Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Bereicherungsanspruch, Leistungskondiktion, § 812 I 1 BGB; Rückabwicklung bei Zahlung auf eine abgetretene, aber nicht bestehende Forderung. Besitzschutz durch Abschleppen eines unberechtigt auf einem privaten Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, §§ 858, 859 BGB. Schadensersatz für die durch Abschleppen entstandenen Kosten, §§ 823 II, 858 BGB. Nähere Bestimmung der Kosten, deren Ersatz verlangt werden kann, § 249 BGB

BGH Urteile vom 6. 7. 2012, AZ V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 (zit. „BGH I“) und vom 2. 12. 2011, AZ V ZR 301/11, NJW 2012, 528 (zit. „BGH II“)

Fall (Abschleppen unter Privaten)

Firma F ist Inhaberin eines Supermarktes, zu dem ein größerer Parkplatz gehört. Das Grundstück steht im Eigentum der F. An der Einfahrt steht ein deutlich sichtbares Schild „Parken nur für Kunden. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.“ F hat mit der Abschleppfirma A einen Rahmenvertrag geschlossen, wonach A den Parkplatz überwacht und unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppt. Die sich daraus für F ergebenden Ansprüche werden an A abgetreten. A ist nach dem Rahmenvertrag berechtigt, folgende Kosten geltend zu machen: die Kosten des Abschleppens; die Kosten der Vorbereitung des Abschleppens (durch Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, Ausfindigmachen des Halters, Zuordnung des Fahrzeugs zu einer bestimmten Fahrzeugkategorie, Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs) sowie einen Pauschalbetrag zum Ausgleich der durch die Überwachung des Parkplatzes entstehenden Kosten.

K parkte seinen Pkw auf dem Parkplatz des Supermarktes der F, obwohl er kein Kunde war. A stellte das fest, überprüfte den Pkw, ermittelte den Halter und verbrachte das Fahrzeug auf einen weiter entfernten öffentlichen Parkplatz. Als K zurückkam und wegen des verschwundenen Pkw in Kontakt mit dem Mitarbeiter der A trat, teilte dieser den Abstellort des Autos erst mit, nachdem K geforderte 200 Euro Kosten bezahlt hatte. Diese wurden von A wie folgt berechnet: 130 Euro für Kosten des Abschleppens, 40 Euro Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens in Form einer „Grundgebühr ohne Versetzung“ und 30 Euro als Pauschale für Überwachungskosten. In der dem K überreichten Rechnung berief A sich auf ihre Rechte aus der Abtretung.

K hält sich nicht für zahlungspflichtig, insbesondere weil der Parkplatz nur etwa zur Hälfte belegt war und F durch sein Parken keinen Nachteil erlitten habe. Zumindest dürften keine Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und wegen der Parkplatzüberwachung erhoben werden. Er will die 200 Euro ganz oder teilweise zurückverlangen und bittet um eine gutachtliche Stellungnahme zu den Fragen, gegenüber wem er seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann und ob der Anspruch begründet ist.

I. Bei der Frage des Anspruchsgegners ist davon auszugehen, dass Anspruchsgrundlage für K ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 BGB ist. K hat 200 Euro geleistet; diese kann er zurückverlangen, wenn für diese Leistung kein Rechtsgrund bestand. Anspruchsgegner ist der Empfänger dieser Leistung. Leistungsempfänger ist, wer einen Vermögenswert in der Weise erlangt hat, dass ein anderer ihm gegenüber einen Zweck erreichen wollte, insbesondere eine Verpflichtung erfüllen wollte. K hat mit der Zahlung der 200 Euro den Zweck verfolgt, eine von A behauptete Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages zu begleichen, um anschließend das Auto zurück zu erhalten. Fraglich ist, wem gegenüber K diesen Zweck verfolgt hat.

1. Eine Verpflichtung des K kann sich nur aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und F als der Betreiberin des Parkplatzes ergeben. Allerdings hat F etwaige Ansprüche an die Firma A abgetreten, was als vorweggenommene Abtretung zulässig war. Wird zugrunde gelegt, dass A aufgrund der Abtretung Inhaberin der möglichen Forderung geworden ist, hat K an A geleistet und ist diese der Anspruchsgegner des K.

2. Jedoch darf sich durch eine Abtretung die Rechtsstellung des Schuldners – im vorliegenden Fall des K - nicht verschlechtern. Das gilt auch für die Rückabwicklung. Würde sich der Bereicherungsanspruch des K nunmehr gegen A richten, trüge K das Risiko, dass A nicht leistungsfähig ist, insbesondere trüge er das Insolvenzrisiko. Um dies zu vermeiden, geht die h. M. dahin, dass nach einer Abtretung (Zession) nicht der Abtretungsempfänger (Zessionar) Verpflichteter aus einem Bereicherungsanspruch ist, sondern nach wie vor der Abtretende (Zedent).

BGH I [7 – 10]: a) Nach inzwischen gefestigter Rspr. des BGH findet, wenn der [vermeintliche] Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretenden) und zum anderen zwischen diesem [dem Abtretenden] und dem Schuldner (vgl. BGHZ 105, 365, 368 ff.; 122, 46, 50 f.; BGHZ 154, 88, 91; NJW 2005, 1369). Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH NJW 2005, 1369). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Grundstücksbesitzer als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.

b) Der BGH hält hiervon eine Ausnahme für möglich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die er aber im vorliegenden Fall verneint. Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger [dieser hatte gegen die Abschleppfirma auf Rückzahlung geklagt] und der Grundstücksbesitzerin - rechtfertigten, liegen nicht vor. Zwar hat der BGH in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner…mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondiktion gegen den Zessionar zugelassen (NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (…).

Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verhalten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne weiteres zuzurechnen. Indem der Beklagte die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat er der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Klägers ausgeübt. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsausübung (…), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgangs rechnen musste. Auch waren ihr aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die der Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und ihr als Grundstücksbesitzerin zuzurechnen.

3. In der Entscheidung BGHZ 181, 233, die für den noch zu behandelnden Anspruch des Parkplatzbetreibers maßgeblich ist, ist der BGH zu demselben Ergebnis gekommen, hat dieses aber anders begründet. Er hat A nur als Zahlstelle bzw. Inkassostelle des Parkplatzbetreibers angesehen (dort [11]). Dieser Begründung wird man aber jedenfalls dann nicht folgen können, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Abschleppunternehmer sich ausdrücklich auf die Abtretung beruft und damit den Anspruch als eigenen geltend macht.

4. Somit gilt die Zahlung des K an A als Leistung des K an F (und weiter als Leistung der F an A). F ist Empfängerin einer Leistung des K und damit Schuldnerin eines eventuellen Bereicherungsanspruchs; ihr gegenüber müsste K seinen Anspruch geltend machen.

II. Begründet ist der Bereicherungsanspruch des K gegen F, soweit F den Betrag von 200 Euro ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das hängt davon ab, ob F gegen K einen Anspruch auf diesen Betrag hatte.

1. Anspruchsgrundlage können §§ 823 II, 858 I BGB sein. (Die hierzu anzustellenden Überlegungen finden sich in der Grundsatzentscheidung BGHZ 181, 233 = NJW 2009, 2530; auf diese wird verwiesen.)

a) § 823 BGB wird nicht durch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) verdrängt. Zwar hat K sich den Besitz an der von ihm benutzten Parkplatzfläche, deren Eigentümerin F war, zu Unrecht beschafft, so dass eine Vindikationslage bestand. Diese begründet jedoch nur dann einen Vorrang der §§ 987 ff., wenn die Vindikationslage bereits vor Eintritt des anspruchsauslösenden Vorgangs bestand und nicht, wie im vorliegenden Fall, erst durch den anspruchsauslösenden Vorgang entstanden ist (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl. 2012, Vor § 987 Rdnr. 2).

b) § 858 I BGB müsste ein Schutzgesetz sein. Die Vorschrift erklärt die dort definierte verbotene Eigenmacht für rechtswidrig. Das kann nur den Zweck verfolgen, den Besitzer zu schützen. § 858 ist folglich ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II.

c) Es müssten die Voraussetzungen für eine verbotene Eigenmacht i. S. des § 858 I vorliegen. F war Eigentümer und zugleich Besitzer des Parkplatzes. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs durch K beeinträchtigte diesen Besitz. Auf Grund ihres Besitzrechts durfte F darüber entscheiden, wie mit dem Grundstück verfahren und wie es benutzt wurde. Diese Entscheidung hatte sie getroffen und mit Hilfe des Eingangsschildes kundgetan. Dem hat K zuwider gehandelt und damit F den Teilbesitz an der von K in Anspruch genommenen Parkfläche entzogen und gleichzeitig F im Besitz der Gesamtfläche gestört. Eine Rechtfertigung für die Beeinträchtigung des Besitzes durch K bestand nicht.

d) Allerdings sind die Kosten, die Gegenstand des Schadensersatzanspruchs nach § 823 II sein können, noch nicht durch das unberechtigte Parken des K entstanden, sondern erst dadurch, dass F ein Abschleppen in Auftrag gegeben hat. Die zur Begründung des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erforderliche Schutzgesetzverletzung setzt deshalb weiter voraus, dass F zur Abwehr der Besitzstörung in der von ihr gewählten Weise berechtigt war. Diese Berechtigung folgte aus dem dem Besitzer in § 859 BGB eingeräumten Selbsthilferecht. Sieht man in dem ungerechtfertigten Parken lediglich eine Besitzstörung, greift § 859 I ein. Sieht man darin eine teilweise Entziehung des Besitzes, folgt das Selbsthilferecht aus § 859 III BGB. Diese Vorschrift beschränkt die Befugnis des Besitzers darauf, den Besitzentzieher „ sofort“ von dem gestörten Grundstück zu vertreiben. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das von F beauftragte Unternehmen unnötig lange gewartet hätte. (Zur Abgrenzung des § 859 I zu II in solchem Fall vgl. K. Schmidt JuS 2012, 359 Fn. 4 in einer Besprechung von BGH II.)

e) Die Ausübung des Selbsthilferechts darf nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte mit der Begründung bejaht werden, dass der Parkplatz nur zur Hälfte belegt war und der F durch das Parken des K kein wirklicher Nachteil entstanden ist. Das hat der BGH aber in BGHZ 181, 233 unter [17] für unerheblich erklärt: Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst.

f) Da § 858 BGB kein Verschulden voraussetzt, ist das Verschulden gesondert festzustellen (§ 823 II 2 BGB). Es ist davon auszugehen, dass K das Schild, das das Parken nur eingeschränkt gestattet, gesehen hat, zumindest hätte erkennen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. K hat das Schutzgesetz somit zumindest fahrlässig verletzt.

Die Voraussetzungen der §§ 823 II, 858, 859 BGB liegen vor.

2. Auch § 823 I BGB gewährt F einen Anspruch. Besitz und Gebrauchsmöglichkeit an dem Parkplatz sind Ausfluss des Eigentumsrechts der F (vgl. § 903 BGB). Durch den - wenn auch nur befristeten – Teil-Entzug von Besitz und Gebrauchsmöglichkeit an dem Parkplatz hat K das Eigentumsrecht (und den berechtigten Besitz) der F verletzt. Dass keine Substanzverletzung am Eigentum vorliegt, steht der Annahme einer Eigentumsverletzung nicht entgegen. § 903 BGB gewährt dem Eigentümer nicht nur Substanzschutz, sondern schützt jedes Verfahren mit der Sache und das Ausschließen Dritter. Die Verletzung durch K war widerrechtlich und schuldhaft und hat folglich eine weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der F ausgelöst.

3. Rechtsfolge beider Anspruchsgrundlagen ist, dass K der F den entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

a) Nach dem Wegbringen des Pkw K bedeutete das Falschparken selbst keine unmittelbare Verminderung des Vermögens der F. Ein Schaden der F könnte aber darin liegen, dass F der Firma A für deren Aktivitäten Zahlung schuldet. Nach dem Rahmenvertrag musste A den Parkplatz überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen. Die von F dafür geschuldete Gegenleistung haben die Parteien betragsmäßig nicht festgelegt, so dass A die Beträge verlangen kann, die angemessen sind (§ 316 BGB). Soweit K für die Begründung dieser Verpflichtungen verantwortlich ist (dazu b), hat er F davon freizustellen. Wegen der Abtretung der Ansprüche an A hat F aber ein berechtigtes Interesse daran, dass K statt einer Freistellung der F die Beträge an A zahlt; der Freistellungsanspruch wandelt sich also durch die Abtretung der Ansprüche in einen Zahlungsanspruch um. BGH II [14, Zitat auf die Parteien des vorliegenden Falles bezogen]: Firma F hat den auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber A gerichteten Schadensersatzanspruch wirksam an A abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12).

b) F darf aber nur diejenigen Beträge verlangen, die adäquate Folge des unerlaubten Parkens des K und des von F ausgeübten Selbsthilferechts sind (§ 249 I BGB).

(1) Adäquate Folge sind zunächst die Kosten des Abschleppens. BGH II [8]: Rechtsfehlerfrei hat das BerGer. den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen. Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (BGHZ 181, 233 Rn. 19). Der von A in Rechnung gestellte Betrag von 130 Euro ist auch der Höhe nach angemessen. (Im Fall BGHZ 181, 233 wurden 150 Euro für berechtigt erklärt. In den Fällen BGH I und II kam es auf die Höhe nicht an.)

(2) Zu den ersatzfähigen Kosten könnte auch der Betrag gehören, den A als „Grundgebühr ohne Versetzung“ bezeichnet hat. Dazu BGH II [11]: Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs… Zwar kann nach der Rspr. des BGH in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 133, 155, 158 m. w. N.). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604). Der Höhe nach dürften die von A erhobenen 40 Euro durch die Vorbereitung des Abschleppens im vorliegenden Fall gerechtfertigt sein. Sie entsprechen etwa dem von Handwerkern üblicherweise in Rechnung gestellten Lohn für eine Stunde Arbeit.

(3) Die der F für die Überwachung des Parkplatzes entstehenden Kosten, von denen ein Teilbetrag in Höhe von 30 Euro als Pauschale geltend gemacht wird, wären aber auch ohne das rechtswidrige Parken des K entstanden und sind deshalb kein ersatzfähiger Schaden. BGH II [12]: Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGHZ 75, 230, 237). Dass F der A gestattet hat, derartige Kosten gegenüber dem Falschparker geltend zu machen, ist unerheblich. Es handelt sich um eine Abrede bloß im Innenverhältnis zwischen F und A, die keinen Einfluss darauf hat, was F von K nach § 249 I BGB verlangen kann.

Ergebnis: In Höhe von 170 Euro ist die Zahlung des K mit Rechtsgrund erfolgt; insoweit besteht kein Anspruch aus § 812. Dagegen hatte F auf Zahlung der 30 Euro keinen Anspruch. Die Leistung dieses Teilbetrages durch K ist ohne Rechtsgrund erfolgt. K hat gegen F einen Bereicherungsanspruch (nur) in Höhe von 30 Euro.


Zusammenfassung