§ 530 I, 531 II BGB (Widerruf wegen groben Undanks) haben.

I. Dann müsste eine Schenkung vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zur ehebedingten oder gemeinschaftsbezogenen Zuwendung abzugrenzen.

1. Der BGH stellt zunächst die Rechtslage bei Ehegatten dar.

a) BGH Rdnr. 15, 16: Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird.

b) Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. ; 129, 259, 263).

2. Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.).

II. M hat mit seinen Leistungen die Voraussetzungen für ein gemeinsames Wohnen in dem neu zu bauenden Haus schaffen wollen, die auch ihm zu Gute kommen sollten. Dabei handelte es sich um eine durch die Lebensgemeinschaft bedingte Leistung. Eine Zuwendung aus echter Freigiebigkeit zur freien Verfügung der F lag darin nicht. BGH: Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Klägers zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Somit steht M kein Anspruch aus §§ 530 I, 531 II zu.

C. Auch wenn eine Zuwendung durch die Ehe oder die nichteheliche Lebensgemeinschaft bedingt ist, kann ein Anspruch auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 730 BGB) bestehen.

I. BGH Rdnr. 18: Nach der Rspr. des BGH kommt ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH FamRZ 2003, 1542, 1543).

II. Wie vom BGH dargelegt, muss zwischen den Partnern ein - ausdrücklicher oder schlüssiger - Gesellschaftsvertrag i. S. des § 705 BGB geschlossen worden sein.

1. Daran sind bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei einer Ehe. BGH Rdnr. 20: Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

2. Im vorliegenden Fall lassen sich diese Voraussetzungen aber nicht feststellen. BGH Rdnr. 22: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben. Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Beklagten von dem Kläger vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Kläger bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.

M hat somit keinen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen F.

D. M könnte gegen F ein Anspruch wegen Nichteintritt des mit einer Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 I 2 2. Alt. BGB; auch: Zweckverfehlungskondiktion) zustehen.


I. Diese Anspruchsgrundlage ist - ebenso wie ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - ausgeschlossen, wenn eine ehebedingte oder gemeinschaftsbezogene Zuwendung vorliegt und diese zur Folge hat, dass ein Ausgleich nicht stattfindet. Eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung des M an F wurde bereits bejaht (oben B II). Nunmehr ist zu behandeln, welche Rechtsfolge sich daran anknüpft.

1. BGH Rdnr. 17: Nach bisher ständiger Rspr. des BGH werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe… Rdnr. 24: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der BGH grundsätzlich verneint.

2. BGH Rdnr. 25 - 33: Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben.

a) Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (folgen Nachw. u. a. auf Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch a. a. O. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig a. a. O. Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).


b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange a. a. O. Rdn. 6…)… Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen, wäre schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch a. a. O. Kap. 4 Rdn. 3). Wenn im Rahmen einer Ehe von einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos….Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).

Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig a. a. O. Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange a. a. O. Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch a. a. O. Kap. 4 Rdn. 153 ff.…OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949).

c) Der BGH schließt sich nunmehr in Änderung seiner Rspr. der unter b) dargestellten Auffassung an. Er hält nicht mehr daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht,, im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.

Folglich ist die Anspruchsgrundlage § 812 I 2 2.Alt. nicht ausgeschlossen, sondern anwendbar. Nachfolgend sind ihre Voraussetzungen zu prüfen.

II. BGH Rdnr. 34. Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

1. Leistung sind im vorliegenden Fall die von M aufgebrachten finanziellen Mittel sowie der Arbeitseinsatz für den Hausbau, die der F zu Gute gekommen sind.

2. Hiermit müsste eine Zweckvereinbarung verbunden gewesen sein.

a) BGH: Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGHZ 115, 261, 263 m. w. N.)… Zu fordern ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch a. a.O. 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/Löhnig Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).

b) Die Leistungen des M gingen deutlich über das hinaus, was F und M zum täglichen Leben benötigten. Durch seinen finanziellen Beitrag und seine Arbeitsleistung im Werte von 93.806 € hat M das Vermögen der F in der Erwartung vermehrt, dass er in dem Haus wohnen und eine Arbeitsmöglichkeit finden werde. F hat das erkannt und gebilligt, auch indem sie M ein Wohnrecht in Aussicht gestellt hat. Eine schlüssige Zweckvereinbarung ist somit anzunehmen.

3. Der vereinbarte Zweck ließ sich bereits drei Jahre später aus persönlichen Gründen, weil die Lebensgemeinschaft zwischen M und F beendet wurde, nicht mehr erreichen. Folglich liegen die Voraussetzungen des § 812 I 2 2. Fall vor. Der Anspruch des M ist aus Bereicherungsrecht begründet.

E. Eine weitere Anspruchsgrundlage könnte sich als Anpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB) ergeben.

I. Die grundsätzlichen Ausführungen hierzu finden sich bei BGH Rdnr. 40 ff.:

1. Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist.

2. Zu den vermögenswerten Leistungen führt der BGH aus: Ein Rückabwicklungsanspruch ist danach möglich, hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH FamRZ 2008, 247, 249).

3. Eine gesonderte Beurteilung nimmt der BGH im Hinblick auf Arbeitsleistungen vor:

a) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich nicht, soweit Arbeitsleistungen des Kläger in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.

b) Der BGH hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).

c) Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben… Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

d) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu BGH FamRZ 1997, 933 m. w. N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen/ Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRZ 2005, 142, 145 f.).

II. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat der BGH nicht vorgenommen, weil es dafür an tatsächlichen Feststellungen fehlte; das OLG hatte die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil - entsprechend der früheren Rspr. des BGH - solche Ansprüche von vornherein ausgeschlossen seien. Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt lässt sich wie folgt prüfen:

1. Nach BGH umfasst die Rückabwicklung über § 313 (s. oben E I 1) Fälle, in denen…eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Ob damit eine Subsidiarität des § 313 gegenüber § 812 I 2 festgelegt werden soll, ist zweifelhaft. Hier wird davon ausgegangen, dass der BGH damit nur die praktische Bedeutung einer Anspruchsgrundlage aus § 313 hat aufzeigen wollen, dass aber § 313 auch als zusätzliche Anspruchsgrundlage neben § 812 eingreifen kann.

2. § 313 hat einen Vertrag zur Voraussetzung. Einen ausdrücklichen Vertrag haben M und F nicht geschlossen, insbesondere keinen Gesellschaftsvertrag (oben C II 2). Sie haben eine Zweckvereinbarung getroffen (oben D II 2 b), die als vertragsähnliche Abrede i. S. des § 313 angesehen werden kann. Darüber hinaus nimmt der BGH (oben E I 3c) bei Arbeitsleistungen, die den üblichen Rahmen weit überschreiten, eine stillschweigende Übereinkunft mit dem anderen Partner an; dies muss bei finanziellen Zuwendungen einer erheblichen Größenordnung erst recht gelten. Somit ist hier von einer schlüssigen Vereinbarung des Inhalts auszugehen, dass M einen erheblichen Beitrag zur Schaffung des Wohneigentums leistet und dafür erwarten kann, dass er dieses Wohneigentum auf Dauer mit nutzen darf.

3. Grundlage dieser Vereinbarung war die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen F und M. Ohne diese hätten F und M die schlüssige Vereinbarung nicht getroffen. Sie ist entfallen. Damit haben sich Umstände, die Grundlage des Vertrages waren und ohne die M und F die Vereinbarung nicht getroffen hätten, schwerwiegend verändert.

4. M ist nicht zuzumuten, an der Vereinbarung festzuhalten und seine Ersparnisse und die Ergebnisse seines Arbeitseinsatzes zu verlieren, ohne dass ihm die erwarteten Vorteile zukommen.

5. Somit kann M eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verlangen, die nur darin bestehen kann, dass ihm der Wert seiner Aufwendungen erstattet wird. Somit greift § 313 I als zusätzliche Anspruchsgrundlage für den Anspruch des M gegen F auf Zahlung von 93.806 € ein.

Als Zusammenfassung Leitsatz a) des BGH:

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht….