Bearbeiter: RA Prof. Dieter Schmalz

Mordversuch, §§ 211, 22 StGB. Mordmerkmal Heimtücke, § 211 II StGB. ► Heimtückisches Vorgehen durch Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten. ► Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) bei Tötungsdelikt

BGH Urteil vom 18. 10. 2007 (3 StR 226/07) NStZ 2008, 93

Fall (Krankenpfleger gegen Komapatienten) - AUSGANGSFALL

Zum Tatzeitpunkt wurden die auf der Intensivstation eines städtischen Krankenhauses liegenden Patienten von dem Krankenpfleger A, der Krankenschwester T, drei weiteren Pflegekräften und einem Arzt betreut. Zu den Patienten gehörte der schwerkranke M, der sich nach mehreren Operationen im Endstadium einer Krebserkrankung befand und seit zwei Wochen in einem künstlichen Koma gehalten wurde. Für ihn war vorrangig T verantwortlich.

Als A sich in dem Zimmer befand, in dem M lag, bekam er Mitleid und wollte das Sterben des M erleichtern. Ohne dass hierfür eine ärztliche Verordnung oder eine medizinische Indikation vorlag, verabreichte A dem M über einen Venenkatheder ein Medikament zum drastischen Absenken der Herzfrequenz. Etwa eine halbe Stunde später stellte er eine Spritzenpumpe (Perfusor) ab, durch die M mit lebenswichtigen Kreislaufmedikamenten versorgt wurde. Anschließend schaltete er einen akustischen Alarm aus, der bei einem vom Überwachungsmonitor registrierten starken Blutdruckabfall ausgelöst werden sollte. Nachdem bei M ein lebensbedrohliches Herzkammerflimmern aufgetreten war, erkannte dies die zufällig das Zimmer betretende T und konnte durch sofort eingeleitete Gegenmaßnahmen die Lebensgefahr für M beseitigen. M starb aber am nächsten Tag an seiner Krebserkrankung. Strafbarkeit des A ?

A. Ein vollendetes Tötungsdelikt (§§ 211, 212 StGB) liegt nicht vor, weil das Handeln des A für den Tod des M nicht kausal geworden ist. M ist an Krebs gestorben.

B. A könnte sich wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben.

I. Dann müsste A Tatentschluss zur Begehung eines Mordes gehabt haben.

1. A hatte vor, das Sterben des M zu erleichtern, d. h. M schneller und früher sterben zu lassen. Auch das Leben eines Menschen, mit dessen baldigem Tod gerechnet werden muss, wird gegenüber einer Verkürzung der noch bestehenden Lebenszeit geschützt. Deshalb bedeutet die Vorverlegung des Todeszeitpunktes eine Tötungshandlung, so dass A mit Tötungsvorsatz handelte.

2. Der Tatentschluss musste auch eines der Mordmerkmale des § 211 II StGB umfassen. In Betracht kommt der Versuch einer heimtückischen Tötung. Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in feindseliger Willensrichtung ausnutzt.

a) Nach dieser Definition ist zunächst auf M als das Opfer der Tötung abzustellen. M war bewusstlos. Bei einem Schlafenden ist anerkannt, dass er eine vorher bestehende Arglosigkeit „mit in den Schlaf nimmt“ und deshalb arg- und wehrlos sein kann, so dass die Tötung eines Schlafenden regelmäßig heimtückisch ist (BGHSt 23, 119, 120 f.; NStZ 2007, 523, JA 2007, 901). Demgegenüber war M nach BGH Rdnr. 10 wegen des Komas, in dem er sich befand, zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr fähig. Er war zwar wehrlos, doch beruhte die Wehrlosigkeit nicht auf einer Arglosigkeit, sondern war Folge des künstlichen Komas. Bezogen allein auf die Person des M lässt sich Heimtücke nicht feststellen.

b) In solchem Fall ist aber Heimtücke gegeben (BGH Rdnr. 10), wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGHSt 8, 216, 218; 18, 37,38; 32, 382, 387f.).

 aa) BGH Rdnr. 12: Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut hat (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ 2006, 338, 339 f.). Sie muss auf Grund der Umstände des Einzelfalls allerdings den Schutz wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe und eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erforderlich sind.

 Vor allem die Krankenschwester T, aber auch die weiteren auf der Intensivstation zum Tatzeitpunkt vorhandenen Pflegekräfte, sind als schutzbereite Dritte in diesem Sinne anzusehen. Nach den Feststellungen waren sie auf der Intensivstation nur für wenige Patienten verantwortlich sowie speziell auch zu deren Schutz vor Leib- und Lebensgefahr eingesetzt, hielten sich in der Nähe des bewusstlosen M auf und hatten tatsächlich die Betreuung sowie regelmäßige Kontrolle des schwerkranken Tatopfers entsprechend den ärztlichen Anordnungen übernommen. Dabei wurden sie unterstützt durch technische Geräte wie den Überwachungsmonitor, über den bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein akustischer Alarm ausgelöst wurde. Sie waren daher in der Lage, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des M sofort einzugreifen und ärztliche Hilfe herbeizuholen.

Die schutzbereiten Dritten waren arglos, weil sie mit der Tat des A nicht rechneten. Sie waren deshalb zu Beginn des Handelns des A nicht zu einem Einschreiten zugunsten des M in der Lage, also wehrlos.

bb) Diese Arg- und Wehrlosigkeit insbesondere der T müsste A ausgenutzt haben. Dazu hatte das LG die Auffassung vertreten, dass das nur anzunehmen sei, wenn A den Schutz des M durch T gezielt ausgeschaltet habe, was aber nicht der Fall war. Dem folgt der BGH nicht. Rdnr. 14: A musste die schutzbereiten Dritten nicht ausschalten, um die Tötung des nicht mehr behüteten Tatopfers ungehindert durchführen zu können (so aber missverständlich BGH NStZ 2006, 338, 339; MünchKomm-StGB/Schneider § 211 Rdnr. 135). Für das Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es - wie bei der Heimtücke gegenüber dem Tatopfer selbst, bei der es nicht darauf ankommt, ob der Täter die Arglosigkeit herbeiführte oder bestärkte - ausreichend, dass der Täter die von ihm erkannte Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht (BGHSt 8, 216, 219). Auch steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen, dass dem Angekl. selbst eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Tatopfer oblag. Im Gegenteil: Als Pflegekraft auf der Intensivstation eines Krankenhauses missbrauchte er seine Kenntnisse und seine Stellung zu einem Angriff auf das Leben einer auch seinem Schutz unterliegenden Person und handelte daher in besonderer Weise hinterhältig.

Somit hat A die Arglosigkeit der T und ihre zunächst gegebene Wehrlosigkeit zur Tat ausgenutzt.

c) Der Annahme einer für die Heimtücke weiterhin erforderlichen feindseligen Willensrichtung könnte entgegenstehen, dass M aus Mitleid gehandelt hat. BGH Rdnr. 15: Zwar kann das Merkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer heraus, sondern aus Mitleid gehandelt hat, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Es reicht jedoch nicht jede Mitleidsmotivation aus, um eine die Heimtücke prägende Gesinnung auszuschließen. Gerade in einer oberflächlich vorhandenen Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht eines Schwerkranken äußern (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 14), zumal wenn dieser - wie hier - im Koma liegt, deshalb seinen Zustand nicht realisiert sowie keine Schmerzen leidet und seine Angehörigen um sein Leben kämpfen.

Somit hat A auch in feindseliger Willensrichtung gehandelt. Er hatte Tatentschluss zur Begehung eines Mordes durch heimtückische Tötung.

II. A müsste gemäß § 22 StGB zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben. Indem A dem M ein Medikament zum drastischen Absenken der Herzfrequenz verabreicht, die Spritzenpumpe zur Versorgung mit lebenswichtigen Kreislaufmedikamenten abgestellt und den akustischen Alarm ausgeschaltet hatte, hatte er die zur Tötung des M notwendigen Handlungen vorgenommen und damit zur Verwirklichung der Tötung unmittelbar angesetzt.

In Anbetracht dieses Ablaufs und des Umstandes, dass T von sich aus die Rettungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat, scheidet auch ein Rücktritt des A gemäß § 24 StGB aus.

III. A hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sich somit wegen eines versuchten Mordes nach §§ 211, 22 StGB strafbar gemacht.

B. Außerdem hat A sich wegen des von ihm vorsätzlich herbeigeführten lebensbedrohlichen Herzkammerflimmerns einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB) strafbar gemacht.

C. Der versuchte Mord und die vollendete Körperverletzung wurden durch dieselbe Handlung begangen, so dass zwischen beiden Delikten Tateinheit gemäß § 52 StGB besteht.

ABWANDLUNG des Falles „Krankenpfleger gegen Komapatienten“

Im Originalfall BGH NStZ 2008, 93 konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, aus welcher Motivation A letztlich gehandelt hat. Es wurde deshalb auch die Variante in Betracht gezogen, dass A nicht bezweckte, M zu töten, sondern dass er M reanimationsbedürftig machen wollte, um anschließend seine Notfallkompetenz beweisen und sich Anerkennung verschaffen zu können. Wie ist über die Strafbarkeit des A in diesem Fall zu entscheiden ?

A. Bei Prüfung eines versuchten Mordes nach §§ 211, 22 StGB ist der äußere Tatbestand der gleiche wie im Ausgangsfall. Danach hat A Handlungen vorgenommen, die zum Tode des M führen konnten, also zu dessen Tötung unmittelbar angesetzt, dabei die Arg- und Wehrlosigkeit der T ausgenutzt und deshalb heimtückisch gehandelt. Fraglich ist aber, ob er vorsätzlich (§ 15 StGB) gehandelt hat.

I. Eine Absicht, den M zu töten, bestand bei A nicht. Auch ein direkter Vorsatz in dem Sinne, dass A den M wissentlich töten wollte, lässt sich nicht feststellen, weil Ziel des A war, M lediglich reanimationsbedürftig zu machen und ihn danach zu retten, um sich positiv darzustellen.

II. Dementsprechend prüft der BGH bedingten Vorsatz (dolus eventualis), der für den Tatentschluss i. S. des § 22 StGB ausreicht. Er ist abzugrenzen von der bewussten Fahrlässigkeit.

1. BGH Rdnr. 4: Nach der st. Rspr. des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165, 166). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR § 212 I Vorsatz, bedingter 27, 35, 51).

2. BGH Rdnr. 5: Die im Urteil des LG zur Begründung von Vorsatz verwendete Formulierung, der Angekl. habe auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage hoffen können, und die Wertung, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder sterbe, vermag - für sich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrlässigkeit zu begründen… Denn sie schließt nicht aus, dass der Angekl. - trotz der von ihm erkannten Lebensgefahr - auf die Beherrschung der für den Patienten lebensgefährlichen Situation tatsächlich vertraut hat. Denn nur im Falle der Beherrschung der Situation konnte er seine Notfallkompetenz beweisen. Auch wusste er, dass auf der Intensivstation schnell die zur Lebensrettung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden konnten. Unter diesen Umständen lässt sich weder feststellen, dass A den Tod des M gebilligt, noch dass er sich mit ihm zur Erreichung seines Profilierungsziels abgefunden hat.

Der Versuch eines vorsätzlichen Tötungsdelikts liegt somit nicht vor.

B. Auch im Fall der Abwandlung hat A sich wegen des von ihm vorsätzlich herbeigeführten lebensbedrohlichen Herzkammerflimmerns einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht. A kann somit (nur) deshalb bestraft werden.

Zusammenfassung