Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

► Zur Gefahrenabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit nachträglichen Sicherheitsmängeln. ► Außervertragliche, deliktische Verkehrssicherungspflicht des Produktherstellers zur Abwendung eines Schadens nach § 823 BGB. Warnpflicht, Pflicht zum Rückruf und Kostenersatzpflicht. Verhältnis des nach § 823 BGB zu ersetzenden Integritätsinteresses zum nach Kaufrecht geschuldeten Äquivalenzinteresse

BGH
Urteil vom 16. 12. 2008 (VI ZR 170/07) NJW 2009, 1080 (für BGHZ vorgesehen) mit Besprechung von Molitoris NJW 2009, 1049

Fall (Pflegebetten)

Firma B stellt elektrisch verstellbare Betten des Typs „Casa med II“ für die ambulante häusliche Pflege her. Die - spätere - Klägerin K ist eine Pflegekasse, der die Aufgaben der Pflegeversicherung nach SGB XI für die bei ihnen Versicherten obliegen. Sie hat über mehrere Jahre die von B hergestellten Betten bei örtlichen Sanitätshäusern bezogen und ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informierte K und andere Pflegekassen sowie die Landesbehörden über Mängel an den Pflegebetten, die die Gefahr von Bränden der Betten sowie von Einklemmungen infolge ungeeigneter Seitengitter begründen. Unter Bezugnahme auf die von dem Bundesinstitut ausgesprochene Warnung wandte sich B „an alle Kunden“ und bot die Nachrüstung zu Kosten von 200 EUR an. K antwortete in einem Schreiben an B und erklärte, dass die Nachrüstungskosten von B zu tragen seien. B möge innerhalb von 10 Tagen mitteilen, ob sie ihre Verpflichtung anerkenne. Andernfalls werde sie, K, die Kosten unter dem Vorbehalt des Rückgriffs übernehmen, weil die Sorge um die Sicherheitsbelange keinen weiteren Aufschub dulde. Als B darauf nicht reagierte, ließ K bei sämtlichen Betten die Antriebseinheiten und die Seitengitter austauschen und verlangt von B Ersatz der ihr dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 259.229 EUR. Zu Recht ?

A. Ein vertraglicher Anspruch, etwa aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 437 BGB), scheidet aus, weil K die Betten nicht bei B gekauft hat. Zwischen K und B besteht deshalb kein Kaufvertrag und auch kein anderes Vertragsverhältnis.

Ein Anspruch der K aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte würde voraussetzen, dass der Kaufvertrag zwischen B und den Sanitätshäusern ein Vertrag zu Gunsten der K (oder der Pflegebedürftigen) wäre. Dafür fehlt es aber zumindest an der Voraussetzung, dass das die Betten verkaufende Sanitätshaus ein besonderes Interesse am Schutz der K (oder der Pflegebedürftigen) hat.

Eine Drittschadensliquidation wäre allenfalls durch das Sanitätshaus möglich. Hier fehlt es aber an der Schadensverlagerung von dem Sanitätshaus auf K (oder die Pflegebedürftigen).

(Zu beiden Ansprüchen ablehnend Faust JuS 2009, 377, auch mit dem weiteren Hinweis, dass zwischen dem Produzenten B und weiteren Erwerbern oder Nutzern des Produkts kein Schuldverhältnis i. S. des § 311 III 2 BGB besteht.)

B. Ein Anspruch aus § 1 ProduktHG hat zur Voraussetzung, dass durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.

I. Im vorliegenden Fall ist noch kein Verlust eines Lebens und auch kein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten.

II. Die Betten sind allerdings nicht gebrauchsfähig gewesen, was einer Beschädigung gleichkommt. Dieser Zustand bestand aber von vornherein, so dass die Beschädigung nicht nachträglich eingetreten ist. BGH Rdnr. 25:  Ein Ersatzanspruch wegen Beeinträchtigung des Eigentums an den Betten besteht nicht,  weil die Pflegebetten im Zeitpunkt der Nachrüstung keine weiteren Schäden aufwiesen als die geltend gemachten - gegebenenfalls von Anfang an bestehenden - Sicherheitsrisiken (vgl. BGH VersR 1983, 346; 1985, 837, 838;…OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1344, 1346…). Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa BGHZ 86, 256, 259; 146, 144, 148; 117, 183, 187 f.).

C. Eine Anspruchsgrundlage könnte sich daraus ergeben, dass K eine Verpflichtung der B erfüllt hat. In solchem Fall erwägt der BGH (Rdnr. 9) als Anspruchsgrundlagen (dazu auch Faust JuS 2009, 377)

die sämtliche zur Voraussetzung haben, dass B zur Nachrüstung der Betten verpflichtet war. Zur Begründung einer solchen Pflicht bezieht sich der BGH auf eine  Sicherungspflicht des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts,  die er dem § 823 I BGB entnimmt (Rdnr. 11:  In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB…). Allerdings ist eine Verletzung eines Rechtsguts des § 823 I bisher nicht eingetreten und soll gerade verhindert werden, also nicht eintreten. Jedoch ist der Schadensersatzpflicht des § 823 logisch vorgelagert die Pflicht, solche Rechtsverletzungen zu unterlassen und zu vermeiden. Faust JuS 2009, 378 (mit w. Nachw. in Fn. 6 u. a. auf Bamberger/Roth, MünchKomm, Staudinger) wendet § 1004 BGB analog an,  denn es geht nicht um den Ausgleich der Folgen einer schon eingetretenen Rechtverletzung, sondern um deren Verhinderung.  Im folgenden wird aber mit dem BGH die deliktsrechtliche Sicherungspflicht aus § 823 hergeleitet.

I. Aus dieser Sicherungspflicht ist der Hersteller eines Produkts primär dazu verpflichtet, dieses so herzustellen, dass niemand bei bestimmungsgemäßer Benutzung eine Rechtsgutverletzung und einen Schaden i. S. des § 823 I BGB erleidet.

II. Auch nach Inverkehrbringen kann die Sicherungspflicht fortbestehen oder erst entstehen, wenn sich Gefahren zeigen. Insoweit hat der Hersteller eine Produktbeobachtungspflicht. Zeigen sich Gefahren, trifft den Hersteller eine Reaktionspflicht.

1. Am ehesten besteht eine Reaktionspflicht des Herstellers, wenn er (so BGH Rdnr. 10)  erkennt oder für möglich hält, dass sein Produkt einen ihm anzulastenden Konstruktionsfehler aufweist (vgl. LG Frankfurt/M. VersR 2007, 1575 f.; Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., § 24, Rn. 243; G. Hager JZ 1990, 397, 405; Dietborn/Müller BB 2007, 2358, 2359).  Aber auch sonst ist der Warenhersteller verpflichtet,  alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann (vgl. BGHZ 80, 199, 202 und VersR 1994, 1481, 1482…). Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. BGHZ 80, 199, 202 f.; 99, 167, 172 ff.).

2. Zu den Rechtsfolgen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß oben 1. eintreten, BGH Rdnrn. 10, 11:

a) Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (BGHZ 80, 186, 191 f.).

b)  Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt (…). Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (…), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (BGH NJW 1994, 3349; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268). Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich - auch bewusst - über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden (…). In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen (vgl. zu dieser Pflicht BGHSt 37, 106, 119 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 411; vgl. auch die Definition des Rückrufs in § 2 Abs. 17 GPSG = Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) oder nicht mehr benutzt werden.

III. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall anzuwenden und im Hinblick auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch fortzuentwickeln.

1. Die Pflegebetten hatten Konstruktionsfehler, weil sie Brände und Einklemmungen auslösen konnten und damit zu Gefahren für die durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit der Produktbenutzer führten (Molitoris NJW 2009, 1050 li. Sp. oben). Da diese bereits vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festgestellt waren, entfiel die Produktbeobachtungspflicht der B. Es wurde aber die deliktsrechtliche Sicherungspflicht ausgelöst.

2. Die aus der deliktsrechtlichen Sicherungspflicht primär folgende Warnpflicht hatte B erfüllt, indem sie sich der Warnung des Bundesinstituts anschloss und eine Nachrüstung anbot. Ob eine Rückrufpflicht der B bestand, richtet sich nach den Umständen des Falles, insbesondere dem Ausmaß der Gefährdung und den Möglichkeiten zur Beseitigung der Gefahr (vgl. Faust JuS 2009, 379). Im vorliegenden Fall dürfte ein Rückruf der Pflegebetten schon aus tatsächlichen Gründen nicht ernsthaft in Betracht kommen. Im übrigen könnte diese Pflicht oder ihre Nichterfüllung nicht die Folge haben, dass K zu einer selbst durchgeführten Nachrüstung auf Kosten der B berechtigt gewesen wäre.

3. Ein Anspruch der K auf Ersatz ihrer Kosten ließe sich nur begründen, wenn B eine Pflicht zur Reparatur bzw. Nachrüstung auf ihre Kosten hatte.

a) Zu einer solchen Pflicht BGH Rdnr. 12:  Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen (…), jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. …LG Frankfurt VersR 2007, 1575, 1576; Droste, Der Regress des Herstellers gegen den Zulieferanten, 1994, S. 236 ff.;…Burckhardt VersR 2007, 1601, 1603; Dietborn/Müller, BB 2007, 2358, 2360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der deliktsrechtliche Schutz nicht deren Äquivalenzinteresse, sondern allein ihr Integritätsinteresse erfasst.

b) Unter Rdnr. 15 stellt der BGH nochmals fest, dass deliktische Sicherungspflichten nicht erfordern, dass der Tatbestand des § 823 I bereits verwirklicht wurde. Deshalb  kann eine deliktische Pflicht nicht schon mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Betten habe im Streitfall von vornherein nicht bestanden… Vielmehr bestand hier  zumindest der ernstliche Verdacht der Brandgefahr und des Risikos von Einklemmungen der Pflegebedürftigen. Den somit zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben der Nutzer musste die Beklagte in geeigneter Weise begegnen. Der Hersteller darf nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen ergreift. Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. BGHZ 80, 186, 191 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, a. a. O., § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine konstruktionsbedingte und damit eine nicht etwa nur auf Ausreißer beschränkte Gefährlichkeit im Raum steht (vgl. Graf von Westphalen, DB 1999, 1369).

c) BGH Rdnr. 16:  Jedoch war  die Beklagte nicht zur Nachrüstung der betreffenden Pflegebetten verpflichtet, denn eine solche Maßnahme war…im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehrs nicht erforderlich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Nachrüstung umfassend über die bestehenden Gefahren und über die Möglichkeiten ihrer Beseitigung informiert war, konnte und musste sie aufgrund ihrer eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtung die Pflegebedürftigen versorgen und diese vor drohenden Gefahren schützen…  Diese Verpflichtung ergab sich aus § 40 III 3 SGB XI (Pflegeversicherung). Nach dieser Vorschrift umfasst der Anspruch der Pflegebedürftigen auf Zur-Verfügung-Stellen der Pflegehilfsmittel  auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln. Dass die Pflegekassen diesen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkommen würden, war nicht zu besorgen. Folglich bedurfte es zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Pflegebedürftigen nicht einer Nachrüstung der Betten durch die Beklagte.

d) Außerdem entspricht die von K begehrte Rechtsfolge „Kostenersatz“ nicht der Schadensersatz-Rechtsfolge des § 823 I. Dabei ist an die Feststellung oben a) anzuknüpfen, dass § 823 I allein auf Ersatz des Integritätsinteresses, d. h. des Interesses an der Erhaltung der vorhandenen Vermögenswerte, gerichtet ist. Mit einem Kostenersatz würden die Erwerber dagegen mangelfreie Pflegebetten auf heutigem Stand erhalten. Das entspräche dem - allein durch kaufvertragsrechtliche Ansprüche insbesondere wegen Sachmängeln zu erhaltenden - Äquivalenzinteresse. BGH Rdnr. 17:  Hinzu kommt, dass etwaige deliktische Verkehrspflichten der Beklagten auch inhaltlich nicht auf die Nachrüstung der Betten gerichtet sein könnten. Deliktsrechtlich schuldete sie nicht die Bereitstellung mangelfreier, benutzbarer Pflegebetten. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer produkthaftungsrechtlichen Verantwortung vielmehr lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den Betten ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Betroffenen möglichst effektiv beseitigt wurden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 134…). Sie hatte dagegen nicht die allein den Pflegekassen nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI obliegende Versorgung der Pflegebedürftigen mit in jeder Hinsicht funktionsfähigen Pflegebetten sicherzustellen, selbst wenn die Pflegebedürftigen auf die Betten angewiesen waren.

Soweit in der Literatur hierzu andere Auffassungen vertreten werden (dazu BGH Rdnr. 19), verkennen diese,  dass der Hersteller aufgrund der deliktischen Produzentenhaftung und damit auch seiner etwaigen Pflichten zum Produktrückruf regelmäßig nur die von dem fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter so effektiv wie möglich und zumutbar ausschalten muss, nicht aber dem Erwerber oder Nutzer ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und so sein Interesse an dessen ungestörter Nutzung und dessen Wert oder die darauf gerichtete Erwartung des Erwerbers (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) zu schützen hat (folgen umfangreiche Nachweise). Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. BGHZ 80, 186, 189; 86, 256, 259; 146, 144, 149 m. w. N.; 117, 183, 187 f.).

4. BGH Rdnr. 24:  Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. BGHZ 32, 280, 285; 75, 230, 237; 59, 286, 288; 80, 1, 6 f.; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454…). Voraussetzung dafür wäre jedenfalls die drohende und auf andere Weise nicht zu verhindernde Verletzung von Rechtsgütern i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGB-RGRK/Steffen, a. a. O.). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.;…anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135;…… Graf von Westphalen, DB 1990, 1370). Der sich daraus ergebende Nachteil der Pflegekassen, die erworbenen Pflegebetten für die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht weiter einsetzen zu können, sondern zur Ersatzbeschaffung bzw. Nachrüstung gezwungen zu sein, betrifft - wie ausgeführt - allein das deliktisch nicht geschützte Nutzungsinteresse der Kassen.

III. Somit war B unter den hier gegebenen Umständen nicht aus § 823 I zur Nachrüstung der Betten und damit auch nicht zur Tragung der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch der K gegen B besteht nicht.


Zusammenfassung