BGH Urteil vom 10. 1. 2006 (5 StR 341/05) NJW 2006, 1008
Fall (Blutrache unter Kurden)
Den Hintergrund des Geschehens in diesem Falle bildet die Feindschaft zweier kurdischer, ursprünglich im Saarland lebender Familien. Zur Familie G gehörten V, Vater von sechs Kindern, der älteste Sohn S, 20 Jahre alt, und die Ehefrau F des V und Mutter des S. Der spätere Haupttäter T ist ein entfernter Verwandter, der in einem anderen Bundesland lebt und dort geschäftlich erfolgreich tätig ist, aber ursprünglich wenig Kontakt mit der Familie G hatte. Zur Familie K gehörten HK, seine Ehefrau und zwei Kinder. Das geistliche Oberhaupt der Religionsgemeinschaft, der beide Familien angehören, hatte im Sommer 2001 zu einem Versöhnungstreffen im Hause des Familie K geladen. Dieses verlief erfolgreich, am Ende verabschiedeten sich alle Familienmitglieder herzlich voneinander. Anschließend fuhr V mit seinem Auto noch zu einem weiter außerhalb gelegenen Treffpunkt, wo er hinterrücks erschossen wurde. Die Täter wurden bisher nicht ermittelt. Da V erst auf die dringende Bitte des HK sich zum Tatort begeben hatte, vermutete die Familie G in HK den Drahtzieher der aus ihrer Sicht besonders niederträchtigen Tötung des V, die sie zudem in wirtschaftliche Not gestürzt hatte. Seitdem fühlte HK sich von den Mitgliedern der G-Sippe verfolgt. Er erhielt Drohanrufe, ihm wurde auf der Straße nachgestellt, sein Haus wurde beobachtet. Aus Furcht verkaufte er seinen Betrieb unter Wert und zog nach Niedersachsen. Nach einiger Zeit wurde ihm aber auch dort wieder nachgestellt, so dass er sich an die Polizei wandte und um Polizeischutz bat. Tatsächlich waren S und F fest entschlossen, den Mord an V, zu dessen Aufklärung die Polizei offenbar nicht in der Lage war, zu sühnen und an HK die in ihrer Heimat noch übliche „Blutrache“ zu üben. Auch T wollte sich an der Wiederherstellung der Familienehre beteiligen.
An einem Tag im Herbst des Jahres 2005 lag Frau K im Krankenhaus. S, F und T begaben sich dorthin, um Frau K scheinbar einen Besuch abzustatten, in Wirklichkeit aber sie wegen des Geschehens im Sommer 2001 auszuhorchen. Auf dem Parkplatz des Krankenhauses bemerkten sie zufällig den HK, der seine Ehefrau im Krankenhaus besucht hatte und mit seinen beiden Kindern auf dem Rückweg war. S und T entschlossen sich spontan dazu, die günstige Gelegenheit zu nutzen, HK zu verfolgen und zu töten. F versprach, ihnen dabei zu helfen, u. a. sich an den Beobachtungen zu beteiligen und eine weitere scharfe Waffe zu verwahren. S, F und T folgten in dem von S gesteuerten Pkw dem HK. In dessen Auto machten die Kinder des HK ihren Vater wiederholt darauf aufmerksam, dass ihnen ein Fahrzeug folgte, das u. a. rote Ampeln überfuhr, um hinter ihnen zu bleiben. Vor seinem Haus angekommen, ließ HK zunächst die Kinder aussteigen und wollte dann seinen Pkw parken. S reichte dem T die Tatwaffe, mit der T den noch in seinem Auto sitzenden HK erschoss. Wie haben sich S, T und F strafbar gemacht ?
A. Strafbarkeit des S
I. S könnte sich wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar gemacht haben. S hat mit T gemeinschaftlich handelnd (§ 25 II StGB) bewirkt, dass HK durch C vorsätzlich erschossen wurde. Frage ist aber, ob in der Person des S Mordmerkmale vorliegen.
1. S könnte das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt haben.
a) BGH S. 1010 unter aa): Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen, gar mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207 [210]; m. w. Nachw.).
b) Danach war HK nicht arglos. BGH S. 1010 unter bb): HK rechnete seit geraumer Zeit ernsthaft und begründet mit einem Anschlag auf sein Leben. Deshalb hatte er seine Firma mit Verlust verkauft und war in ein anderes Bundesland umgezogen. Auch kurz vor der Tat war er stets misstrauisch und besorgt, wenn ihm in seiner Wohnumgebung fremde Fahrzeuge auffielen. HK lebte in einer wesentliche Teile seines Lebens bestimmenden jahrelangen Angst vor einem tödlichen Anschlag. Noch auf der Rückfahrt von dem Krankenhausbesuch und kurz vor der Tat hatten ihn seine Kinder auf die Verfolgung durch ein fremdes Fahrzeug aufmerksam gemacht. Objektiv lag somit keine Arglosigkeit vor.
c) Außerdem würde es an der subjektiven Seite fehlen. BGH S. 1010/1: Heimtückisch handelt nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter sich bewusst ist, einen ahnungs- und schutzlosen Menschen zu überraschen, und dass er diese Situation in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erkennt und nutzt. S kann spätestens auf der durchgeführten Verfolgungsfahrt vom Krankenhaus bis zum Wohnhaus des Opfers angesichts der Drohungen im Vorfeld kaum davon ausgegangen sein, dass diese Verfolgung unbemerkt und HK arglos geblieben ist.
Somit lag Heimtücke nicht vor.
2. Es bleibt die Frage, ob S aus (sonstigen) niedrigen Beweggründen gehandelt hat.
a) BGH S. 1011 unter aa): Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 [BGH NJW 2004, 1666] m. w. Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 211 Rdnrn. 14 ff.).
b) Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr.…). Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Gefühl schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Bewertung als „niedrig“ im Sinne der Mordqualifikation (…). Schwerwiegende Kränkungen durch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewegen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unangebracht sein lassen (vgl. BGHSt [GSSt] 30, 105 [119]…).
c) Dementsprechend ist auch bei der hier gegebenen Tötung „aus Blutrache“ zu differenzieren. BGH S. 1011 unter bb):
aa) In aller Regel ist eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (…). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache“ ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird…
bb) Eine differenzierende Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der „Blutrache“ – wie hier – Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschenerachtet wird… Gerade bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten (…). Es ist also danach zu differenzieren, ob der Angekl. tatsächlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache“, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat.
BGH S. 1011/2 unter dd): Danach lag bei S kein niedriger Beweggrund vor. S ist der älteste Sohn des auf besonders niederträchtige Weise ermordeten V und muss sich, seit er 20 Jahre alt ist, als Familienoberhaupt maßgeblich um seine Mutter und weitere fünf Geschwister kümmern. Er war – wie seine Mutter F auch – davon überzeugt, dass HK für diesen Anschlag verantwortlich war, weil dieser durch nachdrückliches Zureden V erst dazu gebracht hatte, nach einer Versöhnungszeremonie zum späteren Tatort zu fahren. Trotz der vergangenen Zeit war die Tötung des V ständiges Gesprächsthema in der Familie und machte deutlich, dass S und F darunter noch stark litten, zumal sie deshalb auch in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebten.
II. S hat sich deshalb nicht wegen Mordes strafbar gemacht, sondern nur wegen Totschlags (§§ 212, 25 II StGB).
B. Strafbarkeit des T
I. T könnte sich wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar gemacht haben. T hat HK erschossen und damit vorsätzlich getötet.
II. In seiner Person müsste auch ein Mordmerkmal erfüllt sein.
1. Heimtückisch hat T ebenso wenig gehandelt wie S, weil HK nicht arglos war.
2. T könnte HK aus sonstigen niedrigen Beweggründen getötet haben. T hat sich an der „Blutrache“ beteiligt, um die Familienehre wieder herzustellen. Bei diesem Motiv wird ein niedriger Beweggrund bejaht (oben A I 2c aa). T hat gerade nicht in der Belastungssituation, so wie sie für S und F bestand, gehandelt. BGH S. 1012 unter c): Bei T wurde keine besonders gravierende persönliche Betroffenheit durch den Tod seines Onkels festgestellt, die über die Verletzung der „Familienehre“ maßgeblich hinausgereicht hätte. Hierfür spricht nicht nur der im Vergleich zu S und F fernere Verwandtschaftsgrad zum Getöteten V… Hinzu kommt die räumliche Entfernung von der Familie des getöteten V: Der Angekl. T lebt seit Jahren in Niedersachsen, während die Familie von V seit vielen Jahren im Saarland ansässig ist… Auf Grund dieser weit größeren räumlichen, familiären und wirtschaftlichen Distanz zum Tode des V erscheint bei T das Verhältnis zwischen Anlass und Tat in deutlich weiter reichendem Maße als beim Totschlag verachtenswert und damit niedrig (vgl. auch BGH NStZ 2004, 34); (nur) bei ihm kommen diejenigen Gesichtspunkte zum Tragen, die das Motiv der „Blutrache“ in aller Regel als niedrigen Beweggrund kennzeichnen.
Folglich ist T des Mordes schuldig (§ 211 StGB).
C. Strafbarkeit der F
I. F könnte eine Beihilfe zum Mord des T (§§ 211, 27 StGB) begangen haben.
1. Sie hat durch ihr Mitfahren und die weitere Unterstützung von T und S bei der Tat diesen Hilfe geleistet.
2. Fraglich ist, in wessen Person das auch für eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Mord erforderliche Mordmerkmal verwirklicht sein muss. Dabei ist davon auszugehen, dass F selbst kein Mordmerkmal verwirklicht hat: Sie hat ebenso wie S und T nicht heimtückisch gehandelt. Auch lagen bei ihr keine niedrigen Beweggründe vor, da sie ebenso wie ihr Sohn S von der heimtückischen Tötung ihres Ehemannes stark betroffen war und ihr Verlangen nach Sühne für die Tat kein auf sittlich tiefster Stufe stehendes Motiv war. Eine Bestrafung der F wegen Beihilfe zum Mord kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Vorliegen des Mordmerkmals in der Person des T ausreicht. Ob das der Fall ist, richtet sich danach, wie das Verhältnis von § 211 StGB zu § 212 StGB zu beurteilen ist und welcher Absatz des § 28 StGB dementsprechend heranzuziehen ist. Diese Frage ist seit langem stark umstritten; der BGH stellt sie auf S. 1012 unter 2 ausführlich dar und nimmt auch dazu Stellung.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des BGH stehen Mord (§211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) nicht im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation zueinander, vielmehr bilden sie zwei selbstständige Tatbestände (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; zuletzt ausf. BGH NJW 2005, 996 m. w. Nachw.). Weil die Mordmerkmale des § 211 StGB nach dieser Auffassung die Strafbarkeit i. S. von § 28 I StGB begründen, scheidet eine Anwendung von § 28 II StGB aus. Für den Schuldspruch des Teilnehmers kommt es demnach nicht auf seinen Tatbeitrag, sondern zunächst darauf an, ob der Haupttäter Mordmerkmale verwirklicht oder nicht. Bei täterbezogenen Mordmerkmalen wie den vorliegend in Rede stehenden niedrigen Beweggründen ist nach der bisherigen Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord auch dann geboten, wenn der Teilnehmer selbst kein derartiges Mordmerkmal verwirklicht, solange er hinsichtlich der niedrigen Beweggründe des anderen Teils vorsätzlich handelt. Dem Teilnehmer kommt in diesen Fällen allerdings die Strafrahmenverschiebung nach §§ 28 I, 49 I StGB zugute.
b) Demgegenüber versteht die Gegenauffassung (soweit ersichtlich ausnahmslos die gesamte Literatur, vgl. nur Eser, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., Vorb. §§ 211 ff. Rdnr. 3; Jähnke, in: LK-StGB, 11. Aufl., Vorb. § 211 Rdnr. 39; …) das Verhältnis zwischen den Tatbeständen Mord und Totschlag als Verhältnis von Qualifikation und Grunddelikt. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind demnach nicht strafbegründend i. S. von § 28 I StGB, sondern strafschärfend gem. § 28 II StGB. Dies hat zur Folge, dass der Teilnehmer, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, bei einem täterbezogenen Mordmerkmal des Haupttäters wie dem Handeln aus niedrigen Beweggründen nur wegen Teilnahme zum Totschlag schuldig gesprochen werden kann; seine Strafe ist in diesem Fall dem – gegebenenfalls nach §§ 27 I, 49 I StGB gemilderten – Strafrahmen des § 212 StGB zu entnehmen. Auf der Grundlage dieser Auffassung könnte F nicht wegen Beihilfe zum Mord bestraft werden.
c) Überraschenderweise weicht der 5. Strafsenat des BGH im vorliegenden Urteil von der bisherigen Rspr. ab und zeigt, dass er der Auffassung b) zuneigt, S. 1013 unter c): Der bisherigen Rspr. des BGH zum Verhältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert (folgen Nachw.). Die Probleme der bisherigen Rspr. werden am vorliegenden Fall besonders anschaulich: Die gemeinschaftlich durch T und S begangene Tötung des HK kann schwerlich als Verwirklichung zweierlei verschiedenen Unrechts und zweier selbstständiger Tatbestände verstanden werden, sondern stellt sich als ein Tötungsunrecht i. S. von § 212 StGB dar, zu dem lediglich bei einem der Täter mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe besonders erschwerende persönliche Umstände (vgl. § 28 II StGB) hinzukommen; ein solches Verhältnis entspricht nach der üblichen Systematik demjenigen zwischen Grunddelikt und Qualifikation. Dies wird besonders deutlich, wenn es um die Bewertung des Tatbeitrags der F geht: Ihre Unterstützung der gemeinschaftlichen Tötung HKs lässt sich nicht künstlich in eine objektive Beihilfe zum Mord durch T und eine (hierzu tateinheitliche) objektive Beihilfe zum Totschlag durch S aufspalten.
Allerdings brauchte der BGH die Streitfrage im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden und hat sie auch letztlich nicht entschieden (vgl. S. 1012 unter 2). Denn F könnte auch auf der Grundlage der bisherigen Rspr. (oben a) nicht wegen Beihilfe zum Mord bestraft werden. Hierfür wäre zusätzlich die Feststellung erforderlich, dass sich der Vorsatz der F auch darauf bezog, dass T aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (vgl. oben a, vorletzter Satz: „solange…“). Das konnte der BGH nicht feststellen. Vielmehr lag es nach dem Originalsachverhalt (S. 1012 unter 1) nahe, dass die in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsene, des Lesens und Schreibens nicht mächtige, kaum Deutsch sprechende und deshalb ganz besonders in ihrem Kulturkreis verhaftete Angeklagte F die zur Niedrigkeit der Tötungshandlung des T führenden bestimmenden Wertungsgesichtspunkte in ihrem Bedeutungsgehalt geistig nicht nachvollziehen konnte. Auf dieser Grundlage lässt sich der notwendige Vorsatzbezug zum Mordmerkmal des Haupttäters letztlich nicht tragfähig begründen.
II. Somit hat F keine Beihilfe zum Mord, sondern Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 27 StGB) begangen.
Zusammenfassung