Bearbeiter: Prof. Dieter Schmalz
► Fahrlässige Tötung, § 222 StGB. ► Fehlende Erfolgszurechnung wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. ► Strafbare Fremdgefährdung nach Teilnahmeregeln, § 25 StGB. ► Einwilligung (§ 228 StGB) in ein lebensgefährdendes Handeln
BGH Urteil vom 20. 11. 2008 (4 StR 328/08) NJW 2009, 1155 (für BGHSt vorgesehen)
Fall (Beschleunigungstests)
Im Bodenseegebiet gab es seit einigen Jahren eine Gruppe junger Männer, die wiederholt (illegale) Autorennen und Autotests durchführten. Am 30. 3. 2007 verabredeten sich einige von ihnen, um Beschleunigungstests durchzuführen. B war Besitzer eines VW Golf, den er mit einem Audi-Motor ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 240 km/h erreichen konnte. H hatte sich an diesem Tag von seinem Vater dessen Porsche Carrera ausleihen können, der 300 km/h fahren konnte. Außerdem beteiligten sich J und S. Nachdem sie schon einige Testfahrten durchgeführt hatten, wobei Fahrer und Beifahrer mehrfach wechselten und die Beifahrer Startzeichen gaben und die Vorgänge filmten, fuhren sie auf die vierspurig ausgebaute B 33. Dabei steuerte B den VW Golf; J war Beifahrer. H fuhr den Porsche mit S als Beifahrer. Die mit der Durchführung der Tests verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren allen Beteiligten bewusst.
Beim aktuellen Test fuhr H auf dem rechten, B auf dem linken Fahrstreifen. Nachdem sie zunächst 80 km/h Geschwindigkeit eingehalten hatten, gab J das Signal zur Beschleunigung. Trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fuhr H mit dem Porsche ca. 200 km/h, B mit dem VW Golf 213 km/h. Diese Geschwindigkeit verringerten sie auch nicht, als sie sich einem auf der rechten Seite fahrenden mit vier Personen besetzten Opel Astra näherten. Dessen Fahrer bemerkte die von hinten auf ihn zuschießenden Fahrzeuge und fuhr ganz auf die rechte Straßenseite (einen Standstreifen gab es dort nicht). H wechselte auf den linken Fahrstreifen, B lenkte den VW noch weiter nach links, so dass beide nebeneinander fahrend den Opel überholten; der Abstand zwischen dem Porsche und dem VW betrug nur noch 30 cm. Während des Überholens geriet B mit dem linken Vorderrad des VW auf den Grünstreifen. Als B versuchte, wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, kam der VW ins Schleudern, überschlug sich, prallte erst gegen ein Verkehrsschild, dann gegen die Mittelleitplanke und kam 300 m weiter zum Stehen, wo er in Brand geriet. Die nicht angeschnallten B und J wurden schon vorher aus dem Auto geschleudert. Dabei wurde J getötet und B schwer verletzt. H und S hatten den Unfall bemerkt, fuhren bis zum Ende der Ausbaustrecke und kehrten auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück. Wie haben sich B und H strafbar gemacht ?
A. B und H könnten sich wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) des J strafbar gemacht haben.
I. Dazu müssten sie pflichtwidrig den Tod des J verursacht haben.
1. Wesentliche Ursache für den Unfall war das Überholmanöver durch B und H. Ohne dieses wäre der VW des B nicht ins Schleudern geraten und J nicht tödlich verunglückt.
BGH Rdnr. 19: Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädigenden Erfolg geführt hat (Fischer StGB 55. Aufl. Vor § 13 Rdn. 33 m. w. N.). Bezogen hierauf waren kausal für den Tod von J jedenfalls die Durchführung des Rennens, die Einleitung und Durchführung des Überholvorgangs, zusätzlich beim Angeklagten B der Fahrfehler beim Zurücklenken des Fahrzeugs und beim Angeklagten H der Fahrstreifenwechsel.
2. Die Pflichtwidrigkeit begründet der BGH unter Rdnr. 15 wie folgt: Bereits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). Auch den Überholvorgang haben beide Fahrzeugführer vorschriftswidrig durchgeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zudem war dem Angeklagten H. der Fahrstreifenwechsel untersagt (§ 7 Abs. 5 StVO), und beide Angeklagte hätten nach § 1 Abs. 2 StVO alles unternehmen müssen, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermeiden. Auch haben sie die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erheblich überschritten.
II. B und H müssten fahrlässig gehandelt haben.
1. BGH Rdnr. 14: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m. w. N.).
2. An der Vermeidbarkeit der oben I 2 festgestellten Pflichtverletzung durch B und H besteht kein Zweifel. BGH Rdnr. 16: Insbesondere konnten beide den vor ihnen fahrenden Pkw Opel so rechtzeitig erkennen, dass ein Abbrechen des Rennens problemlos möglich gewesen wäre.
3. Der Erfolg, die tödliche Verletzung des J, müsste für B und H vorhersehbar gewesen sein.
BGH Rdnr. 17: Die Vorhersehbarkeit des Todes von J für B und H wird durch die Feststellungen ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwischen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des J nicht nur objektiv, sondern für sie subjektiv vorhersehbar. Denn dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m. w. N.). Da die mit der Durchführung der Tests verbundenen Eigen- und Fremdgefahren allen Beteiligten bewusst waren, wussten B und H, dass es zu einem Unfall kommen konnte und dass dieser auch tödlich ausgehen konnte.
III. B und H könnte jedoch der Tod des J nicht zuzurechnen sein, weil ein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des J vorlag. Jahn JuS 2009, 370: Aus der Straflosigkeit der Selbstgefährdung folgt die Straflosigkeit eines mitursächlich beteiligten Dritten, soweit der letztlich eingetretene Verletzungserfolg auf eigenverantwortlichem Handeln des Opfers beruht (Nachw. in Fn. 5).
1. BGH Rdnr. 21: Nach der Rspr. des BGH macht sich…grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26…). Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49; 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406…). Der BGH fügt allerdings als Einschränkung der Straflosigkeit hinzu: … sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende.
a) BGH Rdnr. 22, 23: Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der – grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327). Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]…). Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen besondere Bedeutung zu (…Lenckner in Schönke/Schröder, Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 52 a, 107; Rönnau in LK-StGB 12. Aufl. Vor § 32 Rdn. 167 m. w. N…).
b) BGH Rdnr. 24: Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der Selbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern. Sie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom Zeugen G gesteuerte Fahrzeug [den Opel] zu überholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen vorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Lenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen – ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden – lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten B und H ausgesetzt. Für das zum Tod von J führende Geschehen war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das Filmen der Rennen, gegenüber dem der Angeklagten B und H von untergeordneter Bedeutung.
c) BGH Rdnr. 25: Auch eine – vom Landgericht angenommene – der Selbstgefährdung gleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu Roxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Strafrecht AT-1, 1997, § 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begründet werden, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim Schadenseintritt.
Somit entfällt die Zurechnung des Todes des J zum Verhalten der B und H nicht aufgrund der Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.
IV. Die Strafbarkeit von B und H könnte aufgrund einer rechtfertigenden Einwilligung des J ausgeschlossen sein.
1. Es ist umstritten, ob eine Einwilligung in eine das Leben gefährdende und später zum Tode führende Handlung überhaupt möglich ist. BGH Rdnr. 27: Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstimmen, dass entsprechend § 216 StGB eine Einwilligung in den von einem anderen vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die vorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheitlich beurteilt. Während früher eine solche Einwilligung als durchweg unwirksam angesehen wurde, folgt der BGH nunmehr der Auffassung, dass diese Einwilligung nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist.
a) Rdnr. 28: In neueren Entscheidungen – insbesondere zu § 227 StGB – hat der BGH darauf abgestellt, dass bei einer Einwilligung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit jedenfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Eingrenzung spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).
b) Rdnr. 29: Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besondere Verhaltensregeln – insbesondere in der StVO – entgegenzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein untersagt (§ 1 Abs. 2 StVO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem Verstoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betroffenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrsverhalten scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumindest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen dienen (§§ 315 b, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich den Schutz von Individualrechtsgütern (wie §§ 222, 229 StGB), so verliert die Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung.
2. Im vorliegenden Fall dienten die verletzten Vorschriften auch dem Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz der Allgemeinheit, was zu einer „Einwilligungssperre“ führt (dazu Kühl NJW 2009, 1158/9 in einer Anm. zu dem BGH-Urteil, allerdings auch kritisch). BGH Rdnr. 30: Ob bereits durch den mit hohen Geschwindigkeiten durchgeführten "Beschleunigungstest" auf einer öffentlichen Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende Rechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeuge so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbeteiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für sämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massive Lebensgefahr konnte J bezogen auf seine Person nicht mit rechtfertigender Wirkung einwilligen, und zwar weder allgemein zu Beginn der Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens "um jeden Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Überholmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren.
Somit lag keine rechtfertigende Einwilligung des J vor. B und H haben sich wegen fahrlässiger Tötung des J strafbar gemacht.
B. Außerdem haben sich B und H wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c I Nr. 2 b StGB) strafbar gemacht, indem sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt haben und dadurch das Leben der Insassen des Opel und dieses Fahrzeug selbst als Sache mit bedeutendem Wert gefährdeten (BGH Rdnr. 31). Zwischen der fahrlässigen Tötung und der Verkehrsgefährdung besteht Tateinheit (§ 52 StGB).
C. H hat sich zusätzlich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) des B strafbar gemacht. In gleichem Maße, wie H für den Tod des J verantwortlich ist, ist er es auch für die durch denselben Unfall eingetretene Körperverletzung des B.
D. Als Anhang folgen die Ausführungen des BGH unter Rdnrn. 35 - 39, in denen er die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung des S wegen Beihilfe zur Straßenverkehrsgefährdung durch H (§§ 315c I Nr. 2b, 27 StGB) bestätigt:
(a) Nach st. Rspr. ist als Hilfeleistung in diesem Sinn grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m. w. N.). Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert hat (BGH NStZ 2008, 284 m. w. N.).
(b) Nach den Feststellungen des LG beschränkte sich die Hilfeleistung des S nicht auf ein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das Filmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch H unterstützt.
(c) S handelte auch (doppelt) vorsätzlich. Dabei steht der Vorsatz des S bezüglich seiner Hilfeleistung aufgrund der Feststellungen außer Frage. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm geförderte Haupttat, zumal er das Rennen aus dem gegenüber dem VW Golf zurückliegenden Porsche filmte, er also den Überholvorgang und die damit verbundenen Gefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts ist bei § 315 c StGB kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher – zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe – vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Daher ist unerheblich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, 390).
Zusammenfassung