Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Konsequenzen aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft). Grundbuchfähigkeit der GbR

BGH
Beschluss vom 4. 12. 2008 (V ZB 74/08) NJW 2009, 594 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (BGB-Gesellschaft als Vollstreckungsgläubigerin)

B, Beschwerdeführerin im späteren Verfahren, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, gesetzliche Regelung in §§ 705 ff. BGB), bestehend aus den Gesellschafterin X, Y, Z. Sie handelt unter der Bezeichnung „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Sie erwirkte am 28. 11. 2005 ein - später unanfechtbar gewordenes - Versäumnisurteil gegen S auf Zahlung von 40.000 EUR, wobei sie im Rubrum des Urteils als „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bezeichnet wurde. Nach einiger Zeit wurde ihr bekannt, dass S Miteigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks ist. Unter Vorlage des Titels beantragte B beim zuständigen Grundbuchamt zu Gunsten der B-Gesellschaft die Eintragung einer Zwangs-Sicherungshypothek. Wird das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen ?

I. BGH Rdnr. 7:  Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wenn

Diese Voraussetzungen lagen…bei Antragstellung vor. Dem Antrag war, wie das vorlegende Kammergericht in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils…beigefügt. Diese war der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.

II. Zu Gunsten der B-Gesellschaft darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die B-Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, d. h. wenn sie grundbuchfähig ist.

1. BGH Rdnr. 8:  Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist allerdings umstritten.

(1) Nach einer [bisher] wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder – wie hier – einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (folgen umfangreiche Nachweise u. a. auf BayObLG NJW 2003, 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 f.; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 19 Rdn. 108; Heil, NZG 2001, 300, 305; ders. NJW 2002, 2158, 2159; ders., DNotZ 2004, 379; 381 f.).

(2) Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich (OLG Stuttgart FGPrax 2007, 66, 67…Münch-Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 705 Rdn. 314;…Leipold, Festschrift f. Canaris [2007], 221, 230 ff.; Ott, NJW 2003, 1223…).

(3) Nach einer dritten Meinung sind neben der Gesellschaft selbst auch ihre Gesellschafter einzutragen (Bauer/v. Oefele/Wilke, Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 13 Rdn. 34 a.E.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 240, 240b…).

(4) Nach einer vierten Meinung ist die GbR grundbuchfähig, aber – wie bisher - unter Eintragung ihrer Gesellschafter mit einem Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441, 442; Hertel, in: Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 1000 b ff.…).

2. Aus Anlass dieses Falles hat der BGH die Streitfrage entschieden, ist der Meinung (2) gefolgt und hat das wie folgt begründet.

a) BGH Rdnr. 10:  Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein…, (teil-) rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; BGH, NJW 2008, 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen (NJW 2006, 2189, 2190).

b) Rdnr. 11:  Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken…nicht erwerben könnte, ihr also die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderheiten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (BayObLG NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3716) noch der für das Grundstückssachen- und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (BGHZ 147, 127) gefolgt. Danach führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann… Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH  NJW 2006, 3716, 3717).

c) Rdnr. 13:  Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig.  Allerdings ist das in der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung (§ 15) bisher nicht geregelt; diese gehen vielmehr  von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage…ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (BGH NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden Funktion (vgl. BGH NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern.

d) Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum [zu Gunsten einer GbR]…gebucht werden kann. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat.

aa) BGH Rdnr. 15: Aus § 15 Grundbuchverfügung  ergibt sich…, dass die Gesellschafter mit einem auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses hinweisenden Zusatz eingetragen werden.  Da aber das Vermögen der GbR nach Anerkennung von deren Rechtsfähigkeit nicht mehr das ihrer Gesellschafter, sondern das der GbR ist, würde diese Eintragung die materiell-rechtliche Lage nicht mehr zutreffend wiedergeben. Damit entsteht eine planwidrige Lücke. So BGH Rdnr. 17 und weiter unter Rdnr. 18 - 23:  Ihre Schließung  ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 PartGG und § 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV möglich.  Das bedeutet, dass  als Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.), nicht mehr ihre Gesellschafter.

bb) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist (Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 231 f.).

Im vorliegenden Fall haben die Gesellschafter der Gesellschaft die Bezeichnung „B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gegeben. Sie kann deshalb unter dieser Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden (BGH Rdnr. 23). X, Y und Z werden nicht eingetragen.

cc) Haben die Gesellschafter der GbR allerdings keine Bezeichnung gegeben,  kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Bezeichnung erfolgen…Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ der Zusatz „bestehend aus“ und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden.  Im vorliegenden Fall würde das so aussehen: „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus X, Y und Z“.

e) Es bleibt die Frage, wie eine GbR die Voraussetzungen für eine Eintragung unter ihrer GbR-Bezeichnung i. S. des § 29 GBO nachweisen kann.

BGH Rdnr. 25: Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen. Denn das Gericht musste diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier aber auch unter Berücksichtigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich.

3. Folglich hat die B-GbR die Berechtigung zur Eintragung im Grundbuch unter der von ihr geführten Bezeichnung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Der BGH hat deshalb entschieden (Tenor des Beschlusses):  Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts…) abzulehnen.

Zusammenfassung

Die GbR ist (teil-) rechtsfähig. Sie ist dadurch den juristischen Personen weitgehend gleichgestellt, jedoch nicht in jeder Hinsicht (z. B kann sie nicht Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein). Für die Frage der Grundbuchfähigkeit gelten die Leitsätze des BGH unter a) bis c):

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.

Sind als Grundstücksberechtigte - wie bisher noch meist - mehrere Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen, sind diese gleichwohl nicht (gesamthänderische) Eigentümer, sondern Eigentümerin ist die GbR.