Überblick über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung nach ZPO

Bearbeiter: Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

Überblick über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung nach ZPO

I. Beteiligte sind

II. Allgemein gilt, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen müssen und dass keine Vollstreckungshindernisse bestehen dürfen.

1. Vollstreckungsvoraussetzungen sind:

= Titel, Klausel, Zustellung.

2. Vollstreckungshindernisse sind vor allem die in § 775 ZPO aufgeführten Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, z. B. wenn der Schuldner den Nachweis führt, dass er den geschuldeten Betrag inzwischen an den Gläubiger überwiesen hat (Nr. 5).

 

III. Die weiteren Voraussetzungen und Grundsätze für die Durchführung der Vollstreckung richten sich nach der Art der Vollstreckung. Dabei steht im Vordergrund die Art des Anspruchs, wegen dessen der Gläubiger vollstreckt. Es gibt fünf Arten der Vollstreckung, die im Folgenden mit (1) bis (5) bezeichnet werden.

1. Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff.) sind zu unterscheiden:

(1) die Vollstreckungwegen einer Geldforderung in körperliche Sachen (§§ 808 ff.). Sie erfolgt durch Pfändung (z. B. von Bargeld, Schmuck, Kfz.) und Verwertung durch öffentliche Versteigerung.

(2) dieVollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff.). Die Vollstreckung in Geldforderungen – hierbei sind zu unterscheiden die Geldforderung, wegen der vollstreckt wird, und die Geldforderung, in die vollstreckt wird (z. B. aus Arbeitseinkommen, Bankguthaben) – erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Das gilt grundsätzlich auch bei anderen Vermögensrechten des Schuldners (z. B. bei Ansprüchen gegen Dritte auf Herausgabe oder Leistung von Sachen; Patente, Gesellschaftsanteile, Rechte an Grundstücken Dritter), jedoch gelten hier teilweise Besonderheiten (§§ 857 ff.).

Während die Verfahren (1) und (2) die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners betreffen, folgt nunmehr

(3) die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in ein Grundstück des Schuldners (unbewegliches Vermögen, Immobilie, §§ 864 ff.). Sie erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.

2. Vollstreckung wegen anderer Forderungen als Geldforderungen (§§ 883 ff.)

(4) Die Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff.) kann sich erstrecken

(5) Die Vollstreckung zur Erwirkung von (sonstigen) Handlungen oder Unterlassungen umfasst

IV. Spezielle Rechtsbehelfe des Vollstreckungsrechts sind

V. Beim Vollstreckungsverfahren auf Herausgabe von Grundstücken oder Wohnungen durch Räumung – oben III (4) – kann sich die Frage stellen, inwieweit auch andere Personen als der Schuldner, die sich in der Wohnung aufhalten, von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sein können.

1. Eine solche Person kann ein Untermieter sein, der in der Wohnung wohnt, die an den Eigentümer auf Grund eines Räumungstitels herauszugeben ist (Vollstreckung nach § 885). Dazu hat der BGH in NJW-RR 2003, 1450 = JurTel 2004, 141 = JuS 2004, 349 entschieden, dass aus einem Titel gegen den Hauptmieter nicht zugleich gegen den Untermieter vollstreckt werden kann, dass es vielmehr eines gegen den Untermieter gerichteten Titels bedarf, wobei dies unabhängig davon ist, ob der Untermieter seine Stellung mit oder ohne Zustimmung des Eigentümers erlangt hat.

2. Die Entscheidung BGH Beschluss vom 25. 6. 2004 (IXa ZB 29/04) NJW 2004, 3042 (auch im Juratelegramm veröffentlicht) betrifft Wohnungen, deren Räumung der Eigentümer = Vermieter betreibt und in denen auch Ehepartner wohnen. Sind beide Ehepartner Mieter, wird der Eigentümer die Klage gegen beide richten und auch den Titel gegen beide erwirken; dann ist die Vollstreckung unproblematisch. Anders ist es, wenn nur ein Ehegatte Mieter ist und der Vermieter nur diesen verklagt hat. Dazu kann es leicht kommen, weil ein Mieter berechtigt ist, seinen Ehepartner auch ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufzunehmen; insbesondere ist der Ehepartner nicht Dritter i. S. des § 540 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl. 2005, § 540 Rdnr. 5; vgl. auch BGHZ 157, 1 = JurTel 2004 Heft 5 S. 92 „Einzug des Lebensgefährten“). In der o.g. Entscheidung setzt der BGH die in NJW-RR 2003, 1450 (vgl. oben 1.) begonnene Rspr. fort.