Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Beendigung durch Tod eines Partners. Ausgleichsverbot und Ausgleichsansprüche für gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, § 812 BGB

BGH
Urteil vom 25. 11. 2009 (XII ZR 92/06) NJW 2010, 998 (für BGHZ vorgesehen)

Fall (Ende der Lebensgemeinschaft durch Tod)

Herr E und Frau F waren miteinander verheiratet und hatten zwei Kinder, K1 und K2. E hatte sich schon vor längerer Zeit von F getrennt und lebte mit Frau B in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahre 2002 erwarben E und B gemeinsam ein Hausgrundstück zum Preise von 275.000 EUR. 120.000 EUR zahlte E in bar. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er mit einem von ihm aufgenommenen Darlehen über 160.000 EUR. E und B wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 10. 5. 2004 schlossen E und B in notarieller Form einen Vertrag, in dem E der B seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertrug und aufgrund dessen B als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. In dem Vertrag vom 10. 5. 2004 verpflichtete sich B, anstelle des E in dessen Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziff. 1), nicht ohne dessen Zustimmung zu seinen Lebzeiten über den erworbenen Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziff. 2) und im Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers, ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Für den Fall eines Verstoßes gegen das Verfügungsverbot (§ 2 Ziff. 2) wurde E ein - nicht vererblicher - Rückübertragungsanspruch eingeräumt. Schließlich erhielt E ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht an dem Wohnhaus (§ 2 Ziff. 3). In den folgenden zwei Jahren zahlte E 72.000 EUR auf das Darlehen ab.

Im Jahre 2006 starb E. Da er kein Testament hinterlassen hatte, waren K1 und K2 - F war bereits vorher verstorben - gesetzliche Erben ihres Vaters. Sie verlangen von B einen Ausgleich dafür, dass E ihr erhebliche Vermögenswerte zugewandt hat, ohne dass sich seine Erwartung, das Hausgrundstück auch noch über lange Zeit selbst nutzen zu können, erfüllt hat. B erklärte sich bereit, das restliche Darlehen abzuzahlen, und erreichte bei der Gläubigerbank die Freistellung von K1 und K2 von der Haftung für die Darlehensverpflichtung. Weitere Leistungen verweigerte sie. Im Jahre 2010 bitten K um ein Gutachten zu der Frage, ob ihnen durchsetzbare Ansprüche gegen B zustehen.

A. Aus eigenem Recht könnten K einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB haben, der sich im Fall des § 2339 I BGB gegen B als Beschenkte richten würde.

I. Voraussetzung hierfür ist, dass E der B eine Schenkung gemacht hat. Die Geldzahlungen des E kamen zwar auch B zugute, waren aber Zahlungen auf eigene Verpflichtungen des E und keine Schenkungen an B. E könnte der B das Grundstück oder Anteile daran geschenkt haben. Der Erwerb von 2002 war keine Schenkung, weil B als Mit-Käuferin auftrat und für den Kaufpreis nach § 427 BGB als Gesamtschuldnerin haftete. Auch der Vertrag von 2004 wurde vom BGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht als Schenkung angesehen, weil B nach § 2 Ziff. 1 des Vertrages die Darlehensverpflichtung des E übernehmen sollte und weil wegen § 3 des Vertrages ihr Erwerb nicht gesichert war (BGH [44 - 51]; dazu auch v. Proff NJW 2010, 980, 982 in einer Besprechung des BGH-Urteils).

II. Letztlich kann das aber offen bleiben. Nach § 2332 II BGB verjährt der Anspruch drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Der Erbfall ist 2006 eingetreten, so dass die Drei-Jahres-Frist spätestens Ende 2009 abgelaufen ist und jetzt, im Jahre 2010 Verjährung vorliegt (so auch im BGH-Fall, vgl. dort [53 - 59]). Da damit gerechnet werden muss, dass B die Verjährungseinrede erhebt, wäre dieser Anspruch bereits deshalb nicht mehr durchsetzbar.

B. K könnten Ansprüche des E im Wege der Erbfolge erworben haben (§ 1922 I BGB). Dann müssten E im Zeitpunkt seines Todes vererbbare Ansprüche gegen B zugestanden haben.

I. Ein Anspruch aus der Rückforderungsklausel nach § 3 des Vertrages von 2004 besteht nicht. Zwar ist die Lebensgemeinschaft zwischen E und B durch Tod des E beendet worden. § 3 bezieht sich aber offensichtlich nur auf eine Beendigung durch Trennung unter Lebenden. Es kann nicht angenommen werden, dass § 3 den Erben des E nach dessen Tod einen Rückforderungsanspruch gewähren wollte; gegen eine solche Annahme spricht auch die Nichtvererbungsklausel im Zusammenhang mit § 2 Ziff. 2. (So auch v. Proff NJW 2010, 981/2, der auf weitere Fälle hinweist, in denen die Rückforderungsklausel nicht eingreift, insbesondere dann, wenn die Lebensgemeinschaft durch Heirat endet.)

II. E könnte gegen B einen Ausgleichsanspruch aus § 426 I BGB gehabt haben.

1. Mit Vertrag von 2002 haben E und B das Hausgrundstück gemeinsam erworben und hafteten für den Kaufpreis als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Nach § 426 I sind sie zum Ausgleich nach gleichen Anteilen verpflichtet. Dadurch, dass E bisher allein auf den Kaufpreis gezahlt hat, könnte er einen Ausgleichsanspruch gegen B erlangt haben. (Das OLG als Vorinstanz hatte einen solchen Anspruch zugesprochen.)

2. Die Ausgleichungspflicht besteht aber nur, soweit nichts anderes bestimmt ist.

a) BGH [16, 17]: Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit Rücksicht auf die Partnerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung vorzuhalten.

b) Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn - wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59). Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall der ehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 1995, 216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes, außergewöhnliches Geschäft gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. Somit scheidet ein Anspruch aus § 426 BGB aus.

III. Die vorstehend unter b) dargestellte Überlegung könnte dahin verallgemeinert werden, dass es sich bei den Zuwendungen des E an B innerhalb der nichtehelichen Gemeinschaft um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen (in Parallele zu den ehebedingten oder auch „unbenannten“ Zuwendungen innerhalb einer Ehe) handelt, bei denen ein Ausgleichsverbot besteht, so dass weitere Anspruchsgrundlagen nicht mehr zu prüfen sind.

1. Ein Ausgleichsverbot besteht für Beiträge des täglichen Zusammenlebens (BGH [40]; vgl. auch v. Proff NJW 2010, 982, der auch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, die Anschaffung eines Pkw und einen Dachgeschossausbau zu den nicht ausgleichungsfähigen Leistungen rechnet). Der gemeinsame Erwerb eines Haugrundstücks fällt aber nicht mehr darunter.

2. Nicht unter das Ausgleichsverbot fallen - sowohl bei der Ehe als auch bei einer nichtehelichen Gemeinschaft - Auseinandersetzungsansprüche aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (näher dazu unten IV).

3. Problematisch ist, ob das Ausgleichsverbot auch Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und wegen bereicherungsrechtlicher Zweckverfehlung entgegen steht.

a) BGH [18, 19]: Nach früher st. Rspr. waren gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner - auch jenseits eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich - grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf abgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“, „Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entschädigung“ verlangt werden (BGHZ 177, 193, 199 Tz. 17 m. w. N. zur früheren Rspr.).

b) Diese Rechtsprechung hat der BGH (in BGHZ 177, 193 und FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) haben können.

4. Somit besteht ein Ausgleichsverbot nur für die oben 1. aufgeführten Leistungen. Möglich und zu prüfen bleiben gesellschaftsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus § 313 BGB und § 812 BGB. Für die Frage, ob sie bestehen, ist wesentlich, dass hier nicht der Fall einer Trennung der Partner unter Lebenden vorliegt, sondern dass die Lebensgemeinschaft durch Tod eines Partners beendet wurde.

IV. Anspruchsgrundlage kann ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer BGB-Innengesellschaft sein (§ 738 I 2 BGB analog; v. Proff NJW 2010, 983).

1. BGH [21 - 23]: Ein solcher Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Partner die Absicht hatten, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (BGHZ 142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20).

2. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es E und B allein um die gemeinsame Nutzung des Hausgrundstücks ging und dass sie keinen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgt haben. BGH: Feststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um „eine weit reichende, risikobehaftete Entscheidung der Beteiligten“ handelte, „die geeignet war, tief in die Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet war“, kann nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlossen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom 10. Mai der Beklagten zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur Auseinandersetzung von Ehegatten bei Gütertrennung; von Proff NJW 2008, 3266, 3267). Somit hat E keinen Auseinandersetzungsanspruch aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben.

V. E könnte einen Anspruch wegen Störung (Wegfall) der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erlangt haben. (Genaue Anspruchsgrundlage wäre §§ 346 I, 313 I, III 1, 1922 BGB.)

1. Hierfür müsste ein Vertrag zwischen E und B bestanden haben, was zweifelhaft ist und wozu sich der BGH nicht geäußert hat. In BGHZ 84, 361, 367 ff. hat er zwischen Eheleuten, bei denen ein Ehegatte in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen für den Ausbau des gemeinsamen Familienheims erbracht hat, einen stillschweigend abgeschlossen familienrechtlichen Kooperationsvertrag angenommen, dessen Geschäftsgrundlage im Fall des Scheiterns der Ehe weggefallen ist. Ein solcher Vertrag kommt auch zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht und könnte im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 10. 5. 2004 zwischen E und B zustande gekommen sein.

2. Geschäftsgrundlage eines solchen Vertrages könnte der Fortbestand der Lebensgemeinschaft gewesen sein.

a) BGH [24, 25]: Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die Rückabwicklung erfasst etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist (vgl. BGHZ 177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwendungen auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

b) Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Partners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wofür hier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai sprechen -, führt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ 2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus Sicht des Zuwendenden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert.

c) Ein Anspruch aus § 313 BGB wäre hingegen denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.

3. Eine weitere Geschäftsgrundlage wird nach BGH [27 - 31] nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er - sukzessive - das Alleineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück übertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die Vorstellung verbunden haben, die betreffenden Vermögenswerte der Ehefrau auch für den Erbfall zu entziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316). Eine solche Vorstellung steht aber der Annahme einer weiteren Geschäftsgrundlage, deren Wegfall zu einem Anspruch der Ehefrau und anderen Erben führen würde, gerade entgegen. Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai. Der Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des zunächst noch beim Erblasser verbliebenen ½-Miteigentumsanteils auf die Beklagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung…lassen sich auch Rückschlüsse auf die erste Zuwendung (Zahlung des Kaufpreises) ziehen.…Den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass die Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag nur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages) und für den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges des Erblassers mittels eines dann entstehenden Rückübereignungsanspruches (§ 3 des Vertrages). Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über die Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des Vertrages); einer irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht unterliegen. Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des Erblassers entstandener Rückübereignungsanspruch nicht vererblich sein (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages).

Somit lässt sich eine Geschäftsgrundlage der Verträge von 2002 und 2004, die weggefallen ist, nicht feststellen. Ein Anspruch aus § 313 BGB besteht nicht.

VI. Es bleibt ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2, 2. Fall BGB ).

1. BGH [32]: Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. BGHZ 177, 193, 206 Tz. 33)… Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

2. BGH [33]: Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGHZ 115, 261, 262 f. m. w. N.; 177, 193, 206 Tz. 34). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35).

3. BGH [34]: Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai getroffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des Objekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte.Insoweit bestand also ein konkret vereinbarter Leistungszweck. Es fehlt indes an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, von dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensgegenstand partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass die Partner eine über den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben, die einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers begründen könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem notariellen Vertrag vom 10. Mai entnommen werden. Somit greift auch ein Anspruch aus § 812 I 2 wegen Zweckverfehlung nicht ein.

VII. Ergebnis: Ansprüche des E gegen B, die K als Erben erlangt haben könnten, bestanden weder vor dem Tode des E noch sind sie mit seinem Tode entstanden. K haben gegen B keine durchsetzbaren Ansprüche.


Zusammenfassung