► Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 328 BGB analog. ► Dritthaftung bzw. Sachwalterhaftung, §§ 311 III, 241 II BGB. ► Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, § 311 II Nr. 1 BGB. ► Abschließende Regelung der Sachmängelhaftung; Vorrang der Nacherfüllung, § 437 BGB
BGH Urteil vom 12. 1. 2011 (VIII ZR 346/09)
Fall (Skoda mit oder ohne Standheizung)
K ist ein Unternehmen, das Unfallwagen aufkauft und wieder herrichtet. Es interessierte sich für einen in der Internet-Börse AUTOonline angebotenen, durch einen Unfall beschädigten Pkw Skoda. Dieses Angebot hatte B, der ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro betreibt, im Auftrage des Autohauses V eingestellt. V hatte B mit der Erstellung eines Restwertgutachtens und mit der textlichen und bildlichen Vorbereitung des Verkaufs beauftragt. Zum Angebot gehörten auch Fotos des Fahrzeugs. Auf einem der Fotos war eine im Fahrzeug installierte Standheizung zu erkennen. Im Text des Angebots wies B auf seine besondere Sachkunde und jahrelange Erfahrung im Umgang mit gebrauchten Pkw hin.
K gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von Höhe von 5.210 EUR ab, das V annahm. Ein Mitarbeiter des K holte das Auto ab. Es fehlte aber die Standheizung, die V zuvor hatte ausbauen lassen. Als K den Geschäftsführer des V darauf ansprach, erklärte dieser, ein Verkauf auch der Standheizung sei nicht beabsichtigt gewesen. Er verwies darauf, dass die Standheizung in der von V dem B übermittelten, K allerdings nicht zugänglich gemachten Fahrzeugbeschreibung nicht aufgeführt war. Daraufhin besorgte sich K eine Standheizung und ließ sie einbauen. Die Kosten in Höhe von 787 EUR verlangt K von B erstattet. Zu Recht ?
A. Anspruch K gegen B aus Vertrag
Der von K gegen B geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz könnte seine Grundlage in einem Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB finden. Dann müsste zwischen K und B ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Das Angebot im Internet - eine noch unverbindliche invitatio ad offerendum - hatte B aber nur im Auftrag des Autohauses V, also als dessen Vertreter (§ 164 BGB) abgegeben, und nicht im eigenen Namen. Der eigentliche Kaufvertrag ist später durch Erklärungen zwischen K und V und nur zwischen diesen zustande gekommen. Im Verhältnis des K zu B bestand kein Vertrag, so dass vertragliche Ansprüche ausscheiden.
BGH [8]: Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen nicht, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von dem Beklagten, sondern von dem Verkäufer gekauft hat. Davon geht auch der Kläger aus. Er hat seine Klage nicht auf einen kaufvertraglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass der Beklagte ihm nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet sei.
B. Schadensersatzanspruch K gegen B aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 280 I, 328 analog BGB)
I. BGH [9]: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NZM 2010, 668 Rn. 19 m. w. N.; grundlegend zur Entwicklung BGHZ 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Grundstückssachverständiger dem Käufer des Grundstücks wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung eines vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Wertgutachtens zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGHZ 127, 378, 380 ff. m. w. N; vgl. auch BGHZ 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Als Rechtsgrundlage benennt der BGH unter [8] wie auch in st. Rspr. „§ 280 Abs. 1, § 328 BGB analog“. Es handelt sich dabei um einen Erst-recht-Schluss: Wenn einem Dritten Leistungsansprüche zugewandt werden können, muss es erst recht möglich sein, ihm Ansprüche auf Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) einzuräumen, dies auch im Wege der Vertragsauslegung.
II. Voraussetzung ist zunächst ein Vertrag zwischen zwei Parteien, in dessen Schutzbereich der Anspruchsteller als Dritter möglicherweise einbezogen worden ist. Im vorliegenden Fall ist das der Vertrag zwischen V und B, wonach B ein Restwertgutachten erstellen und den Verkauf textlich und bildlich vorbereiten, insbesondere das Angebot ins Internet stellen sollte. Es dürfte sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) gehandelt haben.
III. B hat seine Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne des § 280 I BGB schuldhaft verletzt. Denn er durfte nicht ein Foto des mit einer Standheizung versehenen Autos ins Internet stellen, wenn V die Standheizung, wie sich aus der zwischen V und B zugrunde gelegten Fahrzeugbeschreibung ergab, nicht mit verkaufen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass B dabei nicht fahrlässig gehandelt hat (§ 280 I 2 BGB). Darin liegt zunächst aber nur eine Vertragsverletzung des B gegenüber V.
IV. K hat einen Anspruch wegen dieser Vertragsverletzung, wenn der Vertrag zwischen V und B ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war, in dessen Schutzbereich K als Dritter einbezogen war, und wenn B die ihm gegenüber K bestehende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat. Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten sind: 1. Leistungsnähe des Dritten; 2. Interesse des Gläubiger-Vertragspartners am Schutz und damit an der Einbeziehung des Dritten; 3. Erkennbarkeit der Leistungsnähe und Drittbezogenheit - der Voraussetzungen 1 und 2 - für den Schuldner; 4. Schutzwürdigkeit des Dritten, insbesondere weil dieser keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner oder den Gläubiger hat.
1. Leistungsnähe des Dritten besteht, wenn der Dritte bestimmungsgemäß in Kontakt mit der Leistung kommt. Wird dabei der Blick bereits auf den möglichen Schadensfall gerichtet, so muss der Dritte den Gefahren aus dem Schuldverhältnis in gleichem Maße ausgesetzt sein wie der Gläubiger aus dem Vertrag. Im vorliegenden Fall sollte B den möglichen Kunden des V gegenüber tätig werden, zu denen K gehörte. Wenn ihm bei der Gestaltung des Angebots ein Fehler unterlief, konnte dabei ein möglicher Kunde ebenso einen Schaden erleiden wie sein Auftraggeber V. Leistungsnähe des K ist somit gegeben.
2. V müsste ein Interesse am Schutz des K gehabt haben (auch „Drittbezogenheit“, „Gläubigernähe“, „Schutzinteresse“).
a) Unter diese Voraussetzung fallen zunächst Personenschäden in Fällen, in denen dem Vertragspartner gegenüber dem Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam dessen „Wohl und Wehe“ anvertraut ist. Geschützt sind Personen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet, insbesondere bei Rechtsbeziehungen mit personenrechtlichem Einschlag wie es familienrechtliche, arbeitsrechtliche und mietvertragliche Rechtsverhältnisse sind (BGHZ 159, 1, 8; NJW 2001, 3115, 3116). Der erst anzubahnende Kontakt zwischen V und K fällt nicht darunter.
b) Dritte mit reinen Vermögensinteressen werden insbesondere einbezogen, wenn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, öffentlich bestellte Sachverständige oder ähnliche Fachleute Gutachten erstatten, von denen Dritten gegenüber Gebrauch gemacht wird und auf die Dritte vertrauen sollen. Ein solches Gutachten soll dem Dritten ermöglichen, im Vertrauen auf dessen Richtigkeit bestimmte Entscheidungen zu treffen. Der Vertragspartner muss deshalb ein Interesse daran haben, dass dieses Vertrauen nicht enttäuscht und der Dritte entsprechend geschützt wird. Es handelt sich um die Fallgruppe der Expertenhaftung.
B betreibt ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro und gehört deshalb zu den Experten, deren Erklärungen besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Vermutlich hat V hat den B auch aus diesem Grund eingeschaltet. Die Erklärungen des B werden von möglichen Käufern nicht als reine Parteierklärungen gewertet, sondern haben das Gewicht einer Expertenäußerung. Darauf hat B auch durch seine Hinweise hingewirkt. V musste deshalb ein Interesse daran haben, dass mögliche Kunden, zu denen K gehörte, in ihrem Vertrauen darauf auch geschützt werden. Ein Schutzinteresse des V ist somit zu bejahen.
3. Leistungsnähe und Schutzinteresse müssen für den Schuldner erkennbar sein. Für B war erkennbar, dass K mit seinem Angebot in Berührung kam und dass K auf dessen Inhalt vertraute, zumal das auch im Interesse seines Auftraggebers V lag.
4. Weiterhin ist ein besonderes Schutzbedürfnis des Dritten erforderlich.
a) BGH [11]: Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGHZ 133, 168, 173 f.; BGHZ 70, 327, 329 f.; NJW 2004, 3630 unter II 2 a; Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Vor §§ 328 bis 335 Rn. 10).
b) Im vorliegenden Fall könnte K gegen V einen Anspruch gegen V wegen eines Sachmangels aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
aa) K hat mit V einen Kaufvertrag über den Pkw Skoda geschlossen.
bb) Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wonach der Pkw über eine Standheizung verfügen sollte, haben V und K bei ihrem Vertragsschluss nicht getroffen. B hat jedoch im Auftrag, d. h. als bevollmächtigter Vertreter des V, Fotos des Fahrzeugs ins Internet gestellt, damit sich Interessenten ein Bild von der Beschaffenheit des Fahrzeugs machen konnten. Die dabei gezeigten Eigenschaften des Fahrzeugs sind deshalb Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Dazu gehörte die Standheizung. Auf diese hatte K gegen V einen Anspruch (§ 433 I 1, 2 BGB). Nach der Übergabe, bei der die Standheizung fehlte, hat K den Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung aus § 439 I BGB.
BGH [11]: Wenn der Kaufvertrag mit dem von dem Kläger angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat der Kläger…gegenüber dem Verkäufer einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von dem Verkäufer angenommene Kaufangebot des Klägers auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann der Kläger von dem Verkäufer wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von dem Verkäufer vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen.
c) BGH [12]: Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus.
K hat gegen B keinen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
C. Schadensersatzanspruch K gegen B aus §§ 280 I, 241 II, 311 III BGB
Zu dieser Haftung, deren wesentlicher Kern § 311 III ist und die als Sachwalterhaftung oder Dritthaftung bezeichnet wird, führt BGH [13] einleitend aus: Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (BT-Drucks. 14/6040, S. 162 f.).
I. Es müssten die Voraussetzungen für eine derartige Haftung im Verhältnis des K zu B erfüllt sein.
1. Erforderlich ist ein Schuldverhältnis nach §§ 311 III 1, 241 II, das im vorliegenden Fall über § 311 III 2 zustande gekommen sein kann.
a) Danach muss eine Person gehandelt haben, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.
aa) Geht es um den Kauf eines Gebrauchtwagens und dessen Eigenschaften, darf sich der Käufer auf die Erklärungen eines Kfz.-Sachverständigen in aller Regel verlassen. K konnte sich deshalb im vorliegenden Fall darauf verlassen, dass die ins Internet gestellten Fotos von B geprüft worden sind und den tatsächlichen Zustand des angebotenen Autos wiedergegeben.
bb) Dass B dieses Vertrauen in besonderem Maße geweckt hat, lässt damit begründen, dass B ausdrücklich auf seine besondere Sachkunde und jahrelange Erfahrung im Umgang mit gebrauchten Pkw hingewiesen hat. BGH [5] verweist auf das BerGer., nach dessen Feststellungen B als Kfz-Sachverständiger über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen Käufer bestehe.
B hat somit in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen.
b) Dadurch hat B den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das von B erstellte Angebot war Grundlage dafür, dass K sich für den Ankauf des Pkw Skoda entschieden hat.
Somit sind die Voraussetzungen des § 311 III erfüllt.
2. Das gemäß § 311 III entstandene Schuldverhältnis hat eine Rücksichtnahmepflicht des B nach § 241 II dahingehend ausgelöst, bei Kaufinteressenten keinen falschen Eindruck darüber zu erwecken, was nach dem Willen des Verkäufers verkauft werden soll. Zwar hat das von B ins Internet gestellte Angebot letztlich zu einem Anspruch des K auf Lieferung der Standheizung durch V verschafft (oben B IV 3 b bb). Doch entsprach das nicht dem Willen des V, was die Gefahr einer Anfechtung durch V nach § 119 I BGB herbeigeführt hat, zumindest aber das Erlangen der Heizung praktisch wesentlich erschwert und nach der bisherigen Abwicklung des Kaufes deren Erwerb auch verhindert hat. Das die Standheizung mit umfassende Foto des Pkw bedeutete deshalb eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, die B gegenüber K hatte. Diese Pflichtverletzung verwirklicht den Tatbestand des § 280 I 1 BGB.
3. B hat sich nicht im Sinne des § 280 I 2 exkulpiert, so dass auch von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II liegen dem Grunde nach vor.
II. K müsste in Höhe der verlangten 787 EUR einen Schaden erlitten haben.
1. Die von K aufgewendeten 787 EUR sind ein Vermögensnachteil. Ein Schaden als Folge der Pflichtverletzung des B sind sie, wenn ohne die Pflichtverletzung des B dieser Nachteil nicht eingetreten wäre. Hätte B die Fotos von dem Pkw ohne Standheizung ins Internet gestellt, hätte K das Fahrzeug nicht für 5.210 EUR angekauft, sondern allenfalls zu einem darunter liegenden Preis. Er hätte dann jedenfalls nicht 5.210 zuzüglich 787 EUR aufwenden müssen, um ein Fahrzeug mit der Ausstattung zu erhalten, wie sie ihm nach dem geschlossenen Vertrag zustand. Daraus könnte sich ein Schaden ergeben.
2. Für die Schadensberechung könnte aber noch von Bedeutung sein, dass die Vermögenseinbuße des K ihre Ursache in dem Fehlen der Standheizung entgegen der Beschaffenheitsvereinbarung hat, also die Folge eines Sachmangels ist.
a) Im Falle eines Sachmangels regelt das Gesetz, welche Folgen zugunsten des Käufers und zu Lasten des Verkäufers eintreten. Es gibt keinen Grund, dass die Sachwalterhaftung eines Dritten über diese Ansprüche hinausgeht.
BGH [17]: Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der BGH für die Inanspruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeughändlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst (st. Rspr.; vgl. BGHZ 63, 382, 388; 79, 281, 287; 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach der gesetzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in § 311 Abs. 3 BGB geht die Haftung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 238; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2005, § 311 Rn. 158). Daher hat ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.
b) Somit besteht ein Schadensersatzanspruch des K gegen B nur, soweit auch V dem K auf Schadensersatz haftet.
aa) Eine solche Haftung des V könnte sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 ergeben. Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz statt der Leistung nicht vor.
BGH [14]: Die Klägerin kann von der Verkäuferin…im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor der Übergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (dazu BGHZ 162, 219, 227) dagegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu, also wenn die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich gewesen wäre. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, vielmehr hat K bisher nicht einmal den Versuch gemacht, Sachmängelansprüche gegenüber V geltend zu machen. BGH: Das macht auch die [von K eingelegte] Revision nicht geltend. Damit kann die Klägerin von der Verkäuferin Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) nicht verlangen.
bb) K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 II Nr. 1) haben, weil B als ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278) während der Vertragsanbahnung fahrlässig falsche Angaben über die Beschaffenheit des zu verkaufenden Fahrzeugs gemacht hat. Aber auch ein solcher Anspruch ist nicht gegeben, BGH [14, 15]:
Gegenüber der Verkäuferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 278 BGB. Nach der Rspr. des BGH steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; NJW 2010, 858 Rn. 20… ). Ein arglistiges (vorsätzliches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehenden Rspr. des BGH der Vorrang des Sachmängelrechts nicht gilt, liegt hier nicht vor. Der Kläger macht nicht geltend, über die Beschaffenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von dem Verkäufer oder dem Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein. Damit entfaltet der dem Kläger gegen den Verkäufer zustehende Nacherfüllungsanspruch aus § 437 Nr. 1, § 439 BGB Sperrwirkung gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrlässig) irreführender Darstellung des Fahrzeugs in der Internetofferte durch den Beklagten.
[18]: Der Kläger muss deshalb zunächst seinen Nacherfüllungsanspruch wegen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht haben, bevor er von diesem Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihm ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zustehen kann.
c) K hat also keinen Schadensersatzanspruch gegen V, was zur weiteren Folge hat, dass ihm auch kein Schadensersatzanspruch gegen B zusteht. K kann von B keine Zahlung von 787 EUR verlangen.
Zusammenfassung
LS
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.