► Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung und Behandlungsabbruch. ► Versuchter Totschlag, §§ 212, 22 StGB. ► Notwehr in Form der Nothilfe, § 32 StGB. ► Notstand, § 34 StGB. ► Mittäterschaft; § 25 II StGB. ► Patientenverfügung, § 1901a BGB; Durchsetzung des Patientenwillens


BGH
Urteil vom 25. 6. 2010 (2 StR 454/09) NJW 2010, 2963 (für BGHSt vorgesehen)

Fall
(Sterbehilfe im Pflegeheim - Fall Putz)

Die 1931 geborene Frau K hatte zwei Kinder, die Tochter G und deren Bruder B. Nachdem im Jahre 2002 der Ehemann der K eine Hirnblutung erlitten hatte, fragte G ihre Mutter, wie sie und ihr Bruder sich verhalten sollten, falls ihr etwas zustoßen würde. K antwortete, falls sie bewusstlos werde und sich nicht mehr äußern könne, wolle sie keine lebensverlängernden Maßnahmen in Form künstlicher Ernährung und Beatmung, an irgendwelche Schläuche wolle sie nicht angeschlossen werden.

Ende 2002 erlitt K eine Gehirnblutung, fiel ins Wachkoma und war seitdem nicht mehr ansprechbar. Sie wurde in ein Pflegeheim gebracht, wo sie mit einer in die Bauchdecke eingelassenen Sonde künstlich ernährt wurde. 2007 war sie auf 40 kg abgemagert. Nach einer nicht rechtzeitig behandelten Fraktur musste ihr ein Arm amputiert werden. Sie erlitt Erstickungsanfälle, weshalb ein Luftröhrenschnitt durchgeführt worden war, um Schleim abzusagen. Sie konnte sich nicht mehr bewegen und das Bett nicht mehr verlassen.

Der zunächst zum Betreuer der K bestellte Ehemann starb 2005. Gegenüber der danach bestellten Berufsbetreuerin äußerte G mehrmals, sie und ihr Bruder hätten den Wunsch, dass der Wille ihrer Mutter erfüllt und die Magensonde entfernt würde, was diese aber ablehnte. 2007 wurden G und B zu Betreuern bestellt, wobei dem Betreuungsgericht bekannt war, dass sie die Absicht hatten, ihre Mutter in Würde sterben zu lassen. Der Hausarzt der K unterstützte dies, weil eine Besserung des Zustandes der K nicht mehr zu erwarten und die künstliche Ernährung medizinisch nicht mehr indiziert war. Er ordnete deshalb gegenüber der Heimleitung die Einstellung der künstlichen Ernährung an, was bei dieser und dem Pflegepersonal aber auf Widerstand stieß („Wir können die Frau nicht verhungern lassen“). G und B wandten sich an Rechtsanwalt P, einen auf Palliativmedizin spezialisierten und auf diesem Gebiet allseits als Experte anerkannten Anwalt. Nachdem dieser bei der Heimleitung interveniert hatte, vereinbarten die Heimleiterin, G und B, das Personal des Heimes sollte sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinn kümmern, während G und B die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Demgemäß beendeten G und B am 20. 12. 2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde und reduzierte die Flüssigkeitszufuhr. Jedoch wies die Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. G und B wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklärten. Daraufhin wandte sich G am 21. 12. telefonisch an RA P. Dieser erteilte der G den Rat, den Schlauch der Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Nach seiner Einschätzung werde keine Klinik eigenmächtig eine neue Sonde einsetzen, so dass Frau K würde sterben können. G folgte diesem Rat und schnitt mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Pflegepersonal dies bereits nach wenigen Minuten entdeckt und die Heimleitung Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet hatte, wurde K gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Am 5. 1. 2008 starb Frau K auf Grund ihrer Erkrankungen eines natürlichen Todes.

G wurde wegen ihres Verhaltens angeklagt, aber freigesprochen. Nunmehr verfolgt die Staatsanwaltschaft den P. Hat P sich strafbar gemacht ? Es sind die heute geltenden Vorschriften anzuwenden.

A. Eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB, auch: direkte Sterbehilfe) scheidet aus, weil kein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen der K, getötet zu werden, vorlag. Die von K im Jahre 2002 geäußerten Vorstellungen zielten nicht darauf, im Dezember 2007 getötet zu werden, sondern sollten nur bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen verhindern. (Zu § 216 StGB s. Steinhilber JA 2010, 430.)

B. Ein vollendetes Tötungsdelikt des P lag schon deshalb nicht vor, weil das Verhalten von P (und G) für den Tod der K am 5. 1. 2008 nicht ursächlich war; K starb eines natürlichen Todes. In Betracht kommt aber ein versuchter Totschlag in Mittäterschaft (§§ 212, 22, 25 II StGB).

I. P müsste den Entschluss zur Verwirklichung des § 212 StGB (Tatentschluss) gefasst haben.

1. Nach der Vorstellung des P sollte G auf Grund des ihr von P erteilten Rats den Schlauch der Sonde durchschneiden, so dass K von der Nahrungszufuhr abgeschnitten wird und stirbt. P wollte somit den Tod der K bewirken.

2. Darüber hinaus ist dem P auch das Verhalten der G zuzurechnen. G hatte deutlich gemacht, dass sie dem Rat des P folgen würde, so dass P Herrschaft auch über das Verhalten der G hatte. Folglich ist P nicht nur für den von ihm erteilten Rat verantwortlich, sondern nach seinem Tatentschluss war er Mittäter (§ 25 II StGB) auch beim Durchschneiden des Sondenschlauchs (BGH Abs.-Nrn. 12 und 22).

P hatte somit den Tatentschluss zur Tötung der K durch Unterbrechen der für ihr Weiterleben notwendigen künstlichen Ernährung.

II. P müsste zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 212 StGB unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Den Tatbestand des Totschlags konnten P und G nach ihrem Tatentschluss nur durch Durchschneiden des Sondenschlauchs verwirklichen. Diese Handlung haben sie vorgenommen und folglich zur Verwirklichung der Tötung der K angesetzt.

III. Das tatbestandliche Verhalten des P könnte durch Nothilfe oder auf Grund Notstands gerechtfertigt sein.

1. Gerechtfertigt ist eine Handlung, die die Voraussetzungen der Notwehr in Form der Nothilfe (§ 32 I, II, 2. Alt. StGB) erfüllt.

a) Der erforderliche rechtswidrige Angriff könnte in einem rechtswidriger Angriff der Heimleitung gegenüber K zu sehen sein.

aa) Die von G am 20. 12. vorgenommene Beendigung der Nahrungszufuhr war auf Grund der gegebenen Situation und dem früher geäußerten Willen der K rechtmäßig und hätte von der Heimleitung respektiert werden müssen. BGH Abs.-Nr. 14: Bereits mit Urteil vom 13. September 1994 (BGHSt 40, 257, 261) hat der BGH über einen Fall des Abbruchs der künstlichen Ernährung bei einer irreversibel schwerst hirngeschädigten, entscheidungsunfähigen Patientin im Zusammenwirken von deren zum Pfleger bestellten Sohn und dem behandelnden Arzt entschieden. Hierzu hat der BGH erkannt, „dass angesichts der besonderen Umstände des hier gegebenen Grenzfalls ausnahmsweise ein zulässiges Sterbenlassen durch Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen (sei), sofern der Patient mit dem Abbruch mutmaßlich einverstanden ist. Denn auch in dieser Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten, gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf" (BGHSt 40, 257, 262). BGH Abs.-Nr. 17: Demzufolge war auch im vorliegenden Fall die Beendigung der künstlichen Ernährung durch Unterlassen bzw. Reduzierung der Zufuhr kalorienhaltiger Flüssigkeit durch G und B schon auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts zulässig, denn die anerkannten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Behandlungsabbruch durch so genannte „passive Sterbehilfe" lagen vor. Dabei kam es hier nicht auf einen - im Einzelfall möglicherweise schwer feststellbaren (vgl. BGHSt 40, 257, 260 f.) - mutmaßlichen Willen der Betroffenen an, da ihr wirklicher, vor Eintritt ihrer Einwilligungsunfähigkeit ausdrücklich geäußerter Wille zweifelsfrei festgestellt war. Zwischen den Betreuern und dem behandelnden Arzt bestand überdies Einvernehmen, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung dem Willen der Patientin entsprach. Unter diesen Voraussetzungen durfte die Fortsetzung der künstlichen Ernährung unterlassen werden, ohne dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich oder veranlasst gewesen wäre.


bb) BGH Abs.-Nr. 18: Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht daher angenommen, dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung einen rechtswidrigen Angriff gegen die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dargestellt hätte. Nach der schon zur Tatzeit ganz herrschenden Rechtsauffassung verliehen weder der Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Heimleitung oder dem Pflegepersonal das Recht, sich über das Selbstbestimmungsrecht von Patienten hinwegzusetzen und eigenmächtig in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (vgl. BGHZ 163, 195, 200; Höfling JZ 2006, 145, 146; Hufen NJW 2001, 849, 853; ders. ZRP 2003, 248, 252;…Verrel, Gutachten zum 66. DJT, 2006, C 41 ff.…). Ein rechtswidriger Angriff der Heimleitung gegenüber K lag somit vor.

b) Jedoch war der Behandlungsabbruch, der zum Tode der K führen sollte, keine erforderliche Verteidigung gegenüber dem Angriff der Heimleitung. BGH Abs.-Nr. 19: Die Verteidigungshandlungen richteten sich hier aber nicht oder nicht allein gegen Rechtsgüter des Angreifers (Sachbeschädigung durch Zerschneiden des Schlauchs), sondern vor allem gegen ein höchstrangiges, anderes Rechtsgut der Angegriffenen selbst. Der Eingriff in das Rechtsgut Leben der angegriffenen Person kann aber ersichtlich nicht durch Nothilfe gegen einen Angriff auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht derselben Person gerechtfertigt sein. Er bedurfte als selbständige Rechtsgutsverletzung vielmehr einer eigenen, von der Nothilfelage unabhängigen Legitimation.

2. BGH Abs.-Nr. 20: Auch eine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt des Notstands gem. § 34 StGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil sich der Eingriff des P gegen das höchstrangige Rechtsgut (Leben) derjenigen Person richtete, welcher die gegenwärtige Gefahr (für die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts) im Sinne von § 34 StGB drohte (a.A. Otto, Gutachten zum 56. DJT, 1986, D 44 ff.; H. Schneider in MüKo-StGB vor §§ 211 ff. Rn. 111 f.;…). Eine Entschuldigung gem. § 35 StGB oder aus dem Gesichtspunkt des „übergesetzlichen" Notstands scheidet ebenfalls aus.

Somit war das tatbestandliche Verhalten des P weder nach § 32 StGB noch nach § 34 StGB gerechtfertigt.

IV. Rechtfertigungsgrund könnte eine Einwilligung der K sein. BGH Abs.-Nr. 21: Eine Rechtfertigung für die Tötungshandlung konnte sich daher allein aus dem von den Kindern der Frau K als deren Betreuern geltend gemachten Willen der Betroffenen, also ihrer Einwilligung ergeben, die künstliche Ernährung abzubrechen und ihre Fortsetzung oder Wiederaufnahme zu unterlassen.

1. Nach der bisher h. M. (dazu BGH Abs.-Nr. 22 und 27 sowie Gaede NJW 2010, 2925 unter I. und Kubiciel, Zeitschrift für das juristische Studium = www.zjs-online.com, S. 656, 657) wurde eine Rechtfertigung bejaht für die - vielfach als passive Sterbehilfe bezeichnete - Unterlassung oder den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen durch den Arzt oder das Pflegepersonal, sofern ein darauf gerichteter wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Patienten vorlag. Dabei musste aber der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ trotz aktiver Handlungselemente (wie dem Abstellen eines Beatmungsgeräts) im Unterlassen (§ 13 StGB) zu sehen sein (Gaede NJW 2010, 2925). Im vorliegenden Fall ging jedoch das von P und G vorgenommene Durchschneiden des Schlauchs darüber hinaus. BGH Abs.-Nr. 22: Im Unterschied zu den bislang vom BGH entschiedenen Fällen weist der vorliegende die Besonderheit auf, dass die die Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung verhindernde, direkt auf die Lebensbeendigung abzielende Handlung der G…nach den allgemeinen Regeln nicht als Unterlassen, sondern als aktives Tun anzusehen ist. Für diesen Fall ist eine Rechtfertigung direkt lebensbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der „Sterbehilfe" von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden. Auf der Grundlage dieser damals h. M. hatte das LG Fulda den P wegen versuchten Totschlags zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

2. Diese Auffassung gibt der BGH mit der vorliegenden Entscheidung auf.

a) Erster Grund hierfür ist, dass das Abstellen auf den formalen Aspekt, ob ein Unterlassen oder aktives Tun vorliegt, ein ungeeignetes Kriterium ist, das auch schon bisher vom BGH nicht konsequent befolgt wurde (BGH Abs.-Nr. 29).

BGH Abs.-Nr. 30, 31: Die Grenze zwischen erlaubter Sterbehilfe und einer nach den §§ 212, 216 StGB strafbaren Tötung kann nicht sinnvoll nach Maßgabe einer naturalistischen Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln bestimmt werden.Der BGH verweist darauf, dass die Vertreter der bisher h. M. das eigentlich aktive Tun in ein in ein „normativ verstandenes Unterlassen“ umgedeutet haben, dies mit dem Ziel, dieses Verhalten als „passive Sterbehilfe" rechtlich legitimieren zu können. Das ist jedoch zu Recht auf Kritik gestoßen…(vgl. etwa Fischer StGB 57. Aufl. vor §§ 211-216 Rn. 20…). Eine solche Umdeutung…wird den auftretenden Problemen nicht gerecht. Ein „Behandlungsabbruch" erschöpft sich nach seinem natürlichen und sozialen Sinngehalt nicht in bloßer Untätigkeit; er kann und wird vielmehr fast regelmäßig eine Vielzahl von aktiven und passiven Handlungen umfassen, deren Einordnung nach Maßgabe der in der Dogmatik und von der Rechtsprechung zu den Unterlassungstaten des § 13 StGB entwickelten Kriterien problematisch ist und teilweise von bloßen Zufällen abhängen kann. Es ist deshalb sinnvoll und erforderlich, alle Handlungen, die mit einer solchen Beendigung einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen, der neben objektiven Handlungselementen auch die subjektive Zielsetzung des Handelnden umfasst, eine bereits begonnene medizinische Behandlungsmaßnahme gemäß dem Willen des Patienten insgesamt zu beenden oder ihren Umfang entsprechend dem Willen des Betroffenen oder seines Betreuers nach Maßgabe jeweils indizierter Pflege- und Versorgungserfordernisse zu reduzieren (zum Begriff des „tätigen Behandlungsabbruchs" vgl. schon Jähnke in LK-StGB 11. Aufl. vor § 211 Rn. 18; ähnl. Roxin in Roxin/Schroth Handbuch des Medizinstrafrechts 4. Aufl. S. 94 f.…). Denn wenn ein Patient das Unterlassen einer Behandlung verlangen kann, muss dies gleichermaßen auch für die Beendigung einer nicht (mehr) gewollten Behandlung gelten, gleich, ob dies durch Unterlassen weiterer Behandlungsmaßnahmen oder durch aktives Tun umzusetzen ist, wie es etwa das Abschalten eines Respirators oder die Entfernung einer Ernährungssonde darstellen.

b) Weiterer Grund ist die Neuregelung der Patientenverfügung in §§ 1901a ff. BGB. Diese ist zwar für das Strafrecht nicht unmittelbar verbindlich, jedoch entfaltet diese Regelung auch für das Strafrecht Wirkung. BGH Abs.-Nr. 25. Die §§ 1901a ff. BGB enthalten auch eine verfahrensrechtliche Absicherung für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willensäußerung nicht (mehr) in der Lage sind. Sie sollen gewährleisten, dass deren Wille über den Zeitpunkt des Eintritts von Einwilligungsunfähigkeit hinaus gilt und beachtet wird. Diese Neuregelung, die ausdrücklich mit dem Ziel der Orientierungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (vgl. Reus JZ 2010, 80, 83 f.) bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden.

3. Ist somit nach BGH Abs.-Nr. 32 eine Differenzierung nach aktivem und passivem Handeln nicht geeignet, sachgerecht und mit dem Anspruch auf Einzelfallgerechtigkeit die Grenzen zu bestimmen, innerhalb derer eine Rechtfertigung des Handelns durch den auf das Unterlassen oder den Abbruch der medizinischen Behandlung gerichteten Willen des Patienten anzuerkennen ist, müssen andere Kriterien gelten, anhand derer diese Unterscheidung vorgenommen werden kann. Diese ergeben sich aus den Begriffen der „Sterbehilfe" und des „Behandlungsabbruchs" selbst und aus der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Ordnung. Daraus ergibt sich nach BGH ein Rechtfertigungsgrund. (Demgegenüber wirft Gaede NJW 2010, 2927 die Frage auf, ob die nachgenannten Voraussetzungen nicht bereits den Tatbestand des § 212 StGB ausschließen.)

a) Für den neu gefassten Rechtfertigungsgrund der Sterbehilfe durch Behandlungsunterlassung oder Behandlungsabbruch bestehen folgende Voraussetzungen (BGH Abs.-Nrn. 32 - 35; Gaede NJW 2010, 2926):

(1) Die Person, der gegenüber die Hilfe geleistet wird, muss lebensbedrohlich erkrankt sein und medizinisch behandelt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit bereits einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat (§ 1901a III BGB; Gaede NJW 2010, 2926). Sie muss aber geeignet sein, zum Tode zu führen („letaler Verlauf“), dazu noch Voraussetzung (4).

(2) Die rechtfertigungsbedürftige Handlung muss objektiv und subjektiv auf die medizinische Handlung bezogen sein. Eine durch Einwilligung gerechtfertigte Handlung der Sterbehilfe setzt voraus, dass sie objektiv und subjektiv unmittelbar auf eine medizinische Behandlung…bezogen ist. Erfasst werden hiervon nur das Unterlassen einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihr Abbruch sowie Handlungen in der Form der so genannten „indirekten Sterbehilfe", die unter Inkaufnahme eines möglichen vorzeitigen Todeseintritts als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme erfolgen.… Nur in diesem engen Zusammenhang hat der Begriff der „Sterbehilfe" einen systematischen und strafrechtlich legitimierenden Sinn. Vorsätzliche lebensbeendende Handlungen, die außerhalb eines solchen Zusammenhangs mit einer medizinischen Behandlung einer Erkrankung vorgenommen werden, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung dagegen von vornherein nicht zugänglich; dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 216 und § 228 StGB und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen unserer Rechtsordnung. Zur subjektiven Seite gehört auch, dass das Handeln darauf gerichtet ist, eine Behandlung entgegen dem Patientenwillen zu verhindern.

(3) Das Handeln muss dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen. Hierfür ist eine früher erteilte, antizipierte Einwilligung ausreichend. BGH Abs.-Nr. 38: Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben (vgl. schon BGHSt 40, 257, 260 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht. Die Verfahrensregeln der §§ 1901a ff. BGB, insbesondere das zwingend erforderliche Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt sowie gegebenenfalls die Mitwirkung des Betreuungsgerichts, sichern die Beachtung und Einhaltung dieser Maßstäbe.

(4) Abs.-Nr. 35: Eine Rechtfertigung durch Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn sich das Handeln darauf beschränkt, einen Zustand (wieder-)herzustellen, der einem bereits begonnenen Krankheitsprozess seinen Lauf lässt, indem zwar Leiden gelindert, die Krankheit aber nicht (mehr) behandelt wird, so dass der Patient letztlich dem Sterben überlassen wird. Nicht erfasst sind dagegen Fälle eines gezielten Eingriffs, der die Beendigung des Lebens vom Krankheitsprozess abkoppelt…

b) Diese Voraussetzungen sind im Fall der K und im Hinblick auf das Handeln von G und P zu prüfen: (1) Frau K war so schwer erkrankt, dass sie ohne künstliche Ernährung nicht hätte weiterleben können. (2) Das Durchschneiden des Sondenschlauchs durch G mit Willen des P unterbrach die aus medizinischen Gründen angeordnete Behandlung; es lag ein Behandlungsabbruch vor. Darauf waren auch die Absichten von G und P - subjektiv - gerichtet. (3) Das Vorgehen von G und P entsprach dem im Jahre 2002 geäußerten Willen der K. Es ist nicht ersichtlich, dass die später real eingetretene Situation von dem damaligen Willen nicht umfasst gewesen wäre. (4) Das Handeln von G und P sollte dazu führen, dass die Krankheit ihren natürlichen Verlauf nahm und K an ihrer krankheitsbedingten Unfähigkeit, noch Nahrung zu sich zu nehmen, starb. Somit sind die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch erfüllt.

c) BGH Abs.-Nr. 39: Die Anwendung der dargelegten Grundsätze einer Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs ist nicht auf das Handeln der den Patienten behandelnden Ärzte sowie der Betreuer und Bevollmächtigten beschränkt, sondern kann auch das Handeln Dritter erfassen, soweit sie als von dem Arzt, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten für die Behandlung und Betreuung hinzugezogene Hilfspersonen tätig werden. Dies folgt schon daraus, dass sich ein Behandlungsabbruch in der Regel nicht in einzelnen Handlungen oder Unterlassungen erschöpft, sondern unter Umständen ein Bündel von meist palliativ-medizinischen Maßnahmen erfordert, die nicht notwendig vom behandelnden Arzt selbst vorgenommen werden müssen.

Also wirkt dieser Rechtfertigungsgrund auch zu Gunsten des Rechtsanwalts P, den die Kinder der K als Betreuer zur Beratung hinzugezogen haben. Dieser hat sich somit keines versuchten Totschlags schuldig gemacht. Der BGH hat ihn freigesprochen.


Zusammenfassung

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.