Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Gebrauchtwagenkauf vom Nichtberechtigten. Vertragsschluss durch Stellvertreter, § 164 BGB. Handeln unter fremden Namen, §§ 164, 177 BGB analog; Abgrenzung zum Eigengeschäft. Gut- oder Bösgläubigkeit i. S. des § 932 BGB beim Straßenverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs

BGH
Urteil vom 1. 3. 2013 (V ZR 92/12) NJW 2013, 1946

Fall (Wohnmobil)

E war Eigentümer eines Wohnmobils. Er hatte es an X vermietet, von diesem aber nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhalten. Gebrauchtwagenhändler K stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem ein gebrauchtes Wohnmobil angeboten wurde. Wie sich später herausstellte, war es das Wohnmobil des E. Als K unter der angegebenen Handynummer anrief, meldete sich eine Person und erklärte, er sei der Verkäufer (künftig als V bezeichnet). Das Wohnmobil befinde sich in der Stadt S. K schickte den Mitarbeiter M nach S. Dort wollte ihn V am Bahnhof abholen. M fand jedoch niemanden vor und rief V an. Dieser erklärte, er selbst sei verhindert. M solle sich zu einem bestimmten Parkplatz begeben, dort werde er von einem Beauftragten empfangen, der den Verkauf abwickeln werde. Auf dem Parkplatz traf M den A, der erklärte, dass er von seinem Chef den Auftrag zum Verkauf des Wohnmobils habe. Er war im Besitz des Fahrzeugschlüssels, des Kraftfahrzeugbriefs und des Kraftfahrzeugscheins. Die Papiere waren auf den Namen des E ausgestellt. Der Kraftfahrzeugbrief war gefälscht, was für M aber kaum erkennbar war. Nach Telefonaten des M mit K und V einigten sich M und A auf einen Kaufpreis von 9.000 Euro. M formulierte handschriftlich einen Vertrag, der von M im Namen des K unterschrieben wurde. A setzte den Namen des E als den des Verkäufers ein und unterschrieb mit dem Nachnamen des E. M zahlte den Betrag in bar und erhielt Fahrzeug und Papiere ausgehändigt. M brachte das Wohnmobil zu K. Inzwischen hatte E bei der Polizei Strafanzeige wegen Unterschlagung des Wohnmobils erstattet. Die Polizei fand heraus, dass sich das Fahrzeug bei K befand, stellte es sicher und übergab es dem E. K verlangt von E Herausgabe des Wohnmobils. Zu Recht?

I. K könnte gegen E einen Anspruch aus § 985 BGB haben. Dann müsste K Eigentümer und E Besitzer des Wohnmobils sein. Indem die Polizei das Wohnmobil dem E übergeben hat, ist E dessen Besitzer geworden. Da der Sachverhalt keine gegenteiligen Angaben enthält, ist davon auszugehen, dass E das Wohnmobil auch weiterhin in seinem Besitz hat.

II. K müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war E Eigentümer. K ist deshalb nur Eigentümer, wenn er das Eigentum erworben hat. Erwerbsgrund kann § 929, 1 BGB sein.

1. Ein Eigentumserwerb des K von E scheidet aus. Dabei kann noch offen bleiben, ob bei der Einigung zwischen K/M und der Verkäuferseite der A als Vertreter des E gehandelt hat. Denn selbst wenn das der Fall wäre, hätte A keine Vollmacht gehabt, für E zu handeln. Eine Vollmacht hatte A nur von dem Verkäufer erhalten, der aber nicht mit E identisch war (sondern möglicherweise mit X). E hat das Handeln des A auch nicht nachträglich genehmigt (§ 177 I BGB).

2. K könnte das Eigentum von V erworben haben. Zunächst ist eine Einigung mit Wirkung zwischen K und V erforderlich. Letztlich kommt es nur auf diese dingliche Einigung an. Vorangegangen ist aber auch der Abschluss eines Kaufvertrages, so dass zu bestimmen ist, ob zwischen K und V ein Kaufvertrag und eine Übereignungseinigung über das Wohnmobil zustande gekommen sind.

a) Auf Seiten des K hat M als Vertreter gehandelt (§ 164 I BGB). Er hat eigene Willenserklärungen abgegeben, wie sich aus der Formulierung im Sachverhalt, dass sich M und A geeinigt haben, ergibt. Zwar hat M sich zuvor mit K telefonisch abgestimmt, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass M nur eine Willenserklärung des K als dessen Bote übermittelt hat. M verfügte über eine Vollmacht des K; ihre schriftliche Erteilung war nicht erforderlich (§ 167 BGB). Somit wurde von M eine auf Erwerb des Eigentums an dem Wohnmobil gerichtete Willenserklärung mit Wirkung für K abgegeben.

b) Hinzukommen müsste eine auf Übertragung des Eigentums an K gerichtete Willenserklärung mit Wirkung für V.

aa) Diese könnte durch A als Vertreter des V abgegeben worden sein (§ 164 I BGB). A hat sich mit M geeinigt, hat also eine eigene Willenserklärung abgegeben. Dabei hat er im Namen des V gehandelt. Denn er hat erklärt, im Auftrag seines Chefs zu handeln, und Chef des A war aus der Sicht aller Beteiligten, vor allem des M, der V, mit dem K und M zuvor verhandelt hatten.

bb) V ist aber nicht Vertragspartner von K geworden, wenn auf die Erklärungen des V, die zu der Veräußerung geführt haben, Vertretungsregeln anzuwenden sind mit der Wirkung, dass V für E und nicht für sich gehandelt hat. Das könnte sich daraus ergeben, dass A im Vertragstext - offenbar in Übereinstimmung mit V - den Namen des E aufgenommen hat und dass auch die Fahrzeugpapiere auf E lauteten. Der Name des V ist dabei nicht erwähnt worden; er ist offenbar auch später und im Verlaufe des Rechtsstreits bis heute nicht bekannt geworden. Allerdings sind §§ 164 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar. Sie würden im vorliegenden Fall voraussetzen, dass aus der Sicht von M/K zwei weitere Personen gehandelt haben: der V als Vertreter und E als Vertretener. Nimmt man K als Geschäftspartner hinzu, handelt es sich dabei um die für einen Vertretungsfall stets erforderlichen drei Personen: Geschäftspartner, Vertreter und Vertretener. Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall diese drei Personen beteiligt waren, muss A außer Betracht bleiben, weil es hier (unter bb) nur noch um die Personen geht, die hinter der Erklärung des A stehen. Aus der Sicht von K/M gab es aber auf Verkäuferseite hinter A nur noch eine Person: den V. Dieser hat nicht den Eindruck vermittelt, er handele für E, vielmehr ist er so aufgetreten, als wäre er E. Folglich hat V unter dem Namen des E, also unter fremden Namen gehandelt.

cc) Auf den Tatbestand des Handelns unter fremden Namen sind die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB analog anwendbar, wenn der Handelnde über seine Identität getäuscht hat, wenn also aus der Sicht des Geschäftspartners eine andere Person der Vertragspartner werden sollte. Im Fall der Identitätstäuschung nimmt der Handelnde ein Geschäft des Namensträgers vor, so dass es gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts davon abhängig zu machen, dass der Namensträger es genehmigt (§ 177 I BGB analog). Davon zu unterscheiden ist der Fall bloßer Namenstäuschung. In diesem Fall bleibt das Rechtsgeschäft ein Eigengeschäft des Handelnden.

BGH [7]: Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGHZ 45, 193, 195 f.). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH NJW-RR 1988, 814, 815; NJW-RR 2006, 701, 702). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (…). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGHZ 45, 193, 195 f.). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, so dass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGHZ 111, 334, 338; NJW-RR 2006, 701, 702). - Vgl. auch Heyers JURA 2013, 1038 ff., der das Handeln unter fremden Namen sowohl grundsätzlich als auch anhand des vorliegenden Falles und unter Einbeziehung des e-Bay-Falles BGHZ 189, 346 behandelt.

dd) Veräußert ein Nichtberechtigter ein Kfz. unter dem Namen des Eigentümers, sind folglich §§ 164 ff. BGB analog anwendbar, wenn der unter dem Namen des Eigentümers Handelnde den Käufer über seine Identität getäuscht hat. Das wiederum hängt davon ab, ob es dem Erwerber eines Gebrauchtwagens auf die durch den Namen vermittelte Identität des Verkäufers ankommt, also darauf, welche Person sein Verkäufer ist. Diese Frage wird nicht einheitlich beantwortet.

(1) Nach der einen Ansicht will der Käufer nur mit dem Namensträger abschließen. BGH [8]: Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe (OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2484; OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich… juris-PK-BGB/Gehrlein-Weinland, 6. Aufl., § 164 Rn. 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 11).

(2) Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem Anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung des Veräußerers (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 906; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: 1. November 2012, § 164 Rn. 33; Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 177 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 43;…Holzhauer, JuS 1997, 43, 48).

ee) Der BGH folgt der Meinung (2). [9]: Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zu der Annahme führt, Kaufvertrag und - hier von Interesse - die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte - auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen (BGHZ 68, 323, 325…). Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will. Für den Erwerber ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt (Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn. 25). Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte. Ein solcher Ausnahmefall, der beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt, liegt hier jedoch nicht vor.

Somit kam es K/M nicht darauf an, das Wohnmobil von einer Person mit einem bestimmten Namen zu erwerben. Vielmehr wollten sie von V erwerben und gingen lediglich davon aus, dieser sei der E (und deshalb auch der Berechtigte hinsichtlich des Wohnmobils). Eine Identitätstäuschung liegt nicht vor. §§ 164 ff. BGB sind nicht analog anwendbar. Das Geschäft blieb ein Eigengeschäft des V. Somit haben sich K, vertreten durch M, und V, vertreten durch A, über (den Abschluss eines Kaufvertrages und) den Eigentumsübergang an dem Wohnmobil geeinigt.

3. Es ist auch eine Übergabe des Wohnmobils erfolgt. Der Tatbestand des § 929, 1 BGB ist erfüllt.

4. Da der Veräußerer V nicht Eigentümer war, kommt für K nur ein gutgläubiger Erwerbvom Nichtberechtigten nach § 932 BGB in Betracht.

a) Die Veräußerung ist nach § 929 BGB erfolgt, so dass die Voraussetzungen des § 929, 1, 1. Satzteil, erfüllt sind.

b) Der Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet nach § 929, 1, 2. Satzteil aus, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben war. BGH [11]: Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274, 276). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, richtet sich nach der Sicht des M (§ 166 I BGB).

BGH [13]: Nach der Rspr. des BGH begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH NJW 1996, 2226, 2227 m. w. N.). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH WM 1966, 678 f. m. w. N.). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH NJW 1975, 735, 736).

aa) M hat sich die Kfz.-Papiere vorlegen lassen. Es handelte sich um die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein, nach § 11 der VO über die Zulassung von Kfz. von 2011 = FZV) und die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief, nach 12 FZV). Sie wiesen E als Eigentümer aus, und M durfte erst einmal davon ausgehen, dass der Verkäufer der E war. Dass der Fahrzeugbrief gefälscht war, konnte M kaum erkennen, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.

bb) Frage ist, ob besondere Umstände einen Verdacht des M hätten erregen müssen. BGH [15]: Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH NJW 1992, 310; vgl. auch OLG Schleswig, NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Verdächtige Auffälligkeiten lagen hier allerdings darin, dass der Verkäufer den M entgegen seiner Zusage nicht vom Bahnhof abgeholt und er das Geschäft nicht persönlich abgewickelt hat, dass er also persönlich im Hintergrund geblieben ist. Auch A hat sich offenbar nicht ausgewiesen und ließ sich deshalb nicht identifizieren. Die Verkäuferseite hat sich dadurch einer personellen Identifikation entzogen. Andererseits wäre es für M zumindest schwierig gewesen zu überprüfen, ob V mit dem in den Papieren eingetragenen B identisch war, denn V war nicht anwesend. Immerhin hat die Käuferseite mehrmals mit V telefoniert, so dass sie annehmen durfte, dass V als Verkäufer existierte und auch erreichbar war. Wenn M unter diesen Umständen den Erwerb vorgenommen hat, mag das nicht hinreichend sicher gewesen sein, um den Erwerb von einem Nichtberechtigten unbedingt zu verhindern. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss auf ein in ungewöhnlich großen Maße schuldhaftes Verhalten des M ziehen. M war folglich nicht bösgläubig.

c) Da das Wohnmobil dem E auch nicht abhanden gekommen war (§ 935 I BGB), hat K das Eigentum daran nach §§ 929, 1, 932 BGB erworben. Die Voraussetzungen des § 985 BGB liegen vor.

III. Ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) gegenüber K hat E nicht. Das Herausgabeverlangen des K gegenüber E ist berechtigt.


Zusammenfassung