► Familienrecht; Unterhaltsrecht, § 1601 BGB. ► Elternunterhalt. ► Verwirkung des Elternunterhalts nach § 1611 BGB; schwere Verfehlung; Kontaktverweigerung. ► Verfahren in Familiensachen, §§ 23 a, b GVG; §§ 111, 231 FamFG. ► Sozialhilfe: Übergang eines Unterhaltsanspruchs zum Zwecke des Regresses, § 94 SGB XII
BGH Beschluss vom 12. 2. 2014 (XII ZB 607/12) NJW 2014, 1177
Fall (Vater ohne Kontakt)
S wurde 1953 als Sohn des Vaters V (geb. 1923) und der Mutter M geboren. Im Jahre 1971 kam es zum Zerwürfnis der Eltern. S musste miterleben wie sein Vater die Mutter massiv beschimpfte und beleidigte. Nach der Scheidung der Eltern blieb S bei M. V wandte sich von der Familie ab, so dass zunächst nur noch ein loser Kontakt zwischen V und S bestand und auch dieser später zum Erliegen kam. V zeigte kein Interesse mehr an S. So reagierte er im Jahre 1972 auf die Mitteilung des S, er habe das Abitur bestanden, nur mit einem Achselzucken. Da S durch das Desinteresse seines Vaters belastet wurde, versuchte er mehrmals, den Kontakt zu V wieder herzustellen, allerdings ohne Erfolg. 1998 errichtete V ein Testament, in dem er eine Bekannte zur Erbin einsetzte und bestimmte, dass S, mit dem er seit fast 27 Jahren keinen Kontakt mehr habe, nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle.
Im Jahre 2008 musste V, allerdings ohne pflegebedürftig zu sein, in ein Heim ziehen. Da er nur eine kleine Rente bezog und kein Vermögen hatte, musste die Gemeinde G - Sozialamt - in den Jahren 2009 bis zum Tode des V im Jahre 2012 einen Teil der Heimkosten übernehmen und hatte das dem S mitgeteilt. Die übernommenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 30.000 Euro. Nunmehr verlangt G von S einen Anteil in Höhe von insgesamt 9.000 Euro erstattet. S, der Beamter ist, bestreitet nicht, dass er den Betrag aufbringen könnte. Er beruft sich jedoch darauf, dass es eine grobe Ungerechtigkeit wäre, wenn er für seinen Vater, der die Familienbande mutwillig zerschnitten habe, jetzt auch noch aufkommen müsse. Ist der Anspruch der G gegen S berechtigt? In welchem Verfahren könnte über diese Frage entschieden werden?
A. Ist der Anspruch der G gegen S auf Erstattung von 9.000 Euro berechtigt?
I. Zunächst ist der Frage nachzugehen, welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
1. Die Gemeinde verlangt Erstattung von Aufwendungen, die sie für V erbracht hat, weil dieser bedürftig war. Eine Grundsicherung für Bedürftige ist im Sozialgesetzbuch (SGB) an zwei Stellen vorgesehen: im SGB II für Arbeitsuchende (insbesondere Arbeitslose nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes aus der Arbeitslosenversicherung nach SGB III) und im SGB XII als Sozialhilfe. Eine Hilfe nach SGB II kam für V nicht in Betracht, weil er im Jahre 2009 als 86jähriger nicht Arbeitssuchender war, insbesondere die Altersgrenze nach §§ 7 I, 7 a SGB II überschritten hatte. Folglich hatte G den V durch Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII unterstützt.
2. Da Sozialhilfe nach § 2 SGB XII nachrangig (subsidiär) ist, haben anderweitige Ansprüche des Hilfebedürftigen Vorrang. Wurden diese nicht realisiert und musste statt dessen der Träger der Sozialhilfe Leistungen erbringen, kommt ein Übergang des Anspruchs gegen den Dritten auf den Träger der Sozialhilfe zum Zwecke des Regresses in Betracht. Grundnorm ist § 93 SGB XII (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 93 Rdnr. 1). Er wird durch den spezielleren § 94 SGB XII verdrängt (Grube/Wahrendorf a. a. O.), wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltsanspruch des Bedürftigen in Betracht kommt. § 94 I 1 SGB XII bestimmt: „Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen… auf den Träger der Sozialhilfe über.“ Während im Falle des § 93 eine Überleitungsanzeige des Trägers der Sozialhilfe erforderlich ist, die ein VA ist (vgl. § 93 III), handelt es sich im Falle des § 94 um einen Übergang kraft Gesetzes (Legalzession, cessio legis; Anwendungsfälle im BGB: § 774 I 1, 1607 II 2). Voraussetzungen des § 94 I 1 SGB XII sind:
a) Der Träger der Sozialhilfe hat Sozialhilfeleistungen erbracht, was bei der G zu bejahen ist. Nach der überwiegenden Literatur muss die Erbringung rechtmäßig gewesen sein, was nach der Rspr. nicht der Fall sein muss (BVerwGE 50, 64; Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm. zum SGB, 3. Aufl. 2013, § 93 SGB XII Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, weil davon auszugehen ist, dass die Leistungserbringung der G an V rechtmäßig war.
b) Die hilfsbedürftige Person muss einen Unterhaltsanspruch nach BGB haben. Das könnte im vorliegenden Fall ein Anspruch des V gegen S aus § 1601 BGB sein, was nachfolgend zu prüfen ist.
II. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Das gilt nicht nur in dem Sinne, dass die Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, sondern auch im Verhältnis der Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt). Da V und S Verwandte gerader Linie sind (§ 1589 I 1 BGB), ist S gegenüber V grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Von den weiteren Voraussetzungen Bedürftigkeit des V (§ 1602 I BGB) und Leistungsfähigkeit des S (§ 1603 I BGB) ist laut Sachverhalt auszugehen.
III Nach § 1611 I 1 BGB mindert sich der Anspruch, wenn sich der Berechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Nach § 1611 I 2 fällt die Verpflichtung ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Eine schwere Verfehlung des V könnte darin zu sehen sein, dass V ab 1972 den Kontakt zu S gelockert und anschließend ganz abgebrochen hat.
1. Die Anwendung dieser Vorschriften wird vom BGH durch die folgenden Ausführungen vorbereitet.
a) Zur schweren Verfehlung (einem Begriff, der auch im Schenkungsrecht vorkommt: § 530 I BGB, Widerruf wegen groben Undanks) grundsätzlich BGH [14, 15]: Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen [wie im vorliegenden Fall des S] angenommen werden. Als Begehungsformen kommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn der Berechtigte [wie im vorliegenden Fall der V} dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt. Daher kann sich auch eine - durch Unterlassen herbeigeführte - Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB, der auch auf das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern Anwendung findet (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1618 a Rn. 1), als Verfehlung gegen das Kind darstellen (BGH NJW 2010, 3714 Rn. 32 und NJW 2004, 3109). Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinn ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt… Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.
b) Zum spezielleren Fall der Kontaktverweigerung BGH [16, 17]: Eine vom Unterhaltsberechtigten ausgehende Kontaktverweigerung kann, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1611 Abs. 1 BGB begründen. Beim Kindesunterhalt vermag die Ablehnung jeder persönlichen Kontaktaufnahme zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil durch das (volljährige) Kind allein oder auch in Verbindung mit unhöflichen und unangemessenen Äußerungen diesem gegenüber eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Unterhalts nach § 1611 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen (BGH FamRZ 1995, 475, 476). Beim Elternunterhalt kann eine Verwirkung demgegenüber dann gerechtfertigt sein, wenn der Elternteil sein Kind, das er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert hat. Dann offenbart das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden kann (BGH NJW 2004, 3109).
2. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall anzuwenden.
a) V müsste sich einer Verfehlung gegenüber S schuldig gemacht haben. BGH [20 - 22]: Indem der Vater des S eine Beziehung zu seinem Sohn vermieden und dadurch S …nachhaltig belastet hat, hat der Vater gegen seine Verpflichtung verstoßen, seinem Sohn beizustehen und auf seine Belange Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit § 1618 a auch im Verhältnis zu volljährigen Kindern in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen (…). Es handelt sich um eine das Eltern-Kind-Verhältnis prägende Rechtspflicht, deren Verletzung die Annahme einer Verfehlung rechtfertigt. Die in Form der Kontaktverweigerung begangene Verfehlung hat der Vater noch dadurch dokumentiert, dass er seinen Sohn im Jahr 1998 enterbt hat. Die Errichtung dieses Testaments selbst stellt allerdings keine Verfehlung dar. Vielmehr hat der Vater lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht (vgl. §§ 2064 ff., 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu Recht hat das OLG darauf hingewiesen, dass dieses Verhalten des Vaters seinem Sohn gegenüber nicht durch die seinerzeit bestehenden Ehekonflikte relativiert wurde. Denn die persönlichen Konflikte haben unmittelbar nur die Eheleute betroffen und den Vater nicht dazu berechtigt, sich auch gegenüber seinem Sohn zurückzuziehen. Folglich hat V gegenüber S eine (Dauer-) Verfehlung begangen (so auch Seibl NJW 2014, 1152 in einer Besprechung der BGH-Entscheidung).
b) Entscheidende Frage ist, ob es sich auch um eine schwere Verfehlung gehandelt hat. Der oben 1 b) vom BGH als schwere Verfehlung angenommene Fall, dass Eltern ihr Kind bereits als Kleinkind verlassen, liegt im Verhältnis des V zu S nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass V sich um S gekümmert hat, bis dieser 18 Jahre war. Es handelt sich hier um die Fallgruppe der Kontaktverweigerung in späteren Jahren. Das OLG als Vorinstanz hatte eine schwere Verfehlung mit der Folge eines vollständigen Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung des S angenommen. Demgegenüber bewertet der BGH einen Kontaktabbruch in späteren Jahren nicht als schwere Verfehlung. [24]: Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt haben. Sein Verhalten offenbart jedoch nicht einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden könnte (vgl. dazu BGH NJW 2004, 3109 m. w. N.). Denn bis zur Trennung der Eltern im Jahr 1971 und mithin in den ersten 18 Lebensjahren des S war der Vater Teil des Familienverbands und hat sich um S gekümmert. Der Vater hat daher gerade in den regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erfordernden Lebensphasen seines Sohnes bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Wesentlichen den aus seiner Elternstellung folgenden Rechtspflichten genügt. Als es im Jahr 1972 zum Kontaktabbruch kam, hatte der damals fast 19-jährige S…erfolgreich das Abitur abgelegt und damit eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Das in die Zeit ab dem 19. Lebensjahr des S fallende Verhalten des Vaters stellt sich im Hinblick darauf nicht als eine schwere Verfehlung i. S. des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB dar. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall maßgeblich von der vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Konstellation, in der die (unterhaltsberechtigte) Mutter ihr Kind im Kleinkindalter verlassen hatte (NJW 2004, 3109).
Also gilt für die Anwendung des § 1611 BGB, der eine wichtige Schnittstelle für die Abgrenzung der Verantwortlichkeit der Familie und der bei Leistungen der Sozialhilfe eintretenden Allgemeinheit ist (Seibl NJW 2014, 1153): Eltern, die ihr Kind bereits als Kleinkind verlassen, verwirken einen eventuellen späteren Unterhaltanspruch. Bei einem Kontaktabbruch in späteren Jahren gilt das nicht. V hat somit seinen Unterhaltsanspruch nicht nach § 1611 I BGB verloren.
IV. Dem Anspruchsübergang könnten weitere Vorschriften entgegen stehen.
1. Da G den übergegangenen Anspruch für die Jahre 2009 bis 2012, also für die Vergangenheit geltend macht, bedurfte es einer Rechtswahrungsanzeige nach § 94 IV SGB XII. Diese ist laut Sachverhalt erfolgt.
2. Nach § 94 III 1 Nr. 2 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. BGH [30, 31]: Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs (…) liegen ersichtlich nicht vor. Soweit es die von S geltend gemachte Verfehlung anbelangt, werden die entsprechenden Umstände abschließend von § 1611 BGB erfasst. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind auch keine sozialen Belange ersichtlich, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen könnten… Weder hat S seinen Vater betreut oder gepflegt, noch erscheint die Inanspruchnahme des S angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse unzumutbar, zumal die Unterhaltspflicht ohnehin zeitlich begrenzt ist. Schließlich sind auch keine Belange der Familie zu erkennen, die eine Heranziehung zum Unterhalt in Frage stellen könnten.
Ergebnis: Der Anspruch der G gegen S in Höhe von 9.000 Euro ist berechtigt. (Zu Praxisfragen beim Elternunterhalt Reinken NJW 2013, 2993)
B. In welchem Verfahren kann über das Bestehen des Anspruchs entschieden werden?
I. Zunächst ist über den Rechtsweg zu entscheiden. Würde auf den Rechtscharakter der streitentscheidenden Norm abgestellt, wäre die Einordnung der Streitigkeit zweifelhaft. Denn der Unterhaltsanspruch ist privatrechtlicher Natur, während der für den Regressanspruch der G entscheidende § 94 SGB XII eine öffentlich-rechtliche Vorschrift ist. Die Rechtswegfrage wird aber von § 94 V 3 SGB XII entschieden, indem eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung erfolgt. Danach ist über die übergegangenen Ansprüche „im Zivilrechtsweg zu entscheiden.“
II. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des Verfahrens gelten folgende Überlegungen:
1. Nach § 23 a I GVG sind die Amtsgerichte zuständig für: 1. Familiensachen… Nach § 23 b GVG werden bei den Amtsgerichten Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
2. Die weiteren Vorschriften sind enthalten im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
a) Nach § 111 FamFG sind Familiensachen 1. Ehesachen, 2. Kindschaftssachen, … 8. Unterhaltssachen. Unterhaltssachen sind nach § 231 I Nr. 1 FamFG Verfahren wegen einer durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht. Um ein solches Verfahren handelt es sich im Fall eines gerichtlichen Vorgehens der G gegen S. Somit sind auf diesen Fall die Vorschriften des FamFG anwendbar.
b) Ein Verfahren in Familiensachenwird nicht durch Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet (§ 23 FamFG). Die Beteiligten sind nicht Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner.
c) In erster Instanz ist das Amtsgericht als Familiengericht zuständig (§ 23 a I GVG). Das war im vorliegenden Fall das Amtsgericht Delmenhorst. Gegen dessen Entscheidung war eine Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig, im vorliegenden Fall an das OLG Oldenburg (das eine schwere Verfehlung des V bejaht und den Antrag der G abgewiesen hatte). Gegen dessen Entscheidung war eine Rechtsbeschwerde an den BGH zulässig (§§ 70 ff., 74 FamFG). Die Entscheidungen der Gerichte in diesen Verfahren ergehen durch Beschluss (§ 116 I FamFG). Dementsprechend hat der BGH in seinem Beschluss den Beschluss des OLG aufgehoben und den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt.
Zusammenfassung