Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann
► Angaben in einem Katalog: verbindliches Vertragsangebot oder unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, § 145 BGB. ► Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 I BGB. ► Vorliegen einer Vertragsbedingung als Voraussetzung für AGB. ► Verbandsklage nach §§ 1, 3, 4 Unterlassungsklagengesetz
BGH Urteil vom 4. 2. 2009 (VIII ZR 32/08) NJW 2009, 1337 (für BGHZ vorgesehen)
Fall (Änderungen und Irrtümer vorbehalten)
Fa. B bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen an, für die sie in einem umfangreichen Katalog wirbt. Der Katalog enthält auf zahlreichen Seiten den kleingedruckten Absatz: „Alle Preise sind inkl. MWSt. Nur solange der Vorrat reicht. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“
Kunde U wurde auf die angebotene „T-Mobile Netzkarte Data 30“ aufmerksam. Dazu hieß es im Katalog, dass das Inklusivvolumen der Karte „Data 30“ bei 100 MB liege. Vor Abgabe der verbindlichen Bestellung im Shop ließ U sich von einem Mitarbeiter der B zusichern, dass diese Angabe zutreffe. Als U die Ware erhielt, stellte sich heraus, dass das Inklusivvolumen nur 30 MB betrage. Nachdem U das bei B beanstandet hatte, wurde er aus dem Vertrag entlassen, erhielt eine Gutschrift und folgendes Schreiben: „Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in unseren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschließen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die Ausweisung des Inklusivvolumens bereitskorrigiert."
U informierte den Bundesverband der Verbraucherzentralen, den späteren Kläger K. Dieser ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. K verlangt von B Unterlassung der Texte „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ sowie „Abbildungen ähnlich.“ Zu Recht ?
I. Anspruchsgrundlage und Anspruchsberechtigung ergeben sich aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
1. Anspruchsgrundlage ist § 1 UKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.
2. Zu den Anspruchsberechtigten, die auch klagebefugt sind, gehören nach § 3 Nr. 1 und 2 UKlaG
wobei diese Verbände bestimmte, im Gesetz enthaltene Voraussetzungen erfüllen müssen.
3. Damit wird insbesondere die Möglichkeit einer Verbandsklage eingeräumt. Die Rechtswirkungen eines im Wege der Verbandsklage erwirkten stattgebenden Urteils ergeben sich aus der in § 9 näher beschriebenen Fassung der Urteilsformel. Im vorliegenden Fall hatte K den Klageantrag gestellt (BGH Rdnr. 5), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen wurden, zu berufen“.
II. Dass K nach § 3 I Nr. 1 UKlaG zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 1 UKlaG und auch zur Erhebung einer Verbandsklage berechtigt ist, ergibt sich aus seiner Aufgabe als Bundesverband der Verbraucherzentralen, der in Deutschland wichtigsten Verbraucherschutzorganisationen, und aus seiner Eintragung in die Liste beim Bundesverwaltungsamt. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1 UKlaG vorliegen. Hierfür müssen die beanstandeten Texte Allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (so § 305 I BGB) die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Texte müssten also Vertragsbedingungen sein.
1. Vertragsbedingung ist nach BGH Rdnr. 11 eine Erklärung des Verwenders, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 133, 184, 187). Es muss sich um eine als verbindlich gewollte Erklärung handeln, in Abgrenzung zu bloß unverbindlichen Bitten oder Empfehlungen, werbenden Aussagen sowie Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt. Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, BGH: Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ a. a. O., 188). Zur Feststellung, ob dies auf die hier beanstandeten Textteile zutrifft, überprüft der BGH ihre Bedeutung beim Zustandekommen des vom Anbieter (B) letztlich angestrebten Vertrages, wobei er zunächst die Aussage „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ zu Grunde legt.
a) BGH Rdnr. 12: Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Danach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsannoncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll (Staudinger/Bork, a. a. O., Rdnr. 5; MünchKomm BGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rdnr. 10; vgl. auch BGH NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internetseite). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich der darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis "Solange der Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog der Beklagten angebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann zustande, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein solches Angebot annimmt…
b) BGH Rdnr. 13: Inhaltlich besagt der Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“, dass Irrtümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschangaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.
c) Katalogangaben über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Sachmängelhaftung des Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der vertraglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies kommt in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck.
d) BGH Rdnr. 14: Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Vertrags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm…keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der BGH den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (NJW 1997, 1780, unter II 2).
2. BGH Rdnr. 15: Für den weiteren Hinweis "Abbildungen ähnlich" gilt nichts anderes. Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entnehmen. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildlichen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und Änderungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Katalogs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der Hinweis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte - in einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat reicht!". Er ergänzt den Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; maßgebend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Gegenstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt.
3. Eine weitergehende Bedeutung könnten die Hinweise im Katalog aus Gründen haben, die sich aus dem Verhalten der B im Fall des Kunden U ergeben.
a) BGH Rdnrn. 16, 17: Die Revision meint, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" stellten Vertragsbedingungen dar, weil sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräumen wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagte nachteiligen Rechtsfolgen von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (…) liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechtigen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen und diesen einseitig abzuändern (…). Ein solches Verständnis der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision behaupteten Sinn beilegen.
b) BGH Rdnr. 19: Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kunden U herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt hinsichtlich des Kunden U rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu benutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher Vorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kunden U. Davon abgesehen kommt es für die Frage, ob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das etwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche Bedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Hinweises nach dem Empfängerhorizont der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Kunden U keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
4. Eine weitergehende Bedeutung könnten die Hinweise im Katalog noch über das Umgehungsverbot des § 306 a BGB haben. BG Rdnr. 20: Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des § 305 BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Weise - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, LS und 299 ff.). Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf die Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die Hinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet (BGHZ a. a. O., 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden Vorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vorliegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls nicht ausreichen.
5. Unerheblich für die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, ist der Umstand, dass die sich auf das Produkt Data 30 im Katalog beziehende Angabe „100 MB“ sowie die entsprechende Zusicherung des Mitarbeiters unrichtig waren. Dazu BGH Rdnr. 21: Einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs "Data 30" enthält, ist wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG darstellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben im Katalog sind unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung darstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider, kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
6. BGH Rdnr. 22: Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt danach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (…). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (…). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.
Ergebnis: Die Angaben im Katalog „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ sind keine Vertragsbedingungen und deshalb auch keine AGB i. S. des § 305 I BGB. K hat keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3, 4 UKlaG.
Zusammenfassung