Bearbeiter: Prof. Dr. Rainer Strauß

Beleidigung, § 185 StGB; verschiedene Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung. Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB

BayObLG Beschluss vom 20. 10. 2004 (1 StRR 153/04) NJW 2005, 1291

Fall (Polizei als „Wegelagerer“)

A fuhr mit seinem Pkw zu einer Baustelle. Er hatte versehentlich vergessen, den Sicherheitsgurt anzulegen. Die Polizisten B und C hatten auf der Fahrtstrecke des A eine Verkehrskontrolle eingerichtet, bei der schwerpunktmäßig auch das Anlegen von Gurten kontrolliert werden sollte. Beide sahen, dass der an ihnen vorbeifahrende A nicht angegurtet war. B folgte dem Pkw. Als sie diesen eingeholt hatten, war A bereits an der Baustelle angekommen und aus dem Pkw ausgestiegen. Als B ihn mit dem Vorfall konfrontierte, stritt er die Ordnungswidrigkeit vehement ab. B begab sich daraufhin zurück zum noch auf der Straße befindlichen Kollegen C und vergewisserte sich, dass dieser ebenfalls gesehen hatte, dass A nicht angegurtet war, begab sich wieder zu A und bat diesen, mit zu dem Dienstfahrzeug von B und C zu kommen. A erkannte B wieder, da dieser ihn einige Tage zuvor wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld belegt hatte. A äußerte sich daraufhin gegenüber B und C wie folgt: „Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt.“ Auch in dem anschließenden Wortwechsel wiederholte A noch mehrfach den Ausdruck „Wegelagerer“ in einem abschätzigen Ton. B stellte Strafantrag. Strafbarkeit des A ?

A könnte sich wegen einer Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

I. Objektiver Tatbestand

Das Tatbestandsmerkmal der Beleidigung verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (BGHSt 16, 63). BayObLG S. 1291 unter a):   Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird ... Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ... Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Publikums hat ... Nach diesem Prüfungsmaßstab kommen für das BayObLG verschiedene Deutungsmöglichkeiten in Betracht (wobei die Ausführungen ein gutes Beispiel dafür sind, dass bei einem derartigen Delikt genaue Überlegungen zum Inhalt der gemachten Äußerung notwendig sind):

1. Deutungsmöglichkeit: A hat die Bezeichnung Wegelagerer in ihrem ursprünglichen Wortsinn gebraucht: Er wirft dem Polizeibeamten B vor, dass dieser Fahrzeugführern am Straßenrand auflauert, um diesen in strafbarer Weise Geld abzunehmen. Das BayObLG verneint diese Deutungsmöglichkeit:   Wegen des vom LG festgestellten, der Äußerung zugrundeliegenden situationsbedingten Anlasses schließt der Senat aus, dass die Variante 1 ernsthaft in Betracht zu ziehen sein könnte. Dass ein objektiver Betrachter, auf dessen Urteil abzustellen ist, der Äußerung den Vorwurf entnehmen könnte, der Polizeibeamte sei ein Straßenräuber, ist fern liegend.

2. Deutungsmöglichkeit: A bringt ganz allgemein seinen Unmut über die Häufigkeit von Verkehrskontrollen zum Ausdruck. Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht ... Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 I GG ... Soweit die Deutungsmöglichkeit 2. zu Grunde gelegt wird, kommt hinzu, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig dann ausscheidet, wenn nicht auszuschließen ist, dass die vermeintlich herabsetzende Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gegolten hat ... Hiernach würde der Tatbestand der Beleidigung bereits wegen des fehlenden objektiven Tatbestandes ausscheiden.

3. Deutungsmöglichkeit: A formuliert mit der Bezeichnung „Wegelagerer“ seine Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch den Polizisten B in seinem konkreten Fall. Da sich diese Deutungsmöglichkeit unmittelbar auf B bezieht und nicht auszuschließen ist, dass ein objektiver Beobachter den Begriff des Wegelagerers als Vorwurf kriminellen Verhaltens bewerten könnte, wäre bei dieser Deutungsmöglichkeit der objektive Tatbestand des § 185 StGB erfüllt. In diesem Fall hätte A in Kenntnis der gesetzlichen Tatumstände und damit vorsätzlich gehandelt.

Eine endgültige Entscheidung, ob diese Deutungsmöglichkeit zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden kann, braucht erst getroffen zu werden, wenn feststeht, ob A sich auch in diesem Falle strafbar gemacht hat.

II. A müsste rechtswidrig gehandelt haben. Das Verhalten des A könnte gemäß § 193 StGB wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sein. § 193 StGB ... ist eine Ausprägung des Grundrechts aus Art. 5 I GG ... Eine Ehrverletzung ist allerdings dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der A hat sich hier im Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit geäußert. Seine Bemerkungen sind anlässlich der nachfolgenden Kontrolle gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass er den Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht abgestritten hat. Wegen dieser Anlassbezogenheit der Äußerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung des Polizeibeamten im Vordergrund stand ... Bei der somit im Rahmen des § 193 StGB erforderlichen Abwägung zwischen möglicher Ehrverletzung und Meinungsfreiheit sind wiederum die bereits ... im Zusammenhang mit der Tatbestandsmäßigkeit einer Beleidigung genannten Gesichtspunkte von Bedeutung. Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung der Beamten gegenüber. Die Deutungsmöglichkeit 3 wäre somit durch den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB gedeckt. Folglich hat A sich nicht wegen einer Beleidigung strafbar gemacht.

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 Zusammenfassung