Gefährliche Körperverletzung nach § 224 I Nr. 1 StGB.  Kochsalz als gesundheitsschädlicher Stoff. Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 227, 18 StGB

BGH Urteil vom 16. 3. 2006 (4 StR 536/05) NJW 2006, 1822

Fall (Pudding - tödlich versalzen)

Frau A hielt sich zusammen mit der vierjährigen Tochter T ihres Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung auf. Während sie im Wohnzimmer beschäftigt war, hatte sich T in der Küche einen 200g-Becher Schokoladenpudding aus dem Kühlschrank geholt. Sie wollte ihn zusätzlich süßen, streute aber irrtümlich statt Zucker ca. 23g Salz in den Pudding. Obwohl der Pudding absolut ekelig schmeckte, zwang A die T „zur Erziehung und Bestrafung“, den Pudding aufzuessen. A wusste allerdings weder, wie viel Salz in den Pudding gelangt war, noch dass Salz spätestens ab einer Menge von 1g pro kg Körpergewicht in aller Regel tödlich wirkt. Da T 15 kg wog, stellten sich bei ihr alsbald Vergiftungserscheinungen wie heftige Übelkeit und Erbrechen ein. A brachte T ins Krankenhaus, wo das Mädchen trotz einer sofort eingeleiteten Notfallbehandlung 34 Stunden später starb. Strafbarkeit der A ?

I. A hat zunächst den Grundtatbestand der (einfachen) Körperverletzung nach § 223 I StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Indem sie T gezwungen hat, den versalzenen Pudding zu essen, hat sie bei T Ekel hervorgerufen und dadurch das Wohlbefinden der T durch eine üble, unangemessene Behandlung wesentlich beeinträchtigt, sie somit körperlich misshandelt (1. Alt. des § 223 I). Außerdem hat sie durch die erzwungene Salzaufnahme bei T Übelkeit und Erbrechen hervorgerufen und T dadurch an ihrer Gesundheit beschädigt (2. Alt.). Beide Folgen hat A zumindest billigend in Kauf genommen und sie somit der T vorsätzlich zugefügt.

II. A könnte den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 I StGB) erfüllt haben.

1. In Betracht kommt § 224 I Nr. 1. Dann müsste die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen worden sein. Als Gift lässt sich das von T aufgenommene Salz nicht einordnen. Es könnte sich jedoch um einen anderen gesundheitsschädigenden (giftähnlichen) Stoff handeln.

a) Da Salz ein für den menschlichen Körper notwendiger Stoff ist, könnte bei abstrakter Betrachtung dessen Eigenschaft als gesundheitsschädlicher Stoff verneint werden.

b) Die h. M. und der BGH lassen aber genügen, dass der Stoff nach seiner Wirkung im konkreten Fall eine solche Eigenschaft hat.

BGH Rdnr. 13: Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. In Übereinstimmung mit der Rspr. zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs i. S. der Nr. 2 des § 224 I StGBwerden auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (folgen Nachw.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und der dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittelbar darauf zurückzuführendem tödlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von selbst.

Vgl. auch Jahn JuS 2006, 759: Dieser Ansatz führt zu einer harmonischen Abgrenzung der beiden ersten Formen der Tatbegehung des § 224 I StGB: Gefährliche Werkzeuge, die von innen wirken,werden Nr. 1 zugeschlagen, solche, die von außen wirken, der Nr. 2.

Außerdem liegt Nr. 5 vor, eine das Leben gefährdende Behandlung; vgl. aber noch unten III.

2. Fraglich ist, ob A auch hinsichtlich der Qualifikation vorsätzlich gehandelt hat. Während die Schwurgerichtskammer des Landgerichts das verneint hatte, bejaht der BGH den Vorsatz, Rdnr. 14: Auch wenn die Angekl. die konkrete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß der durch den Verzehr der versalzenen Speise begründeten Gesundheitsgefahr nicht erkannte…, so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit…. Dass der Zustand nach der Vorstellung der Angekl. nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend sein würde, steht dem nicht entgegen…

Somit hat A sich nach § 224 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

III. A könnte auch den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verwirklicht haben.

1. BGH Rdnr. 10: Des Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht… Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil sich das bei einer schweren Kochsalzvergiftung bestehende Risiko eines tödlichen Verlaufs im Tode der T verwirklicht hat.

2. A müsste hinsichtlich des Todeseintritts bei T mindestens fahrlässig gehandelt haben (§ 18 StGB). BGH Rdnr. 10: Da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 f. StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; …). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs - vorausgesehen werden konnte (…) oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (…).

Oben II 2 wurde zwar bejaht, dass A hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der T schuldhaft, sogar vorsätzlich gehandelt hat. Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass sie auch die tödlichen Folgen einer Kochsalzvergiftung hätte voraussehen müssen. BGH Rdnr. 10 folgt insoweit dem LG. Dieses hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Angekl. - und zwar nicht vorwerfbar - keine Kenntnis besaß, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermögen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter über kurz oder lang aneigne. Somit fehlt es an einem Verschulden der A hinsichtlich der Todesfolge.

Folglich hat A sich lediglich wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Das LG hat, im Ergebnis vom BGH gebilligt, A zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

 

Zusammenfassung