Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Kaufrecht, Sachmangel, §§ 434, 437 BGB. Schadensersatz statt der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Anspruch auf Nutzungsausfallschaden trotz Rücktritts vom Kaufvertrag, § 325 BGB. Mitverschulden des Käufers, § 254 BGB. Aufwendungsanspruch nach § 284 BGB


BGH
Urteil vom 14. 4. 2010 (VIII ZR 145/09) NJW 2010, 2426

Fall (Honda mit Achsschaden)

Frau K kaufte als Verbraucherin von der B-GmbH, einer Gebrauchtwagenhändlerin, am 11. 8. 2007 einen gebrauchten PKW Honda Jazz 1.4 zum Preise von 13.100 EUR. B war bekannt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte. Sie hatte deshalb, wie in solchen Fällen bei ihr üblich, von der Fachfirma F einen Zustandsbericht eingeholt und der K zugänglich gemacht. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug lediglich einen - instand gesetzten - Karosserieschaden erlitten habe. Unerwähnt blieb, dass die Vorderachse so schwer beschädigt und nicht repariert worden war, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Der Schaden an der Vorderachse war bei einer sorgfältigen Betrachtung ohne Demontage von Verkleidungsteilen erkennbar. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik „Unfallfreiheit“ handschriftlich „nein“ eingetragen.

Als K Kenntnis von dem Schaden an der Achse erlangte, verlangte sie von B die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs und wies darauf hin, dass dessen Beschaffung in vier bis sechs Wochen möglich war. B erklärte, sie habe sich auf den Bericht der Firma F verlassen können und lehne deshalb die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs definitiv ab.

Mit Schreiben vom 3. 1. 2008 erklärte K den Rücktritt vom Vertrag. Seit dem 8. 12. 2007 hat sie das Auto nicht mehr benutzt und am 24. 4. 2008 ein Ersatzfahrzeug erworben. In einem ersten, rechtskräftig entschiedenen Prozess hat sie erreicht, dass B zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt wurde. Nunmehr verlangt K von B Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für die Zeit vom 8. 12. 2007 bis 24. 4. 2008 (137 Tage) in Höhe von angemessenen 30 EUR pro Tag, ferner die Kosten für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs sowie die für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Kosten für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer. Sind diese Ansprüche berechtigt ?

A. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden kann K aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 249 BGB als Schadensersatz statt der Leistung zustehen (zu dieser Anspruchsgrundlage BGH Tz. 13).

I. K und B haben einen Kaufvertrag über das Auto Marke Honda Jazz 1.4 geschlossen.

II. Das gekauft Auto müsste bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein.

1. Ob der Unfallschaden in der Gestalt des - reparierten - Karosserieschadens bei einem gebrauchten Fahrzeug überhaupt einen Mangel darstellt, kann offen bleiben. Denn dieser Schaden war bekannt und scheidet deshalb als Mangel aus (§ 442 I BGB).

2. Ein Mangel war die Beschädigung der Vorderachse, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beseitigte. Ein solches Auto eignet sich nicht mehr für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB). Der Mangel bestand auch bei Gefahrübergang, d. h. bei Übergabe des Autos nach Kaufabschluss (§ 446 BGB).

III. Grundsätzlich kann Schadensersatz statt der Leistung erst nach Setzen und erfolglosem Ablauf einer Frist zur Erbringung der Leistung oder zur Nacherfüllung verlangt werden (§ 281 I 1). Die Fristsetzung ist aber entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II). Diesen Ausnahmetatbestand hat die B-GmbH dadurch erfüllt, dass sie das Verlangen nach Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs „definitiv“ abgelehnt hat.

IV. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2). Da die B-GmbH sich darauf beruft, sie hätte sich auf den Bericht der Firma F verlassen können, ist zu prüfen, ob dieser Umstand das Vertretenmüssen ausschließt.

Bei einem über § 281 begründeten Schadensersatzanspruch kommen zwei Vorgänge als vorwerfbare Pflichtverletzungen in Betracht: die ursprüngliche nicht vertragsgemäße Leistung (im Kaufrecht die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache) und die nicht ordnungsgemäße Nachlieferung bei Fristablauf oder die Erfüllungsverweigerung.

1. Die überwiegende Auffassung in der Lit. stellt auf den Fristablauf ab bzw. die Erfüllungsverweigerung (Palandt/Grüneberg, BGB, 69.Aufl 2010, § 281 Rdnr. 16; MünchKomm/Ernst, BGB, 5. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 47). Beispielsweise haftet danach der Schuldner nicht, wenn erst während des Fristablaufs ein von ihm nicht zu vertretendes Ereignis die Leistung unmöglich macht (Palandt a. a. O.). Allerdings erweitert Ernst im MünchKomm a. a. O. die Beurteilungsperspektive dahin, dass es auf das gesamte Verhalten des Schuldners ankommt, das letztlich dazu führt, dass die Leistung ausbleibt. Eine genaue Unterscheidung der beiden Anknüpfungsmöglichkeiten ist deshalb nicht unbedingt erforderlich.

2. Der BGH stellt im vorliegenden Fall, ohne die Frage grundsätzlich zu behandeln, auf die Lieferung des mangelhaften Autos ab und bejaht im Hinblick darauf ein Verschulden der B. Tz. 28/29: Dabei kann dahinstehen, ob es der Beklagten - wie vom Landgericht angenommen - als ein eigenes Verschulden anzulasten ist, dass ihr die die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel des Fahrzeugs verborgen geblieben sind. Ihr ist jedenfalls das Verschulden (§ 276 Abs. 2 BGB) des von ihr mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Unternehmens nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Einen Gebrauchtwagenhändler, der - wie hier - die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht (vgl. etwa BGH NJW 1979, 1886, unter II 2 d). Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sich die Beklagte eines Gutachterdienstes bedient. Dieser hat die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einfache Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen feststellbaren erheblichen Mängel nicht bemerkt. Somit wird der B das Verschulden der Firma F wie ein eigenes Verschulden zugerechnet.

V. Der K müsste ein Schaden entstanden sein, der in dem Ausfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Auto besteht.

1. BGH Tz 24: Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; NJW-RR 2008, 1198, Tz. 6 ff. m. w. N.; NJW 2009, 1663, Tz. 6 m. w. N. [jeweils Kfz].; vgl. ferner BGHZ 98, 212, 216 ff. [Haus]). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand - dem „Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (BGHZ 98, 212, 218). Gerade bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen (…).

2. Tz 28: Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens scheitert auch nicht an einem fehlenden Nutzungswillen der Klägerin. Die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (BGHZ 45, 212, 219; 98, 212, 219 f.; NJW 2008, 915, Tz. 6). Da K sich den Honda zum Zwecke der Nutzung gekauft und später sich auch ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, hat sie damit ihren Nutzungswillen dokumentiert.

3. Laut Sachverhalt ist der von K in Rechnung gestellte Betrag von 30 EUR pro Tag als täglicher Nutzungswert des Fahrzeugs auch angemessen. (Im BGH-Fall waren unwidersprochen 37 EUR pro Tag geltend gemacht worden.)

VI. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens als Schadensersatz statt der Leistung könnte dadurch ausgeschlossen sein, dass K am 3. 1. 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, wozu sie nach § 323 I, II Nr. 1 BGB berechtigt war.

1. Das Verhältnis von Schadensersatz zu Rücktritt regelt § 325 BGB dahin, dass durch einen Rücktritt das Recht auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen wird, dass also beide Regelungssysteme nebeneinander bestehen.

2. Gleichwohl bleibt es problematisch, ob ein Käufer, der durch den Rücktritt im Ergebnis auf die weitere Nutzung der Kaufsache verzichtet, einen Schaden durch Wegfall der Nutzung ersetzt verlangen kann. Das OLG als Berufungsgericht im vorliegenden Fall (KG DAR 2009, 520; vgl. auch BGH Tz 8) hatte das verneint und ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, dem Käufer eines Fahrzeugs nach Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs Ersatz für den zwischenzeitlich entstandenen Nutzungsausfall zuzusprechen. Insbesondere sei es wegen der nach Rücktritt bestehenden Verpflichtung des Käufers, die Nutzungen zu erstatten (§ 346 BGB), widersprüchlich, wenn der Käufer und Rücktrittsgläubiger zunächst eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer und Rücktrittschuldner zu zahlen habe, anschließend aber einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls geltend machen könne.

3. Demgegenüber verteidigt der BGH seine bereits in BGHZ 174, 290 entwickelte Ansicht, dass § 325 strikt anzuwenden ist. Tz 14 - 27:

a) Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts wurde die Neuregelung des § 325 BGB eingeführt, die es dem Gläubiger im Falle einer ausgebliebenen oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ermöglicht, vom Vertrag zurückzutreten, und ihm gleichzeitig das Recht einräumt, Schadensersatz zu verlangen… Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Gläubiger die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe miteinander kombinieren kann (BT-Drs. 14/6040, S. 188)… Auf dieser Gesetzesänderung beruht die…Rechtsprechung des BGH, wonach durch den Rücktritt vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen wird, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht (BGHZ 174, 290). Im Rahmen eines neben der Rückabwicklung nach §§ 346, 347 BGB eröffneten Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 87, 156, 158; 174, 290, Tz. 7), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte. Dieser auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Anspruch umfasst bei Lieferung einer mangelhaften Sache typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge des Mangels die Nutzung der Sache entgeht (BGHZ 174, 290, Tz. 8 m. w. N.).

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Käufer im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag verpflichtet ist, dem Verkäufer Wertersatz für gezogene oder möglich gewesene Nutzungen der Kaufsache zu leisten (§ 346 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 347 Abs. 1 BGB). § 325 BGB beschränkt die Möglichkeit, Schadensersatz auch im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden, sondern lässt bei Ausübung des Rücktrittsrechts die sich aus anderen Normen ergebenden, nach dem Grundanliegen des § 249 BGB regelmäßig auf vollständigen Ausgleich gerichteten Schadensersatzansprüche (vgl. etwa BGHZ 132, 373, 376; 155, 1, 5 - Grundsatz der „Totalreparation") in ihrer gesamten Reichweite bestehen… Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den Gläubiger in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre der Vertrag niemals geschlossen worden (Soergel/ Gsell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rdnr. 1 m. w. N.; Staudinger/Otto/Schwarze, BGB (2009), § 325 Rdnr. 6). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen zwar auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist. Darin liegt der Grund dafür, dass die vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur Herausgabe oder zum Wertersatz (§§ 346, 347 BGB) verpflichtet ist (BGHZ 174, 290, Tz. 10). Nach der mit der Neuregelung des § 325 BGB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen Rückabwicklung aber gerade nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner Erfüllungsansprüche - verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGHZ a. a. O., m. w. N.)… Die vom Berufungsgericht befürchtete Widersprüchlichkeit bei einer Kombination beider Anspruchssysteme besteht nicht. Soweit die Kumulation beider Rechtsfolgen dazu führt, dass der Käufer und Rücktrittsgläubiger zwar einerseits für gezogene und mögliche Nutzungen nach §§ 346, 347 BGB Wertersatz an den Verkäufer und Rücktrittschuldner zu leisten hat, andererseits aber einen gegenläufigen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280, 281 BGB geltend machen kann, erklärt sich dies durch die unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen von Rücktritt und Schadensersatz. Der verschuldensunabhängige Rücktritt ist auf eine Stornierung oder Rückabwicklung des Leistungsaustauschs in natura gerichtet, während die ein Vertretenmüssen des Schuldners voraussetzende Schadensersatzhaftung den Gläubiger vermögensmäßig so stellen soll, wie er bei rechtzeitiger und korrekter Erfüllung stünde (…).

c) Somit steht der Rücktritt der K ihrem Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfallschaden nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 249 BGB nicht entgegen. Vielmehr kann K verlangen, so gestellt zu werden, als habe B ein mangelfreies Auto geliefert. Dann hätte K es benutzen können und keinen Nutzungsausfallschaden erlitten.

VII. Der von K geltend gemachte Schadensersatzanspruch K könnte aber wegen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) gemindert sein. K verlangt Nutzungsersatz vom 8. 12. 2007 bis zur Beschaffung des Ersatzfahrzeugs am 24. 4. 2008, also für 137 Tage, während sie selbst erklärt hat, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ließe sich innerhalb von vier bis sechs Wochen, also innerhalb von maximal 45 Tagen beschaffen.

BGH Tz 31: Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (…) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken (BGH NJW 2009, 1663 Tz. 10 m. w. N.). Dass die Ersatzbeschaffung bei einem handelsüblichen Kraftfahrzeug im Allgemeinen nicht 137 Tage dauert, ist offenkundig.

Somit hat K einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall nur in Höhe von 45 Tagen zu 30 EUR pro Tag, was einen Betrag von 1.350 EUR ergibt.

Ergebnis zu A: Der Anspruch auf Nutzungsausfall ist in Höhe von 1.350 EUR begründet.

B. Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs

I.
Insoweit kommt dieselbe Anspruchsgrundlage in Betracht, wie sie oben A. geprüft und bejaht wurde (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 249 BGB).

II. Die Zulassungskosten müssten ein Schaden sein, der Folge der Nichtleistung der B ist. BGH Tz 32: Zum Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 Abs. 1 BGB) gehören auch die von der Klägerin geltend gemachten Anmeldekosten für das neue Fahrzeug in Höhe von 75 €. Wenn die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte, hätte die Klägerin keinen Ersatzwagen kaufen und zulassen müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich insoweit nicht um „Sowiesokosten". Die Kosten sind erst durch die Verletzung der Pflicht der Beklagten zur mangelfreien Lieferung des Fahrzeugs…entstanden. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungspflicht der Beklagten wären sie gerade nicht angefallen.

III. Da im Hinblick auf diese Kosten kein Mitverschulden der K ersichtlich ist, besteht der Anspruch auf Ersatz der Zulassungskosten in voller Höhe.

C. Anspruch auf Ersatz der Versicherungsprämien und der Kfz.-Steuer

I.
Auch der Anspruch auf Ersatz dieser Beträge könnte sich aus derselben Anspruchsgrundlage, wie sie unter A. geprüft wurde, ergeben (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB). Dann müssten die genannten Kosten ein durch die Nichtleistung entstandener Schaden (§ 249 BGB) sein.

1. Das ist der Fall, wenn sie im Falle der Leistung eines mangelfreien Autos nicht entstanden wären. Jedoch hätte K auch bei Erhalt eines mangelfreien Fahrzeugs Versicherungen und Steuer für dieses Auto zu zahlen gehabt und auch gezahlt. Diese Kosten wären also auch bei ordnungsgemäßer Leistung entstanden.

2. Es handelt sich um Beträge, die sich angesichts der fehlenden Verwendbarkeit des Autos als vergebliche Aufwendungen erwiesen haben und die vor der Schuldrechtsreform als sog. Frustrationsschäden anerkannt wurden. Sie beruhten auf der sog. Rentabilitätsvermutung, nach der vermutet wird, dass der Gläubiger seine Aufwendungen wieder erwirtschaftet hätte und sie daher einen Vermögenswert darstellen, der aber wertlos geworden ist. Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist nunmehr in § 284 BGB geregelt (dazu noch unten II), allerdings nur anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung. Nach der in der Lit. vertretenen Auffassung (Palandt/Grüneberg § 281 Rdnr. 23) gelten die bisher anerkannten Grundsätze zum Schaden durch vergebliche Aufwendungen weiter, so dass diese Beträge als Schaden anerkannt werden können.

3. Letztlich kann das aber offen bleiben. Denn insoweit liegt ein ganz überwiegendes Mitverschulden der K darin, dass sie das Auto, das sie ja nicht mehr benutzen wollte, nicht abgemeldet hat, wodurch diese Kosten vermieden worden wären. Zwar ist möglich, dass K sich deshalb an der Abmeldung gehindert gesehen hat, weil sie das Auto weiterhin auf öffentlicher Straße abstellen wollte. Dann hätte sie aber B benachrichtigen und ihr Gelegenheit geben müssen, für einen Abstellplatz für das Auto zu sorgen. Einen Anspruch auf Ersatz der genannten Kosten über den Schadensersatz statt der Leistung hat K wegen des Mitverschuldens nicht.

II. Der Anspruch könnte sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I, 284 BGB ergeben. Die Kosten für die Versicherungen und die Steuer waren während der Zeit, soweit das Auto nicht benutzt werden konnte, vergebliche Aufwendungen, die K im Vertrauen darauf entstanden sind, dass das Auto verwendbar ist.

1. Der Anspruch über § 284 BGB kann nur anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung geltend gemacht werden. Es müssen also die Voraussetzungen für einen Schadensersatz statt der Leistung vorliegen, und der Gläubiger darf die Verwendungen nicht bereits als Schadensersatz statt der Leistung beansprucht haben. Beide Voraussetzungen liegen, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, vor.

2. Jedoch ist auch auf diesen Anspruch § 254 BGB anwendbar, so dass die Überlegungen oben I 3 gleichermaßen einem Aufwendungsersatzanspruch entgegen stehen. BGH Tz 33: Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Versicherungsprämien und die Kraftfahrzeugsteuer nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 284 BGB in Höhe von 842,45 € verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin sei bezüglich der in Frage stehenden Aufwendungen so hoch, dass demgegenüber eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktrete, hält sich im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung.

Somit ist der Anspruch der K auf Ersatz der Versicherungskosten und der gezahlten Kfz.-Steuer unbegründet.


Zusammenfassung