Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Sachmängelansprüche, Nacherfüllung, §§ 437, 439 BGB. Anforderungen an die Fristsetzung nach §§ 323, 281 BGB. Rücktritt, § 323 BGB. Schadensersatz, §§ 280, 281 BGB

BGH
Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 49/15) NJW 2016, 3654

Fall (Teure Einbauküche)

Frau K erwarb für ihren Haushalt mit Vertrag vom 26.09.2015 von der Firma B, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zu einem Preis von 82.000 Euro; in dieser Summe sind Kosten für Spezialanfertigungen und Montage im Wert von 3.860 Euro enthalten. Nachdem K 74.000 Euro bezahlt hatte, baute B die Küche in der Zeit vom 26.- 28.01.2016 ein. Im Anschluss daran beanstandete der Ehemann der K gegenüber dem Inhaber der B Mängel der Kücheneinrichtung. Zur Vorbereitung eines geplanten Gesprächs sandte K am 16.02. eine E-Mail an B und führte darin eine Reihe von Mängeln auf. Abschließend schrieb sie: „Ich bitte schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise vollständig in Betrieb nehmen kann." Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11.03.2016 rügte K weitere Mängel, listete sämtliche Mängel auf und verlangte, diese bis zum 26.03.2016 zu beheben. In einem Telefongespräch am 16.03. zwischen K und dem Inhaber der B erklärte letzterer, die Küche werde bis zum 23.03. „fix und fertig gestellt“. Als das am 24.03. nicht geschehen war, erklärte B, er habe versucht, den Termin einzuhalten, habe aber so schnell keinen Handwerker zur Verfügung gehabt; auch sei ein fehlendes Bauteil, das nachbestellt werden musste, noch nicht geliefert worden. Die von B gewünschte weitere Fristverlängerung wurde von K abgelehnt. Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2016 ließ K den Rücktritt vom Vertrag erklären B verweigert die Anerkennung des Rücktritts mit der Begründung, es fehle die für einen Rücktritt erforderliche klare Fristsetzung mit einer ausreichend langen Frist. Deshalb gebe es auch keinen Grund für einen Ausbau der Küche. Daraufhin hat K die Küche zu Kosten von 2.338 Euro ausbauen lassen und hält sie zur Abholung durch B bereit.

K verlangt von B Rückzahlung der 74.000 Euro und Erstattung der 2.338 Euro. Ein Sachverständiger hat bestätigt, dass die Mängel bestehen, und hat dargelegt, dass ihre Beseitigung innerhalb von sechs Wochen ohne weiteres möglich gewesen sei; würde die E-Mail vom 16.02. als Fristbeginn gewertet, sei die 6-Wochen-Frist am 30.03. abgelaufen. Sind die Ansprüche der K begründet?

Lösung

Vorbemerkung: Im Vergleich zum Originalfall wurde obiger Sachverhalt in die Jahre 2015/2016 verlegt, so dass auch in den Originalzitaten die Daten angepasst wurden.

A. Anspruch auf Rückzahlung der 74.000 Euro

K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen eines Sachmangels haben (§§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I, 346 I BGB).

I. Dann müsste der am 26.09.2015 zwischen K und B geschlossene Vertrag ein Kaufvertrag sein. Das ist deshalb nicht von vornherein zweifelsfrei, weil B auch Spezialanfertigungen und Montage schuldete, die für sich genommen Werkleistungen sind. Jedoch sind nach § 651 I BGB a uf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Nach BGH [22] wurde vom BerGer. zutreffend darauf abgestellt, dass auf die Vereinbarung der Parteien über die Lieferung der Einbauküche die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden (§ 651 Satz 1 BGB). Nach der…Würdigung des BerGer. sind die vereinbarten Montageleistungen, auf die ein Anteil am Gesamtkaufpreis in Höhe von 3.860 Euro entfällt, von untergeordneter Bedeutung und bilden nicht den Schwerpunkt des Vertrages (vgl. BGH NJW-RR 2004, 850 unter II 1;… BGH NJW 2013, 1431 Rn. 18). BGH [21] zitiert deshalb als Anspruchsgrundlage: § 651 Satz 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1 Alt. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB. - Was die Reihenfolge der §§ betrifft, lässt sich diese Anspruchsgrundlage ebenso wie die unten B. herangezogene Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz auch in der Reihenfolge darstellen, dass die eigentlichen Anspruchsgrundlagen § 346 und § 280 an der Spitze stehen und die Aufzählung jeweils mit § 437 endet; so Czerny JA 2015, 1026 ff. Letzteres mag dogmatisch konsequent sein, die hier gewählte Reihenfolge ermöglicht aber eine übersichtlichere Prüfung.

II. Nach § 437 Nr. 2 BGB musste die Einbauküche einen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweisen. Nach den Ausführungen im Sachverhalt hat K in der E-Mail vom 16.02. und im Schreiben vom 11.03. Mängel aufgeführt, die von einem Sachverständigen bestätigt wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschaffenheit der gelieferten Küche deren gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt und nicht der Beschaffenheit entspricht, die bei einer derartigen (hochpreisigen) Küche üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Zumindest die meisten dieser Mängel hat B offensichtlich auch nicht bestritten, vielmehr deren Beseitigung zugesagt.

III. Folglich gewährte § 437 Nr. 2 BGB der Käuferin das Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Eine Rücktrittserklärung hat K durch Anwaltsschreiben vom 31.03.2016 abgeben lassen. Für die Wirksamkeit des Rücktritts müssten die Voraussetzungen des § 323 BGB vorliegen.

1. Die Voraussetzung, dass bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat, liegt in der nicht mangelfreien Lieferung (§ 433 I 2 BGB) der Küche.

2. Da die Mängel behebbar waren - äußerstenfalls durch Einbau einer neuen Küche - musste K der B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB) gesetzt haben. Eine solche Fristsetzung kann in der E-Mail vom 16.02. liegen. In dieser E-Mail hat K nach der Aufführung von Mängeln ausgeführt, sie bitte um eine schnelle Behebung der Mängel. Da es sich hierbei zumindest nicht um die übliche Fristsetzung handelt („Ich fordere Sie auf, die Mängel bis zum…zu beheben“), sind die Anforderungen an eine solche Fristsetzung genauer zu bestimmen. Es sind die gleichen wie bei § 281 I 1 BGB, so dass auch diese Vorschrift einzubeziehen ist (zumal es auf § 281 noch später unter B. beim Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten ankommt). Im Falle der §§ 323 I 1, 281 I 1 BGB muss die Fristsetzung zwei Anforderungen genügen: Sie muss eine Leistungsaufforderung enthalten und eine angemessene Frist bestimmen (ausführlich hierzu Höpfner NJW 2016, 3633 ff. m. w. N. in einer Besprechung der BGH-Entscheidung).

a) Die Leistungsaufforderung muss „ernsthaft und hinreichend bestimmt sein.“ (Höpfner S. 3634.) Dieser Anforderung entspricht es, wenn K in der E-Mail bestimmte Mängel aufführt und deren Behebung fordert, zumal bereits vorher der Ehemann der K Mängel beanstandet hat. Allerdings sind, wie Höpfner S. 3635 ausführt, nicht ausreichend Formulierungen wie: „Eine Lieferung bis zum…käme mir gelegen“ oder „wäre mir erwünscht“. Auch nach BGH [28] darf der Gläubiger die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte in Zweifel ziehen (Staudinger/Schwarze, Neubearb. 2015, § 323 Rn. B 53; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 72; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 Rn. 9). Ein solches Verhalten kann in entsprechend gelagerten Ausnahmefällen dazu führen, dass der Schuldner keine Veranlassung hat, mit Rechtsfolgen wie einem Rücktritt oder Schadensersatzforderungen zu rechnen. Jedoch lassen allein eine höfliche Form oder die Aufforderung in Form einer Bitte die Leistungsaufforderung nicht entfallen (Höpfner S. 3635; der Sache nach auch BGH [29]). Also steht das „bitte“ in der E-Mail vom 16.02. der Annahme einer Leistungsaufforderung nicht entgegen. B hatte durchaus Anlass, im Falle der Nichtleistung mit nachteiligen Folgen zu rechnen; die E-Mail hatte also die „Warnfunktion“, die von der Leistungsaufforderung ausgehen soll (dazu Höpfner S. 3634).

b) Die Fristbestimmung ist, da K in der E-Mail vom 16.02. kein Fristende angegeben hat, fraglich, wird aber vom BGH bejaht.

aa) [25-27] Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es im Hinblick auf den Wortlaut der § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (BGH NJW 2009, 3153 Rn. 10 f. [zu § 281 BGB]). Dies hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bestätigt (BGH NJW 2015, 2564 Rn. 11 [zu § 323 BGB])… Das von K auf „schnelle Behebung" gerichtete Nachbesserungsverlangen ist einer Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist", „unverzüglich" oder „umgehend" Abhilfe zu schaffen, vergleichbar, denn auch dadurch wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen geführt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Folglich steht der Wirksamkeit dieses Nachbesserungsverlangens nicht entgegen, dass K keinen Zeitraum oder (End-)Termin bestimmt, sondern (nur) eine Bitte um „schnelle Behebung" geäußert hat.

(Höpfner S. 3634 ff. kritisiert an diesen Ausführungen, dass danach praktisch kein Unterschied mehr zwischen einer Fristsetzung i. S. der §§ 323, 281 und einer Mahnung i. S. des § 286 besteht. Andererseits verweist er auf S. 3636 auch darauf, dass nach Art. 3 V der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ein Rücktritt bereits dann möglich ist, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer angemessenen Zeit Abhilfe geschaffen hat, unionsrechtlich also eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Die BGH-Rspr. nähert sich also dem EU-Recht an.)

bb) Auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung liegt eine Fristsetzung vor. Allerdings muss daraus noch das Fristende entwickelt werden, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob die Frist ergebnislos abgelaufen war, als der Rücktritt erklärt wurde. (Der BGH hat das nicht problematisiert, sondern die vom BerGer. zugrunde gelegte 6-Wochen-Frist als angemessen übernommen. - Zu den Kriterien für die Länge der Frist Höpfner NJW 2016, 3637. Ring NJW 2016, 3122/3 behandelt die Frage, welche Fristen die Käufer von VW-Autos, deren Abgassoftware manipuliert wurden, den VW-Verkäufern zum Aufspielen einer einwandfreien Software einräumen müssen: wohl mindestens vier Monate.)

Die von K geforderte „schnelle“ Behebung dürfte für die Bestimmung eines Fristendes nicht ausreichen. Es lässt sich aber an den anerkannten Rechtssatz anknüpfen, dass eine vom Gläubiger zu kurz bemessene Frist nicht unwirksam ist, sondern eine angemessene Frist in Gang setzt (BGH [31]; NJW 2009, 3153; Höpfner S. 3636). Wenn das bei einer fehlerhaft bemessenen Frist gilt, muss es erst im vorliegenden Fall gelten, bei dem die Frist lediglich noch nicht hinreichend bestimmt ist. Somit ist die vom Sachverständigen für angemessen erklärte 6-Wochen-Frist zugrunde zu legen. Sie begann am 17.02. (§ 187 I BGB) und war bei Erklärung des Rücktritts durch K am 31.03. abgelaufen.

cc) Die Maßgeblichkeit dieser Frist könnte dadurch entfallen sein, dass K am 11.03. eine neue Frist gesetzt hat. Jedoch ist nicht anzunehmen, dass K den durch die Fristsetzung vom 16.02. begründeten Lauf der 6-Wochen-Frist hat abändern wollen. Vielmehr hat sie den Druck auf B erhöhen wollen. Hätte eine neue Fristsetzung die frühere abgelöst, hätte das die Folge, dass die Fristsetzung vom 11.03. - nur 15 Tage - zu kurz war und nach dem unter bb) behandelten Rechtssatz eine erneute angemessene Frist von 6 Wochen ausgelöst hätte. Eine so beträchtliche Schlechterstellung kann K nicht gewollt haben. Zum selben Ergebnis mit einer etwas anderen Begründung kommt BGH [31] Es ist unschädlich, dass K der B mit Schreiben vom 11. März 2016 eine Frist bis zum 26. März 2016 gesetzt hat. Zwar endete diese Frist - bezogen auf ihren Beginn mit Zugang der E-Mail vom 16. Februar 2016 - vor Ablauf von sechs Wochen. Eine am 11. März 2016 erklärte Verkürzung der ab dem 16. Februar 2016 laufenden Sechs-Wochen-Frist berührt die Wirksamkeit der Fristsetzung jedoch nicht, weil K den Rücktritt am 31. März 2016 jedenfalls erst nach Ablauf der (angemessenen) Sechs-Wochen-Frist erklärt hat.

c) Eine weitere Begründung dafür, dass die Frist für die Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts am 31.03.2016 abgelaufen war, könnte sich daraus ergeben, dass B in dem Telefonat vom 16.03. zugesagt hat, die Küche werde bis zum 23.03. „fix und fertig gestellt“. Allerdings liegt darin keine Fristbestimmung durch die Gläubigerin K. Dass gleichwohl die Erklärung des Schuldners eine Bedeutung für die Frist und ihre Angemessenheit erhält, begründet der BGH damit, dass er sie zum Bestandteil einer Vereinbarung macht. [36] Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (vgl. BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Gläubiger eine vom Schuldner selbst vorgeschlagene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist (BGH WM 1973, 1020 unter II 2 a; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 323 Rn. 71; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 323 Rn. B 65). Dass in dem Telefonat vom 16.03. eine vertragliche Vereinbarung zwischen K und B zu sehen ist, ist allerdings zweifelhaft und wird vom BGH auch nicht näher begründet. Höpfner NJW 2016, 3637, der im Ergebnis dem BGH zustimmt, nimmt das offenbar nicht an, sondern führt aus, „Entsprechendes“ wie bei einer Vereinbarung gilt, „wenn der Schuldner selbst einen Zeitraum vorschlägt… Insoweit besteht eine Parallele zur so genannten Selbstmahnung im Rahmen von § 286 II Nr. 4 BGB.“ Auch Schwab JuS 2017, 68 in einer Besprechung der BGH-Entscheidung kommt ohne Bezugnahme auf eine Vereinbarung aus, indem er ausführt: „Wenn schon der Schuldner eine bestimmte Frist als ausreichend ansieht, darf auch der Gläubiger sie für angemessen halten, selbst die Frist objektiv zu kurz bemessen ist.“

Auf der Grundlage dieser Überlegungen lief die Frist für die Nacherfüllung bereits am 23.03. aus. Es ist aber nicht erforderlich, deshalb das oben III 2 b bb) mit der 6-Wochen-Frist begründete Fristende entfallen zu lassen. Vielmehr ist es vorzugswürdig, den Ablauf der Frist vor der Erklärung des Rücktritts doppelt zu begründen.

d) Die Erklärung des B am 24.03., er habe so schnell keinen Handwerker zur Verfügung gehabt und ein nachbestelltes Teil sei noch nicht geliefert worden, führt nicht zu der Annahme, B sei die rechtzeitige Nacherfüllung unmöglich gewesen (§ 275 I BGB). Da K eine Mehrzahl von Mängeln beanstandet hat, hätte B innerhalb der Frist mit der Beseitigung einiger davon beginnen können. Bei einer Mehrzahl von Mängeln braucht der Schuldner nicht sämtliche Mängel innerhalb der Frist zu beseitigen (Höpfner NJW 2016, 3637). Dass B keinen einzigen Mangel innerhalb der von ihm selbst gesetzten Frist hätte beseitigen können, kann nicht angenommen werden und hätte von B, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, genauer dargelegt werden müssen.

K ist rechtswirksam nach §§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten.

IV. Nach § 346 I BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. K hat an B 74.000 Euro gezahlt und kann sie zurückverlangen. Der darauf gerichtete Anspruch der K ist begründet. Die Rückzahlung erfolgt Zug-um-Zug gegen die Rückgabe der Küche (§ 348 BGB), was ohne weiteres möglich ist, weil K die Küche zur Rückgabe an B bereit hält.

B. Anspruch der K gegen B auf Erstattung der Ausbaukosten in Höhe von 2.338 Euro

Anspruchsgrundlage kann ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung sein (§§ 437 Nr. 3, 434 I, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB). Durch den Rücktritt wird dieser Anspruch nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB), sondern kann neben dem Anspruch auf Rückzahlung bestehen.

I. Was den Vertrag und die Mängel betrifft, gilt das Gleiche wie für den unter A. geprüften Anspruch (dort I., II.).

II. B müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und dies zu vertreten haben (§ 280 I BGB). Die Pflichtverletzung liegt primär in der nicht mangelfreien Lieferung (§ 433 I 2 BGB). Sie hat sich dadurch fortgesetzt, dass B der Pflicht zur Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) nicht nachgekommen ist. Da die Pflichten zur Herstellung und Lieferung einer einwandfreien Kücheneinrichtung und deren Montage zu den normalen Pflichten eines Verkäufers gehört, die dieser ohne weiteres erfüllen kann, ist auch von einem fahrlässigen Verhalten der B oder ihrer Erfüllungsgehilfen auszugehen (§§ 276 I 1, II, 278, 1 BGB), so dass B die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn B entsprechend § 280 I 2 BGB dargelegt hätte, dass sie kein Verschulden trifft, was aber nicht geschehen ist. Die am 24.03. von B vorgebrachten Gründe können B vom Schuldvorwurf nicht entlasten. Sie beziehen sich nur auf die Einhaltung der von B selbst gesetzten kurzen Frist und betreffen weder die fehlerhafte Leistung noch die Untätigkeit innerhalb der 6-Wochen-Frist.

III. Nunmehr ist § 280 III BGB anzuwenden, wonach der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 (oder des § 282 oder des § 283) verlangen kann.

1. Allerdings sind die Ausbaukosten kein Schaden, der an die Stelle der ursprünglich von B geschuldeten Lieferung einer mangelfreien Küche tritt. Deshalb ist fraglich, ob §§ 280 III, 281 I 1 BGB („statt der Leistung“) die richtige Anspruchsgrundlage sind oder ob § 280 I BGB („neben der Leistung“) ausreicht. Schwab JuS 2017, 69 hält beide Anspruchsgrundlagen für möglich. BGH [21] und Stürner JURA 2017, 113 wenden §§ 281 III, 281 I 1 Alt. 2 BGB an. Für letztere Anspruchsgrundlage spricht, dass der Schaden eine Folge davon ist, dass B die Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat (§ 281 I 1 Alt. 2 BGB). Auch ist der Ausbau die notwendige Vorstufe dafür, um im Wege des Deckungsgeschäfts eine neue Küche anzuschaffen, und die Kosten eines Deckungsgeschäfts fallen stets unter den Schadensersatz statt der Leistung (BGHZ 197, 357; Schwab JuS 2017, 69). Jedenfalls können die bisher unter I. und II. geprüften Voraussetzungen, dass eine zu vertretende mangelhafte Leistung erfolgt ist, nicht ausreichen, um dem Käufer zu erlauben, die gekaufte Sache auf Kosten des Verkäufers auszubauen.

2. Vielmehr müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 I 1 Alt. 2 BGB vorliegen.

a) Diese sind das Nichterbringen der Leistung wie geschuldet, das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und deren erfolgloser Ablauf. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus den Ausführungen A. III., wo unter 2. auch § 281 I mit in den Blick genommen wurde.

b) Folglich kann K nach § 281 I 1 Ersatz eines ihr entstandenen Schadens verlangen. Die bei K entstandenen Kosten für den Ausbau der Küche in Höhe von 2.338 Euro sind eine Folge davon, dass B keine mangelfreie Küche geliefert und die Mängel auch nicht fristgemäß beseitigt hat; sie wären bei Erfüllung der Pflichten der B nicht entstanden (§ 249 I BGB). K hat somit einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieser Kosten.

Ergebnis zu A. und B.: Die Ansprüche der K sind begründet.


Zusammenfassung